Maskenpflicht und Sonnenschein

Gesetz- und Verordnungsgeber rechnen meistens mit dem Schlimmsten. Nun ja, das Recht muss sich halt auch in Extremfällen bewähren. Nicht nur bei schönem Wetter. Darin unterscheiden sie sich übrigens gar nicht so sehr von Ingenieuren. Denn die müssen ihre Schrauben auch nicht für die Durchschnittsbelastung, sondern für die maximal erwartbare Belastung dimensionieren. Und dann noch eine Schippe drauflegen als Sicherheitsmarge.

Bei der Maskenpflicht ist es übrigens umgekehrt. Nicht bei Extremwetter, bei Sturm oder Starkregen, sondern bei eitel Sonnenschein drängt zur Zeit alles in die Parks. Besonders in großen Städten wie Berlin oder Hamburg. Da kann es manchmal an der Spree oder Alster ziemlich eng werden. Daher hat der Stadtstaat Hamburg eine Maskenpflicht u.a. rund um die Alster, die Elbe oder den Jenischpark erlassen. Gelten sollte sie sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat diese Maßnahme nun gekippt. Denn nach Auffassung der Richter sei sie keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die Richter begründen dies folgendermaßen: Die Maßnahme diene zwar mit dem Infektionsschutz einem legitimen Zweck. Es gehe aus der Begründung der Verordnung nicht hervor, warum eine generelle (also situationsunabhängige) Maskenpflicht erforderlich sei. Denn es sei von den Wetterverhältnissen abhängig, wie viele Menschen in den Park kämen. Und in einem menschenleeren Park sei das Tragen von Masken nicht nötig. Vermutlich hatten die Hamburger Richter kurz vor Verkündung der Entscheidung das berühmt-berüchtigte Hamburger Schietwetter, bei dem man sich ohnehin nicht vorstellen kann, dass es jemals wieder sonnig wird.

Und der Hamburger Verordnungsgeber runzelt angesichts der Entscheidung vermutlich die Stirn und fragt sich, ob er in die Verordnung nun die Ergänzung “nur bei Sonnenschein” reinschreiben soll. Und kurz bevor ihn resigniert der Büroschlaf übermannt, fragt er sich noch verzweifelt, ob ein Tag in Hamburg auch dann noch als “sonnig” im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung gelten kann, wenn von der Deutschen Bucht herbeiwehend Cirrostratuswolken, zart wie Chemtrails, den Himmel über der Alster verschleiern (Olaf Dilling).

2021-03-18T01:06:48+01:0018. März 2021|Verwaltungsrecht|

Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.

Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|