Gesetz- und Verordnungsgeber rechnen meistens mit dem Schlimmsten. Nun ja, das Recht muss sich halt auch in Extremfällen bewähren. Nicht nur bei schönem Wetter. Darin unterscheiden sie sich übrigens gar nicht so sehr von Ingenieuren. Denn die müssen ihre Schrauben auch nicht für die Durchschnittsbelastung, sondern für die maximal erwartbare Belastung dimensionieren. Und dann noch eine Schippe drauflegen als Sicherheitsmarge.
Bei der Maskenpflicht ist es übrigens umgekehrt. Nicht bei Extremwetter, bei Sturm oder Starkregen, sondern bei eitel Sonnenschein drängt zur Zeit alles in die Parks. Besonders in großen Städten wie Berlin oder Hamburg. Da kann es manchmal an der Spree oder Alster ziemlich eng werden. Daher hat der Stadtstaat Hamburg eine Maskenpflicht u.a. rund um die Alster, die Elbe oder den Jenischpark erlassen. Gelten sollte sie sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat diese Maßnahme nun gekippt. Denn nach Auffassung der Richter sei sie keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die Richter begründen dies folgendermaßen: Die Maßnahme diene zwar mit dem Infektionsschutz einem legitimen Zweck. Es gehe aus der Begründung der Verordnung nicht hervor, warum eine generelle (also situationsunabhängige) Maskenpflicht erforderlich sei. Denn es sei von den Wetterverhältnissen abhängig, wie viele Menschen in den Park kämen. Und in einem menschenleeren Park sei das Tragen von Masken nicht nötig. Vermutlich hatten die Hamburger Richter kurz vor Verkündung der Entscheidung das berühmt-berüchtigte Hamburger Schietwetter, bei dem man sich ohnehin nicht vorstellen kann, dass es jemals wieder sonnig wird.
Und der Hamburger Verordnungsgeber runzelt angesichts der Entscheidung vermutlich die Stirn und fragt sich, ob er in die Verordnung nun die Ergänzung „nur bei Sonnenschein“ reinschreiben soll. Und kurz bevor ihn resigniert der Büroschlaf übermannt, fragt er sich noch verzweifelt, ob ein Tag in Hamburg auch dann noch als „sonnig“ im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung gelten kann, wenn von der Deutschen Bucht herbeiwehend Cirrostratuswolken, zart wie Chemtrails, den Himmel über der Alster verschleiern (Olaf Dilling).
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