COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbreiteten Regelungen in oft langfristigen Gas- und Stromlieferungsverträgen zwischen Energieversorgern und Industrieunternehmen ordnen an, dass eine Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produktpreis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungsverpflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungspflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaftlichen Folgen Zahlungsverpflichtungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn “Epidemien” ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall möglicherweise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesundheitsamt das Unternehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungspflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Lieferketten unterbrochen werden oder – noch vermittelter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energiebedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein differenzierter Blick auf das konkrete Ereignis erforderlich, das den Wegfall der Energienachfrage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der weggebrochenen Nachfrage eine Lieferkette von Vorlieferanten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adressiert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Industriekunde einen kurzfristigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Industriestromverträge und Corona

In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.

Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen “nur” an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur “echten” Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E-Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|