Blindleistungwertanpassung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blindleistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blindleistung “nur” dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom transportiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann “versickert” er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungskapazität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein stromerzeugendes Unternehmen seine Blindleistungswerte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbetreiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blindleistungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbesondere durch Kompensationsanlagen erbringen muss, tendenziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbetreiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundesnetzagentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19-091) entschied. Hier hatte der Netzbetreiber nämlich dem Projektierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraftanlagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Konditionen für die Blindleistungsvorgaben angeboten wie in den Ursprungsverträgen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durchzusetzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagenbetreiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich installierte die Betreiberin zwar eine kostspielige Blindleistungskompensationseinrichtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleichzeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchsverfügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspeisevertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Verlängerungsfristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals vereinbarte Blingsleistungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefallenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbständigen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagenersatz ist kein Kündigungsgrund. Laufende Verträge sind trotzdem einzuhalten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Was ist “Betrieb” bei Windkraftanlagen?

Eine interessante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windenergieanlage zu verstehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immissionsschutzgenehmigung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraftanlagen erhalten. Diese werden durch eine Naturschutzvereinigung angegriffen, es geht vor allem um Vogelschutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Naturschutzvereinigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraftanlagen dürfen also bis zur endgültigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Naturschutzvereinigung hatte sich also vermutlich vorgestellt, dass die Rotoren sich bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren herausstellte, fand nämlich zum einen ein “Trudelbetrieb” statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Motorgondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte “Schmierfahrten” durchgeführt hatte, die der Verteilung von Schmiermittel an den Zahnrädern und Lagerstätten der Windenergieanlage dienen sollten.

Der Naturschutzverband war empört, weil er gerade die Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen fürchtete, weswegen er parallel prozessiert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangsmittel zur Durchsetzung der Wiederherstellungsentscheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorhabenträger Betrieb unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietinstanzlich teilweise statt. Der Schmierbetrieb, auch ein kurzzeitiger Probebetrieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unvereinbar. Den Trubelbetrieb mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwiderhandlung gegen das Betriebsverbot aus dem Wiederherstellungsbeschluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Differenzierung durch das Oberverwaltungsgericht überzeugte durchaus in der Sache. Allerdings stellt es Behörden wie die anderen Beteiligten in vergleichbaren Fällen vor ein praktisches Problem. Der Vorhabenträger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdrehungsgeschwindigkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, gegebenenfalls Zwangsgelder festzusetzen? In der Praxis bleiben zugegebenermaßen schwer auflösbare Fragen offen.