Gesundheit und Menschenwürde: Besuchsrecht im Pflegeheim
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehörigen von Seniorinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispielsweise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusammenhang mit den Lockerungen der letzten Tage ist in vielen Bundesländern auch das Besuchsrecht in Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder ermöglicht worden. Allerdings bestehen weiterhin Einschränkungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erhebliche Unterschiede.
So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrichtungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegsinfektion. Bei bestätigten COVID-19-Infektionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung das Besuchsrecht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grundsätzlich gegebene Besuchsrecht auch allein aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eingeschränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch rechtliche Betreuer oder Rechtsbeistände ein uneingeschränktes Besuchsrecht.
Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehörigenbesuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesundheitsschutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehörigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbstbestimmt und würdevoll zu sterben, als intensiven lebenserhaltenden Maßnahmen unterzogen zu werden.
In der politischen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkonflikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft diskutiert. Allerdings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschenwürde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).
Konzessionsvergabe: Der BGH sagt ja, aber
2015, vor nunmehr fünf Jahren, vergab die Stadt Leipzig die Konzession für den Betrieb von 22 Leipziger Gasnetzen an die Stadtwerke Leipzig GmbH, eine Tochter der Kommune. Die vormalige Konzessionärin, die Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (Mitgas), weigerte sich aber, den Stadtwerken die Netze herauszugeben. Ihr Argument: Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt und den Stadtwerken sei wegen eines Interessenkonflikts nichtig. Diesen Interessenkonflikt begründete die MITGAS mit der Mitwirkung von Gemeinderäten an der Vergabeentscheidung, die gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat der Stadtwerke innehatten.
Die erste Instanz, Landgericht Magdeburg, neigte 2017 der Position der Stadt zu. Die zweite Instanz, das OLG Naumburg, dagegen erklärte im Herbst 2018 den Konzessionsvertrag wegen eines angeblichen Interessenkonflikts für nichtig. Hätte sich dies durchgesetzt, wäre es in der Konsequenz teilweise schwierig geworden, überhaupt Konzessionen an Stadtwerke zu vergeben. Schließlich hat die Stadt immer ein – wirtschaftliches, aber auch ideelles – Interesse an der Konzessionsvergabe an die lokal verankerten Stadtwerke. Hätte dieses Interesse ausgereicht, eine Interessenkollision zu bejahen, hätten Gemeinden jeden konzessionieren können – nur den örtlichen Versorger nicht. Das wäre mit der grundgesetzlich verbürgten Selbstverwaltung der Gemeinden schlechthin unvereinbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine vermittelnde Position eingenommen (EnZR 99/18). Die Stadt unterliegt danach einem Neutralitätsgebot, wenn sie eine Vergabeentscheidung trifft. Gemeinderäte dürfen sich deswegen nicht beteiligen, wenn sie auch Organ eines Bieters sind, also etwa Aufsichtsrat. Verstöße führen aber nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, es sei im Einzelfall nachgewiesen, das der Interessenkonflikt die Entscheidung beeinflusst hätte. Dies ist Tatfrage, deswegen liegt die Sache nun erneut beim Landgericht Magdeburg (Miriam Vollmer).
ETS: Der neue Überwachungsplan für die 4. HP
Die 4. Handelsperiode des Emissionshandels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissionshandelssstelle (DEHSt) daran, dass Anlagenbetreiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwachungspläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhandenen Überwachungsplan für die laufende Handelsperiode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersichtlichen Leitfaden zum Leitfaden zusammengetragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:
# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitverbrannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.
# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brennstoffe mitverbrennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhaltigkeit- und Treibhausgaseinsparungsnachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.
# Garantiert der Lieferant einen Standardwert für den gelieferten Brennstoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.
# Der Unverhältnismäßigkeitsnachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.
# Für die Weiterleitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn die beziehende Anlage nicht emissionshandelspflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonderfälle vorliegt. Wen dies möglicherweise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!
# Weiter hat die DEHSt einige Standardwerte v. a., aber nicht nur, für feste Brennstoffe geändert.
# Emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme werden künftig nicht mehr differenziert.
# Vereinbarte Standardwerte sind im Bericht zu dokumentieren.
# Erhöhte Nachweispflichten für Analysen durch nicht akkreditierte Labore.
# Die Unsicherheitsberechnungen müssen geprüft und unter Umständen überarbeitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe.
# Bei mindestens 50% Abwassermenge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgasverbrenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.
# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans bis zum jeweiligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erhebliche Änderung mitgeteilt, dann wird die „kleine“ Änderung gleich miterschlagen.
# Erhebliche Änderungen gibt es bei Verbesserungsberichten bei Abweichungen von den höchsten Ebenen und Erleichterungsüberschreitungen sowie in der Fall Back Überwachungsmethode. Dieser wird aufgewertet, hier bestehen möglicherweise verdichtete Berichtspflichten.
Nun sind bedingt durch die Verzögerungen durch die Eindämmungsmaßnahmen rund um COVID19 viele Unternehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entgegenkommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veranstaltung der Behörde u. a. rund um den Überwachungsplan entfällt, sollten viele Unternehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unverzüglich klären, ob und welcher Überarbeitungsbedarf besteht (Miriam Vollmer).
Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktualisieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum „Basiswissen Emissionshandel“ per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.
Schulpflicht trotz Corona – aber nur für manche…
Zu den vielen Eilentscheidungen über die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selektiven und schrittweisen Lockerungen hinzu: So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den vierten Klassen der niedersächsischen Grundschulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumentierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Klassenstufen im Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Grundschülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.
Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schrittweise Öffnung bedingte zeitliche Ungleichbehandlung. Diese sei notwendig, um den Bildungseinrichtungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und gegebenenfalls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmähliche Öffnung eine unkontrollierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grundschulen ausgerechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiterführende Schulen sei der Präsenzunterricht zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unterricht beschränke sich nicht aus reine Wissensvermittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persönlichkeitsentwicklung die Interaktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).
EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?
31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushaltskunden angeblich derzeit durchschnittlich kosten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unternehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energiewende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneuerbarer Energien verringere. Zudem werden Geringverdiener proportional stärker belastet als Wohlhabende, weil die Energiekosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.
Der Parteitag der GRÜNEN am vergangenen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüpfungspunkte für ein Konjunkturprogramm dieses wegen COVID19 volkswirtschaftlich schwierigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.
Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh senken. Das Geld soll aus Bundesmitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finanzierungsbedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.
Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten nationalen Emissionshandels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbraucherrn als Stromkunden zurück erstatten. Allerdings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Möglicherweise weil das BEHG „nur“ bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungslücke bleibt, die aus allgemeinen Steuererlösen geschlossen werden muss.
Welche Auswirkungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante „Kaufprämie“ für Kraftfahrzeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günstigeren Strom technologieneutral und kommt nicht nur denjenigen zugute, die ausgerechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.
Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäischen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produzenten von EE-Strom aus Steuermitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlagemechanismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifizieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechtsstreits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C‑405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten administrativen Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Interessant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Veränderung des Mechanismus verteidigte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren miteinander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).
Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht
Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.
Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.
Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.
Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).