Klagende Friseurin: Keine Entschädigung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastronomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Soforthilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den potentiellen Mandanten recht geben – haben sie in der allgemeinen Notlage ein ganz besonderes Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundesländern sind die Gaststätten und Friseursalons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Soforthilfe profitieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbständigen die Perspektivlosigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Gesetzeslage war einigermaßen klar: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es zwar Entschädigungsregeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betroffenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt dieser – wie wir bereits berichteten – voraus, dass ein Erwerbstätiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme “als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbesondere die Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allgemeine Präventionsmaßnahmen, die auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte “Nichtstörer” richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseursalons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraussetzungen des anspruchsbegründenden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedingungen und den Umfang des Anspruchs formulieren.

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entlegenerem Anspruch aus dem Staatshaftungsanspruch auseinander. Dem sogenannten Sonderopfer. Ein zu entschädigendes Sonderopfer besteht dann, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Allerdings hat das LG dazu ausgeführt, dass zum einen für das Sonderopfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benachteiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salonschließung entgangenen Gewinne nicht vom Schutz des Eigentumsrecht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befriedigend. Zumal auch die Soforthilfen auf unklarer rechtlicher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetzgeber, bis zur nächsten epidemiebedingten Schließung, eine ausgewogenere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Verdienstausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvollständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Kita-Schließungen. Jedenfalls was den Verdienstausfall angeht, gibt es Neuigkeiten vom Gesetzgeber. So plant das Bundeskabinett laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministerium vom Montag umfassende Gesetzespakete, die aktuell im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfassende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüchtigung des Gesundheitssystems, zum Teil um weitreichende Ermächtigungen des Gesundheitsministeriums per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausgeglichen werden, zu denen es durch die Präventionsmaßnahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schulschließungen bei Verdienstausfall unter Umständen eine Entschädigung in Geld.

Voraussetzungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschädigungszahlungen allerdings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeitgeber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbstverständlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, denn Menschen im Rentenalter gelten als eine unbedingt vor der Infektionsgefahr zu schützende Risikogruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|

Das Infektionsschutzgesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen “notwendigen Maßnahmen” zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie-, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|