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Zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Agora stellt ihren Doppel­booster vor

Erst die Klima­krise, nun auch noch die Corona-Krise. Als gab es vorher nicht schon genug zu tun. Wer glaubt, jetzt aber mal schön langsam eins nach dem anderen, den belehrt das detail­lierte Impuls­papier der Agora Energie­wende und Verkehrs­wende eines Besseren. Beides könne und müsse zusam­men­ge­dacht werden. Nur so könne eine zukunfts­fähige Lösung aussehen, die uns nicht geradewegs in die nächste (Klima-)Krise führe. Die Klima­neu­tra­lität müsse daher Leitmotiv der nun notwen­digen  Konjunk­tur­pro­gramme sein.

Wie soll das in concreto aussehen?

Vorge­schlagen wird, dass der Staat 100 Mrd. Euro (ca. 3 % des BIPs Deutsch­lands) in die Hand nimmt und diese zielge­richtet einsetzt. Neben einer Absenkung der EEG-Umlage um 5 Cent pro Kilowatt­stunde zur Stärkung der Kaufkraft und Unter­stützung des Mittel­standes (Kosten: 22 Mrd. Euro) benennt die Agora konkrete Maßnahmen in der Chemie-/Stahl-/Grun­d­­stof­f­in­­dustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Autoin­dustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Bau- und Wärme­wirt­schaft (Kosten: 25 Mrd. Euro) sowie der Energie­wirt­schaft (Kosten: 3 Mrd. Euro). Da beide Krisen nur gemeinsam mit den europäi­schen Partnern bewältigt werden können, schlägt die Agora zudem vor, weitere 20 Mrd. Euro für europäische Maßnahme bereitzustellen.

Welche Maßnahmen genau für die klima­schutz­po­li­tisch schon wegen ihres hohen Anteils besonders wichtige Bau- und Wärme­wirt­schaft sowie die Energie­wirt­schaft vorge­schlagen werden, wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

# Serielle energe­tische Sanierung (10 Mrd. Euro): Die Bundes­re­gierung soll für eine Laufzeit von 5 Jahren die Sanierung von 100.000 Wohnein­heiten auf dem KfW-Standard 55 und besser ausschreiben und diese mit bis zu 100.000 Euro pro Wohnung fördern. Damit würde sie weit über den bisher im Entwurf des Gebäu­­den­­energie-Gesetzes (GEG) als verbindlich vorge­se­henen Standard hinaus fördern.

# Eine-Million-Wärme­­pumpen-Programm (5 Mrd. Euro): Die Bundes­re­gierung soll die bestehende Förderung für die Umrüstung auf Wärme­pumpen aufstocken. Die Umrüstung würde gefördert bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. mit erneu­er­barem Strom betrie­benen Wärmepumpen.

# Sofort­pro­gramm Grüne Fernwärme (5 Mrd. Euro): Die bestehenden Förder­pro­gramme des Bundes für Wärme­netze sollen aufge­stockt werden. Gleich­zeitig soll ein Eigen­ka­pi­tal­fonds für Stadt­werke und andere Wärme­netz­be­treiber geschaffen werden, sofern diesen Eigen­ka­pital für entspre­chende Inves­ti­tionen fehlt.

# Energe­tische Sanierung öffent­licher Gebäude (5 Mrd. Euro): Der Bund soll die Sanie­rungsrate von Bundes­bauten gegenüber dem Durch­schnitt der letzten Jahre aufstocken. Zugleich würden Länder und Kommunen bei der energe­ti­schen Sanierung z.B. durch Absenkung des Kosten­an­teils der Kommunen gefördert.

# Abbau von Blockaden in der Energie­wirt­schaft: Hierzu zählt insbe­sondere die (nun endlich beschlossene) Abschaffung des 52 GW-Solar­­de­­ckels, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Eigen­ver­brauch von Solar­strom bei Anlagen oberhalb von 10 KW Leistung, die Reduktion des Schutz­radius um Drehfunk­feuer von 15 auf 10 Kilometer, die Befreiung kleiner Windparks von der Aukti­ons­pflicht, Zuschüsse für die Verlän­gerung der Lebens­dauer von Windener­gie­an­lagen, ein verein­fachtes Zulas­sungs­ver­fahren für vergleichbare Ersatz­an­lagen, die ausge­diente Anlagen ersetzen und in einer neuen Flächen­ku­lisse nicht mehr geneh­mi­gungs­fähig wären, die Erhöhung des Offshore-Windkraft-Ziels für 2030 auf mindestens 25 GW, und ein

# Intel­li­genz­schub für Strom­netze (3 Mrd. Euro): Ein festge­legter, fixer Zuschuss für jeden intel­ligent gemachten Ortsnetz­trafo und ein Sofort-Programm für Übertra­gungs­netze zur schnellen Schaffung zusätz­licher Strom­trans­port­ka­pa­zi­täten (Fabius Wittmer).

