Klagende Friseurin: Keine Entschädigung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastronomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Soforthilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den potentiellen Mandanten recht geben – haben sie in der allgemeinen Notlage ein ganz besonderes Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundesländern sind die Gaststätten und Friseursalons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Soforthilfe profitieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbständigen die Perspektivlosigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Gesetzeslage war einigermaßen klar: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es zwar Entschädigungsregeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betroffenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt dieser – wie wir bereits berichteten – voraus, dass ein Erwerbstätiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme “als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbesondere die Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allgemeine Präventionsmaßnahmen, die auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte “Nichtstörer” richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseursalons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraussetzungen des anspruchsbegründenden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedingungen und den Umfang des Anspruchs formulieren.

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entlegenerem Anspruch aus dem Staatshaftungsanspruch auseinander. Dem sogenannten Sonderopfer. Ein zu entschädigendes Sonderopfer besteht dann, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Allerdings hat das LG dazu ausgeführt, dass zum einen für das Sonderopfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benachteiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salonschließung entgangenen Gewinne nicht vom Schutz des Eigentumsrecht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befriedigend. Zumal auch die Soforthilfen auf unklarer rechtlicher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetzgeber, bis zur nächsten epidemiebedingten Schließung, eine ausgewogenere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Corona-Krise: Rettungspaket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großunternehmen, Selbstständige und Beschäftigte finanziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundesregierung mit einem Hilfspaket für Großunternehmen, Mittelständische und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten, sowie für Krankenhäuser, Familien, Mieterinnen und Mieter.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Pressekonferenz das Maßnahmenpaket vor, demnach sollen 156 Milliarden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtragshaushalt für dieses Jahr ermöglicht dem Bund neue Kredite. Für die Neuverschuldung wird die Schuldenbremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grundgesetz ausgesetzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milliarden Euro sind davon für Selbstständige sowie Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unternehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unternehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäftigten eine monatliche Grundversorgung sicherstellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebskosten ausreichen wird.

Großunternehmen, welche mehr als 2.000 Beschäftigte und 320 Millionen Euro Jahresumsatz machen, sollen über einen Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) finanzielle Unterstützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unternehmen beteiligen. 600 Milliarden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Bankenhilfsfonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milliarden für ein unbegrenztes Kreditprogramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Mieterinnen kann bei Nichtzahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pachtverträge umfasst. Die Vermögensprüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungsmiete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzarbeiter erhalten von der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeitszeitverkürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäftigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Praktikantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|