Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat letzte Woche nunmehr klarge­stellt, dass ein Total­verbot für politische Versamm­lungen auch angesichts der Infek­ti­ons­gefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versamm­lungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grund­rechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organi­sa­toren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infek­tionen auf den Demons­tra­tionen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweis­schilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Start­po­si­tionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzel­per­sonen, Wohnge­mein­schaften oder Familien. Redebei­träge würden über das eigene Mobil­te­lefon des jewei­ligen Redners zu einer Beschal­lungs­anlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versamm­lungen unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versamm­lungen würden die öffent­liche Sicherheit und die öffent­liche Ordnung unmit­telbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessi­schen Corona-Verordnung. Der Antrag­steller hat zunächst erfolglos Wider­spruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verbots­ver­fügung den Antrags­steller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausrei­chend zwischen dem Recht auf Versamm­lungs­freiheit und den Belangen des Infek­ti­ons­schutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entschei­dungs­spielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorge­bracht werden könnten. Dies werde den Spiel­räumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berück­sich­tigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).