Von |19. Mai 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Industrie, Wärme|0 Kommentare

Wolf oder Kalk-Halbtro­­cken­rasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutz­gebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheb­lichen Größen­ord­nungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu „entnehmen“, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Wider­spruch und Klage norma­ler­weise eine aufschie­bende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst statt­finden könnte, wenn ein mögli­cher­weise langwie­riges Verfahren auf Überprüfung der Recht­mä­ßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Recht­mä­ßigkeit dieses Abschusses nachge­dacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umwelt­verband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnah­me­ent­scheidung an, sondern auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschie­bende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich arten­schutz­rechtlich geschützt. Sie unter­liegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungs­verbot. Aller­dings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedin­gungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaft­lichen Schaden der Schäfer, sondern argumen­tierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finan­zielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutz­ge­biets­cha­rakter schaden, denn die Schafe seien erfor­derlich, um  das größe Kalk-Halbtro­­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unver­züglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtro­­cken­rasen war offenbar so akut, dass ein unwider­bringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtro­­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinrei­chend geprüft wurde, ob sie auch verhält­nis­mäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschnei­dendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtro­­cken­rasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resul­tiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu recht­fer­tigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtro­­cken­rasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gericht­liche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

Von |18. Mai 2020|Kategorien: Natur­schutz, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die Mini-EEG-Novelle und der ganz große Wurf

Manchmal ist der Gesetz­geber schnell. Am gestrigen Donnerstag passierte die Strei­chung des Bürger­en­er­gie­ge­sell­schafts­pri­vilegs, an Ausschrei­bungen für Windkraft an Land auch ohne vorherige Geneh­mi­gungs­er­teilung teilzu­nehmen, Nachweis­erleich­te­rungen für die besondere Ausgleichs­re­gelung und die Verlän­gerung der Projekt­rea­li­sie­rungs­fristen mit schon erfolgtem Zuschlag um sechs Monate, den Bundestag. Heute beschloss dann auch der Bundesrat die Minia­tur­no­velle.

Inter­es­santer als die Frage, was diese Novelle hergibt, ist aller­dings die Frage, was der Gesetz­geber nicht beschlossen hat: Obwohl man sich schon seit dem letzten September zu einer Aufhebung des Solar­de­ckels bei 52-GW bekennt, hat der Gesetz­geber es trotz eines ausdrück­lichen Antrags der GRÜNEN unter­lassen, den Solar­deckel aufzu­heben. Ursache für diese Ablehnung: Die Union will den Solar­deckel nur aufheben, wenn die SPD im Gegenzug Zugeständ­nisse bei der Abstands­re­gelung für Windkraft­an­lagen macht. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass der Ausbau der Windkraft mindestens stark abflacht, wenn nicht sogar zum Erliegen kommt. Die Unions­frak­tionen begründen das mit mangelnder Akzeptanz bei den Bürgern und Belangen des Natur­schutzes, vor allem des Vogelschutzes.

Diesen Trippel­schritten beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien steht aller­dings auf der anderen Seite ein echter Umschwung bei der Frage des Finan­zie­rungs­me­cha­nismus gegenüber. Nach der „Agora Energie­wende“, die ein groß angelegtes Maßnah­men­paket für klima­freund­liches Wirtschafts­wachstum vorgelegt hat, hat sich mit der „Stiftung Umwelt­ener­gie­recht“ ein weiterer der im Umwelt­be­reich einfluss­reichen Think Tanks im Tages­spiegel Background zu Wort gemeldet. Die Agora will die EEG-Umlage um 5 ct. senken. Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht plant, diese ganz abzuschaffen und den Finan­zie­rungs­me­cha­nismus des EEG damit grund­legend zu ändern. In beiden Fällen ist klar: Das EEG würde ganz oder teilweise zur Beihilfe, die Notifi­zierung durch die Europäische Kommission wäre unumgänglich (so die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht schon im Januar).

