Klagende Friseurin: Keine Entschä­digung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastro­nomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Sofort­hilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschä­digung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den poten­ti­ellen Mandanten recht geben – haben sie in der allge­meinen Notlage ein ganz beson­deres Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundes­ländern sind die Gaststätten und Friseur­salons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Sofort­hilfe profi­tieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbstän­digen die Perspek­tiv­lo­sigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Geset­zeslage war einiger­maßen klar: Nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gibt es zwar Entschä­di­gungs­regeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betrof­fenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschä­di­gungs­an­spruch ausdrücklich geregelt. Aller­dings setzt dieser – wie wir bereits berich­teten – voraus, dass ein Erwerbs­tä­tiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme „als Ausscheider, Anste­ckungs­ver­däch­tiger, Krank­heits­ver­däch­tiger oder als sonstiger Träger von Krank­heits­er­regern“ verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbe­sondere die Quarantäne oder ein beruf­liches Tätig­keits­verbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allge­meine Präven­ti­ons­maß­nahmen, die auf Rechts­ver­ord­nungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte „Nicht­störer“ richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseur­salons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraus­set­zungen des anspruchs­be­grün­denden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedin­gungen und den Umfang des Anspruchs formulieren. 

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilver­fahren vor dem Landge­richt (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entle­ge­nerem Anspruch aus dem Staats­haf­tungs­an­spruch ausein­ander. Dem sogenannten Sonder­opfer. Ein zu entschä­di­gendes Sonder­opfer besteht dann, wenn eine recht­mäßige hoheit­liche Maßnahmen zu atypi­schen und unvor­her­ge­se­henen Nachteilen beim Eigen­tümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Aller­dings hat das LG dazu ausge­führt, dass zum einen für das Sonder­opfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entschei­denden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benach­teiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salon­schließung entgan­genen Gewinne nicht vom Schutz des Eigen­tums­recht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befrie­digend. Zumal auch die Sofort­hilfen auf unklarer recht­licher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetz­geber, bis zur nächsten epide­mie­be­dingten Schließung, eine ausge­wo­genere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Corona-Krise: Rettungs­paket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großun­ter­nehmen, Selbst­ständige und Beschäf­tigte finan­ziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundes­re­gierung mit einem Hilfs­paket für Großun­ter­nehmen, Mittel­stän­dische und Klein­un­ter­nehmen mit bis zu fünf Beschäf­tigten, sowie für Kranken­häuser, Familien, Miete­rinnen und Mieter.

Bundes­fi­nanz­mi­nister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschafts­mi­nister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Presse­kon­ferenz das Maßnah­men­paket vor, demnach sollen 156 Milli­arden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtrags­haushalt für dieses Jahr ermög­licht dem Bund neue Kredite. Für die Neuver­schuldung wird die Schul­den­bremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grund­gesetz ausge­setzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milli­arden Euro sind davon für Selbst­ständige sowie Klein- und Mittel­stän­dische Unter­nehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­tigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäf­tigten eine monat­liche Grund­ver­sorgung sicher­stellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebs­kosten ausreichen wird.

Großun­ter­nehmen, welche mehr als 2.000 Beschäf­tigte und 320 Millionen Euro Jahres­umsatz machen, sollen über einen Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungsfond (WSF) finan­zielle Unter­stützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unter­nehmen betei­ligen. 600 Milli­arden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Banken­hilfs­fonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milli­arden für ein unbegrenztes Kredit­pro­gramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Miete­rinnen kann bei Nicht­zahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pacht­ver­träge umfasst. Die Vermö­gens­prüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungs­miete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzar­beiter erhalten von der Bundes­agentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeits­zeit­ver­kürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäf­tigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Prakti­kantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|