Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbreiteten Regelungen in oft langfristigen Gas- und Stromlieferungsverträgen zwischen Energieversorgern und Industrieunternehmen ordnen an, dass eine Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produktpreis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.
Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungsverpflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungspflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.
Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaftlichen Folgen Zahlungsverpflichtungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn „Epidemien“ ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall möglicherweise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesundheitsamt das Unternehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungspflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Lieferketten unterbrochen werden oder – noch vermittelter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energiebedarf rapide und unerwartet sinken?
Hier ist in jedem Fall ein differenzierter Blick auf das konkrete Ereignis erforderlich, das den Wegfall der Energienachfrage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der weggebrochenen Nachfrage eine Lieferkette von Vorlieferanten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adressiert (Miriam Vollmer).
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