Warum ist die Absenkung trotz dieses dann notwen­digen Zusatz­auf­wandes richtig? Die EEG-Umlage leidet unter einem sozusagen optischen Fehler, der mit dem zuneh­mendem Anteil Erneu­er­barer Energien immer sicht­barer wird. Die EEG-Umlage deckt die Differenz zwischen dem Börsen­strom­preis und der Summe der Förde­rungen nach dem EEG ab. Das bedeutet, dass sie zwangs­läufig dann steigt, wenn der Strom­preis niedrig ist. Und der Strom­preis ist dann niedrig, wenn die Nachfrage nach koven­tio­neller Energie niedrig ist, weil entweder besonders viel Erneu­er­barer Strom erzeugt wird oder die Nachfrage niedrig ist, wie aktuell in der Pandemie.

Für den Bürger entsteht so aber ein letztlich irrefüh­render Effekt. Er sieht einen niedrigen Börsen­preis. Und er sieht eine hohe EEG-Umlage. Ohne weitere Kenntnis des Mecha­nismus muss er annehmen, er könnte seinen gesamten Strom­bedarf auf dem Niveau des „billigen“ Strom­preises decken, wäre nur das verflixte EEG nicht da. Dass der Börsen­preis für Strom nur deswegen so niedrig ist, weil es das EEG gibt, sieht er oft aber nicht. Das schafft ein Akzep­tanz­problem. Zudem ist es auch jenseits solcher politi­schen Aspekte schwer denkbar, wie der Umlage­me­cha­nismus eigentlich noch sinnvoll aussehen sollte, wenn irgendwann wirklich nahezu 100% erneu­erbar erzeugt wird. Kurzfristig hätte die Absenkung der EEG-Novelle durch Steuer­mittel einen weiteren positiven Effekt, weil sie die Kaufkraft erhöhen würde, und zwar einer­seits überpro­por­tional bei sozial Schwachen, die prozentual mehr Energie­kosten haben als wohlha­bende Haushalte, anderer­seits bei der Industrie, die angesichts weltweiter Nachfra­ge­rück­gänge eine solche Maßnahmen gerade auch gut brauchen kann (Miriam Vollmer)

 

Von |15. Mai 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Fliegen vs. Strom erzeugen: Zu VG Koblenz, 4 K 1139.19.KO

Eine inter­es­sante, wenn auch nach einigen ähnlichen Entschei­dungen eher nicht überra­schende, Entscheidung hat kürzlich am 30.04.2020 das VG Koblenz getroffen (4 K 1139/19.KO): Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Unter­nehmen drei Windkraft­an­lagen errichten. Leider kolli­dierte dieser Plan mit der Platz­runde eines Flugplatzes, also dem Raum für das standar­di­sierte An- und Abflug­ver­fahren. Der Vorha­ben­träger erhielt aus diesem Grunde keine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftver­kehrs­ge­setzes (LuftVG).

Ein Antrag auf Änderung der Platz­runde bliebt ebenso erfolglos wie das Wider­spruchs­ver­fahren. Auch vorm Verwal­tungs­ge­richt konnte das Unter­nehmen sich nun nicht durchsetzen.

Was relativ selten vorkommt: Die Klage schei­terte schon auf Ebene der Zuläs­sigkeit. Es fehlte hier nach Ansicht der Richter an der erfor­der­lichen Klage­be­fugnis, also der schieren Möglichkeit einer Rechts­ver­letzung. Begründung des Gerichts: Das Unter­nehmen habe kein subjek­tives öffent­liches Recht auf seiner Seite. Die Platz­run­den­führung sei bestands­kräftig. Einen Anspruch auf Neube­scheidung vermittele auch § 22 LuftVO nicht. Denn dieser beziehe sich nur auf Gefahren für den Luftverkehr und komme deswegen nicht jemanden zugute, der nicht fliegen, sondern Strom erzeugen wolle. Überhaupt schütze die Norm nur das abstrakte Rechtsgut der Sicherheit des Luftver­kehrs, nicht den konkreten von Platz­runde betrof­fenen Einzelnen.

Damit verfestigt sich eine Recht­spre­chung, die gleichwohl nicht überzeugt. Es mag sein, dass die luftfahrt­recht­liche Regelung auf den Flugverkehr als alleinige Nutzerin des Luftraums zugeschnitten ist. Doch inzwi­schen stellt die Windkraft eine Nutzung der Luft dar, die – anders als Sport­flüge – dem Allge­meinwohl in Gestalt der Umwelt­freund­lichkeit und Versor­gungs­si­cherheit der Energie­er­zeugung dienen. Dass hier kein Ausgleich vorzu­nehmen sei, ist im Ergebnis nicht überzeugend und entspricht auch nicht dem sonstigen Umgang mit Nutzungs­kon­kur­renzen um natür­liche Ressourcen wie etwa Boden oder Wasser (Miriam Vollmer).

 

Von |14. Mai 2020|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Klagende Friseurin: Keine Entschä­digung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastro­nomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Sofort­hilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschä­digung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den poten­ti­ellen Mandanten recht geben – haben sie in der allge­meinen Notlage ein ganz beson­deres Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundes­ländern sind die Gaststätten und Friseur­salons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Sofort­hilfe profi­tieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbstän­digen die Perspek­tiv­lo­sigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Geset­zeslage war einiger­maßen klar: Nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gibt es zwar Entschä­di­gungs­regeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betrof­fenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschä­di­gungs­an­spruch ausdrücklich geregelt. Aller­dings setzt dieser – wie wir bereits berich­teten – voraus, dass ein Erwerbs­tä­tiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme „als Ausscheider, Anste­ckungs­ver­däch­tiger, Krank­heits­ver­däch­tiger oder als sonstiger Träger von Krank­heits­er­regern“ verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbe­sondere die Quarantäne oder ein beruf­liches Tätig­keits­verbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allge­meine Präven­ti­ons­maß­nahmen, die auf Rechts­ver­ord­nungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte „Nicht­störer“ richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseur­salons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraus­set­zungen des anspruchs­be­grün­denden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedin­gungen und den Umfang des Anspruchs formulieren. 

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilver­fahren vor dem Landge­richt (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entle­ge­nerem Anspruch aus dem Staats­haf­tungs­an­spruch ausein­ander. Dem sogenannten Sonder­opfer. Ein zu entschä­di­gendes Sonder­opfer besteht dann, wenn eine recht­mäßige hoheit­liche Maßnahmen zu atypi­schen und unvor­her­ge­se­henen Nachteilen beim Eigen­tümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Aller­dings hat das LG dazu ausge­führt, dass zum einen für das Sonder­opfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entschei­denden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benach­teiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salon­schließung entgan­genen Gewinne nicht vom Schutz des Eigen­tums­recht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befrie­digend. Zumal auch die Sofort­hilfen auf unklarer recht­licher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetz­geber, bis zur nächsten epide­mie­be­dingten Schließung, eine ausge­wo­genere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

Von |13. Mai 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Wie kommen die eigentlich darauf? – Warum Karlsruhe über Europa­recht entscheidet

Zum Urteil des BVerfG vom 5.05.2020

2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am vergan­genen Dienstag über das Anlei­hen­kauf­pro­gramm PSPP der Europäi­schen Zentralbank (EZB) entschieden und dieses für – zumindest vorüber­gehend – unver­einbar mit dem Grund­gesetz erklärt. Genauer gesagt hat das BVerfG festge­stellt, dass Bundestag und Bundes­re­gierung gegen das Demokra­tie­prinzip verstoßen, da sie es unter­lassen habe, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP der EZB zu ergreifen. Zugleich stellte sich das BVerfG damit erstmalig gegen ein Urteil des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH).Wie aber kommt das BVerfG dazu, überhaupt über ein EU-Programm zu entscheiden?

Tatsächlich ist die Entscheidung des BVerfG durchaus Teil und vorläu­figer Höhepunkt einer seit einigen Jahren andau­ernden Ausein­an­der­setzung zwischen dem BVerfG und dem EuGH. Ursprung dessen war die Aussage des damaligen Präsi­denten der EZB Mario Draghi im Jahre 2012, „to do whatever it takes to preserve the euro.“ Als Reaktion auf die Eurokrise kündigte er an, dass die EZB „innerhalb [ihres] Mandates alles Erfor­der­liche tun werde, um den Euro zu erhalten.“ Hierzu sollten unter bestimmten Voraus­set­zungen in unbegrenzter Höhe Staats­an­leihen ausge­wählter Mitglied­staaten von dem Eurosystem erworben werden können.

Das Eurosystem besteht aus der EZB sowie den natio­nalen Zentral­banken der Mitglied­staaten, welche den Euro als gemeinsame Währung haben.
Die Ankün­digung dieses sog. Outright-Monetary-Programms (OMT-Programm) sollte sodann Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde vor dem BVerfG werden. Die Beschwer­de­führer waren nämlich der Ansicht, dass die Ankün­digung des OMT-Programmes nicht mehr von dem Mandat der EZB, d.h. Währungs­po­litik zu betreiben, gedeckt sei. Zudem würde es gegen das im Unions­recht geltende Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung (Art. 123 AEUV) verstoßen. Unter dem Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung ist – verein­facht gesagt – das Verbot zu verstehen, dass weder die EZB noch die natio­nalen Zentral­banken den Mitglied­staaten Kredite gewähren dürfen.
Histo­risch bedeutsam an diesem Verfahren war, dass das BVerfG das erste Mal dem EuGH eine Rechts­frage zur vorhe­rigen Entscheidung vorlegte. Das BVerfG versuchte dem EuGH in seinem Vorla­ge­be­schluss zwar mit eindrück­lichen Worten klar zu machen, dass es das OMT-Programm als unions­rechts­widrig ansieht, schloss sich jedoch letzt­endlich dem EuGH an, nachdem dieser das OMT-Programm der EZB für mit dem Unions­recht vereinbar erklärt hatte.

Dem Urteil des BVerfG von vergan­genem Dienstag liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Auch hier hatte sich das BVerfG letzt­endlich wieder mit der Frage zu beschäf­tigen, ob und unter welchen Voraus­set­zungen die EZB ein Staats­an­lei­hen­kauf­pro­gramm beschließen darf, ohne dabei gegen Unions­recht zu verstoßen. Diesmal ging es aller­dings nicht um das OMT-Programm, sondern um das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP), im Rahmen dessen das Eurosystem auf Grundlage eines Beschlusses der EZB unter bestimmten Bedin­gungen vor allem Staats­an­leihen aber auch andere Schuld­titel kauft.

Auch in dem jetzigen Verfahren hatte das BVerfG zunächst den EuGH angerufen und um Klärung der unions­recht­lichen Fragen gebeten. So wollte das BVerfG, wie schon im OMT-Verfahren, insb. wissen, ob das Anlei­hen­kauf­pro­gramm der EZB die Kompetenz der EZB überschreite und ob es gegen das Verbot monetärer Haushalts­fi­nan­zierung verstoße. Auch in dem diesem Urteil voraus­ge­gan­genen Vorla­ge­be­schluss machte das BVerfG deutlich, dass es das jetzige PSPP der EZB für unions­rechts­widrig hält.
Der Europäische Gerichtshof kam jedoch wieder zu dem Schluss, dass das Anlei­hen­kauf­pro­gramm der EZB kompe­tenz­gemäß ist und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung verstößt.

Same procedure as last time” konnte man bis hierhin denken. Aller­dings entschied das BVerfG nun entgegen den Ausfüh­rungen des EuGHs, dass das PSPP – zumindest teilweise – „offen­sichtlich“ unions­rechts­widrig und damit auch unver­einbar mit dem Grund­gesetz sei. Bundestag und Bundes­re­gierung hätten es unter­lassen, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen.

1. Prozes­sualer Hinter­grund der Entscheidung

Wie kommt es dazu, dass ein deutsches Verfas­sungs­ge­richt – abwei­chend vom an sich zustän­digen EuGH – über die Unions­recht­mä­ßigkeit von Handlungen europäi­scher Organe im Rahmen einer Verfas­sungs­be­schwerde, die an sich für die Überprüfung von Grund­rechts­ver­let­zungen vorge­sehen ist, entscheidet?

Entspre­chend der Europäi­schen Verträge ist allein der Europäische Gerichtshof für die Auslegung von Unions­recht zuständig (Art. 267 AEUV). So wird gewähr­leistet, dass das Unions­recht in allen Mitglied­staaten einheitlich angewendet wird und letzt­endlich kein Flicken­teppich dadurch entsteht, dass jeder Mitglied­staat das Unions­recht anders inter­pre­tiert. Die Urteile des EuGHs sind daher auch für die natio­nalen Gerichte bindend. Dies erkennt das BVerfG auch grund­sätzlich an und betont daher ausdrücklich den Ausnah­me­cha­rakter der jetzigen Entscheidung.

Wie ist es vor diesem Hinter­grund möglich, dass das BVerfG in seiner PSPP-Entscheidung letzt­endlich doch Unions­recht abwei­chend vom Europäische Gerichtshof auslegt? Das BVerfG bedient sich hier einer beson­deren Konstruktion, die es bereits in seinem Maastricht-Urteil im Jahre 1993 entwi­ckelt hat. Das Unions­recht gilt in Deutschland aufgrund des Zustim­mungs­ge­setzes des Deutschen Bundes­tages zu den Europäi­schen Verträgen. Der Bundestag hat damit der Europäi­schen Union und ihren Organen die in den Europäi­schen Verträgen nieder­ge­legten Kompe­tenzen übertragen und dadurch zugleich ermög­licht, dass das Unions­recht auch in Deutschland ohne weiteres gilt. Dies sei aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG nieder­ge­legten Demokra­tie­prinzips aller­dings nur zulässig, solange die Kompe­tenzen von vornherein festgelegt sind. Der Bundestag als unmit­telbar demokra­tisch legiti­miertes Organ müsse alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst treffen und dürfe daher nicht seine Entschei­dungs­be­fug­nisse derart auf die Europäi­schen Organe übertragen, dass diese sich selber weitere Kompe­tenzen geben können. Der Europäi­schen Union und ihrer Organe darf daher keine sog. Kompetenz-Kompetenz zustehen, d.h. die Kompetenz sich eigene Kompe­tenzen zu geben. Agieren die Organe der EU offen­sichtlich außerhalb ihrer Kompe­tenzen, so ist deren Handeln nicht mehr von der ursprüng­lichen Kompe­tenz­über­tragung durch den Bundestag gedeckt und kann daher auch keine inner­staat­liche Wirkung beanspruchen.

Aufgrund dessen behält sich das BVerfG vor, zu prüfen, ob die Organe der Europäi­schen Union die ihr in den Verträgen einge­räumte Befug­nisse offen­sichtlich überschreiten (sog. ultra-vires Kontrolle). Denn dann läge letzt­endlich ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG veran­kerte Demokra­tie­prinzip vor. Über diese Konstruktion ist es dem BVerfG, das an sich nur die Verein­barkeit von Rechts­akten mit Verfas­sungs­recht prüfen kann, im Endeffekt möglich, sich auch – als Vorfrage – mit der Auslegung von Unions­recht zu beschäftigen.

Damit dies auch im Rahmen der Verfas­sungs­be­schwerde rügefähig ist, bedient sich das BVerfG einer weiteren Konstruktion. Im Rahmen der Verfas­sungs­be­schwerde sind nämlich nur Grund­rechte oder grund­rechts­gleiche Rechte rügefähig. Beschwer­de­befugt sind die Beschwer­de­führer vorliegend aus dem grund­rechts­gleichen Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Das Wahlrecht umfasst – verein­facht gesagt – auch das Recht, dass der Bundestag noch etwas Wesent­liches zu sagen hat. Daher ist das Wahlrecht auch dann verletzt, wenn der Bundestag der Europäi­schen Union die Kompetenz-Kompetenz übertragen würde bzw. die Organe offen­sichtlich außerhalb ihrer Zustän­dig­keiten handeln.
Auch hinsichtlich des mit der Verfas­sungs­be­schwerde angegrif­fenen Gegen­standes bedarf es einer gewissen Konstruktion. Der Beschluss der EZB über das PSPP kann nämlich nicht unmit­telbar Gegen­stand der Entscheidung des BVerfG sein, da Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde nur Akte der deutschen öffent­lichen Gewalt sein können. Rechtsakte von Organen der Europäi­schen Union sind daher unmit­telbar kein tauglicher Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde. Unmit­tel­barer Gegen­stand der Verfas­sungs­be­schwerde ist vorliegend vielmehr das Unter­lassen von Bundestag und Bundes­re­gierung, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen. Der Beschluss der EZB über das PSPP wird damit – zuläs­si­ger­weise – mittelbar Gegen­stand der Verfassungsbeschwerde.

2. Inhalt der Entscheidung

Aufgrund dieser recht­lichen Konstruk­tionen war es dem BVerfG sodann nur möglich von der Entscheidung des EuGHs abzuweichen, wenn es das Urteil des Gerichtshofs zunächst selbst als offen­sichtlich ultra-vires einstuft. Die Auslegung der Verträge seitens des EuGH müsse dafür „schlech­ter­dings nicht mehr nachvoll­ziehbar[…] und daher objektiv willkürlich“ sein.

Obwohl das BVerfG betont, gegen die Entscheidung des EuGHs erheb­liche Bedenken zu haben, erklärt es die Entscheidung des Gerichtshofs lediglich in einem Punkt für ultra-vires. Dies liegt an dem zuvor skizzierten Prüfungs­maßstab des Verfas­sungs­ge­richts. Denn bloße recht­liche Bedenken reichen nicht aus. Es bedarf einer „schlech­ter­dings nicht mehr nachvoll­zieh­baren“ Auslegung.

Die Frage, ob die EZB durch ihr Staats­an­lei­hen­kauf­pro­gramm PSPP gegen das Verbot monetärer Haushalts­fi­nan­zierung verstößt, also letzt­endlich den Mitglied­staaten hierdurch Kredite gewährt werden, sieht das BVerfG zwar kritisch, lässt aber letzt­endlich die Auslegung des Gerichtshofs gelten und sieht hierin keine offen­sicht­liche Kompe­tenz­über­schreitung des Gerichtshofs.

Lediglich die Entscheidung des EuGHs, dass die EZB im Rahmen ihrer Kompe­tenzen gehandelt habe, sieht das BVerfG bzgl. eines Teilaspekts – nämlich der Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung – als offen­sichtlich ultra-vires.
Nach den Europäi­schen Verträgen ist die EZB nur dazu berechtigt, währungs­po­li­tische Maßnahmen zu ergreifen. Für wirtschafts­po­li­tische Maßnahmen sind weiterhin die Mitglied­staaten zuständig. Die EZB darf lediglich die Wirtschafts­po­litik der Mitglied­staaten unter­stützen. Ob das Kaufen von Staats­an­leihen aufgrund seiner wirtschafts­po­li­ti­schen Effekte noch als Währungs­po­litik angesehen werden kann, ist auch unter Ökonomen äußerst umstritten. Der EuGH gewährt der EZB aufgrund ihrer Unabhän­gigkeit und der darin zum Ausdruck kommenden ökono­mi­schen Expertise daher auch einen weiten Beurtei­lungs­spielraum im Hinblick auf die Quali­fi­zierung der Maßnahme. Letzt­endlich billigte der EuGH somit auch das Anlei­hen­kauf­pro­gramm, da es – entspre­chend der Beurteilung der EZB – primär den Zweck habe, die Infla­ti­onsrate bei ca. 2 % zu halten. Bei der Gewähr­leistung einer stabilen Infla­ti­onsrate handelt es sich, was unstrittig ist, um einen währungs­po­li­ti­schen Zweck.

Im Rahmen der Kompe­tenz­aus­übung ist jedoch nach den Europäi­schen Verträgen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 EUV) auch die Verhält­nis­mä­ßigkeit zu wahren. D.h. „die Handlungen der Organe [müssen] geeignet [sein], die mit der fraglichen Regelung zuläs­si­ger­weise verfolgten Ziele zu erreichen, und [dürfen] nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Errei­chung dieser Ziele geeignet und erfor­derlich ist.“
Diese Prüfung habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in einer „metho­disch nicht nachvollziehbare[n]“ Art und Weise vorge­nommen, urteilte das BVerfG am vergan­genen Dienstag, sodass das Urteil des Gerichtshofs in diesem Punkt offen­sichtlich ultra-vires sei.

Der Europäische Gerichtshof habe zwar eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung vorge­nommen, aller­dings klammere der Gerichtshof hierbei die tatsäch­lichen (wirtschafts­po­li­ti­schen) Wirkungen des PSPP aus. Damit fehle es an einer an sich erfor­der­lichen Abwägung des währungs­po­li­tisch verfolgten Ziels der Preis­sta­bi­lität (Infla­ti­onsrate bei ca. 2 %) mit den tatsäch­lichen wirtschafts­po­li­ti­schen Auswir­kungen des PSPP. Dies sei metho­disch nicht mehr vertretbar, da so der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz letzt­endlich ins Leere laufen würde.

Da das BVerfG bzgl. dieses Teilaspektes das Urteil des EuGHs für ultra-vires erklärt hat, konnte das Verfas­sungs­ge­richt in einem zweiten Schritt prüfen, ob das PSPP der EZB tatsächlich nicht der von ihm gefor­derten Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung standhält. Das BVerfG kommt hier zu dem Schluss, dass es die Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht abschließend prüfen kann, da die EZB, soweit ersichtlich, überhaupt keine Abwägung vorge­nommen habe. Es läge ein Abwägungs- und Darle­gungs­ausfall vor, da die EZB sich nicht erkennbar mit einer Abwägung des währungs­po­li­ti­schen Zieles mit den mit dem PSPP zwangs­läufig verbun­denen wirtschafts­po­li­ti­schen Auswir­kungen ausein­an­der­ge­setzt habe.
Wegen dieses Abwägungs- und Darle­gungs­aus­falls sei daher auch das Anlei­hen­kauf­pro­gramm PSPP der EZB – zumindest vorüber­gehend – offen­sichtlich ultra-vires und damit verfassungswidrig.

Da das BVerfG kein Unions­recht für nichtig erklären kann und auch keine Unions­organe zu irgend­welchen Handlungen verpflichten kann, hat die Feststellung der Unver­ein­barkeit mit dem Grund­gesetz lediglich für deutsche Staats­organe unmit­telbare – und damit überschaubare – Folgen. Der Verstoß gegen das Grund­gesetz liegt daher auch gerade in dem pflicht­wid­rigen Unter­lassen von Bundestag und Bundes­re­gierung, geeig­neten Maßnahmen gegen die fehlende Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung seitens der EZB ergriffen zu haben. Folglich werden Bundestag und Bundesrat verpflichtet, soweit möglich auf die EZB einzu­wirken, eine entspre­chende Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung vorzu­nehmen. Die deutsche Bundesbank hat die Beschlüsse der EZB, an welche sie norma­ler­weise selbst bei einer Kollision mit natio­nalem Recht gebunden ist, unange­wendet zu lassen und darf nicht an deren Umsetzung und Vollzug mitwirken. Dies gelte aber nur dann, wenn die EZB nicht innerhalb von drei Monaten die erfor­der­liche Abwägung nachholt. Das BVerfG gewährt der EZB insoweit eine Frist zur Heilung des vorge­fun­denen Verstoßes. Dass die EZB innerhalb von drei Monaten eine entspre­chende Abwägung nachliefern wird, ist zu erwarten. Abzuwarten bleibt aller­dings, ob dem Verfas­sungs­ge­richt die Abwägung genügen wird, wenn es erneut zur Überprüfung angerufen werden sollte.

3. Unmit­telbare Folgen des Urteils

Mit der Entscheidung von vergan­genem Dienstag hat das BVerfG erstmalig eine Entscheidung des EuGHs partiell für ultra-vires erklärt und damit die grund­sätzlich bestehende Bindungs­wirkung des voran­ge­gan­genen Urteils des EuGHs teilweise verneint. Es hat damit zum ersten Mal tatsächlich von den in seiner Maastricht-Entscheidung aufge­stellten Grund­sätzen für die Unbeacht­lichkeit von Unions­recht Gebraucht gemacht.

Der Europäische Gerichtshof hat auf das Urteil des BVerfG mit einer knappen und nüchternen Presse­mit­teilung reagiert, in welcher er auf die Bindungs­wirkung von Urteilen des EuGHs für nationale Gerichte hinweist. Nur so werde „die Gleichheit der Mitglied­staaten in der von ihnen geschaf­fenen Union gewahrt.“ Die Europäische Kommission prüft zudem momentan, ob sie diesbe­züglich recht­liche Schritte gegen Deutschland, wie zum Beispiel ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren, einleiten wird (Fabius Wittmer).

Von |12. Mai 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare