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Elektro­mo­bi­lität: Was taugt der GEIG-Entwurf?

Mehr E‑Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademög­lich­keiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richt­­linie 2018/844/EU, eine Änderungs­richt­linie der EU-Gebäu­­de­rich­t­­linie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäfts­ge­bäude vor. Diese will die Bundes­re­gierung jetzt umsetzen. „Gebäude-Elektro­­mo­­bi­­li­­täts­in­fra­­struk­­tur­­gesetz“ (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.

Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovie­rungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stell­plätzen diffe­ren­ziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraus­set­zungen für den Ausbau der privaten Ladeinfra­struktur geschaffen werden. In Wohnge­bäuden soll künftig jeder Stell­platz, in Nicht­wohn­ge­bäuden immerhin jeder fünfte Stell­platz mit Schutz­rohren für Elektro- und Daten­lei­tungen ausge­stattet werden und in Nicht­wohn­ge­bäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobe­­sitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutz­rohre, in denen die Leitungen instal­liert werden können (um den Anspruch auf eine Wallbox­ein­rich­tunge geht es hier).

Größere Renovie­rungen definiert der Geset­zes­entwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäu­de­hülle. Es gibt aller­dings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamt­re­no­vie­rungs­kosten werden dem Eigen­tümer nicht abver­langt. Und apropos Eigen­tümer: Neben dem Eigen­tümer sind auch Erbbau­be­rech­tigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.

Aber bringt dieser Entwurf Elektro­mo­bi­lität wirklich voran? Die Bundes­re­gierung weist selbst darauf hin, nur den gemein­schafts­rechtlich verpflich­tenden Minimal­standard anzustreben, wenn sie im Regie­rungs­be­schluss von einer „1:1“-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E‑Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E‑Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellung­nahme der Bundes­rats­schüsse wurde nicht nur hierauf hinge­wiesen, der Bundes­rats­aus­schuss für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abwei­chungs­be­fugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belast­barkeit der Netze, wie sich aus der Stellung­nahme des Bundes­rates vom 15.05.2020 ergibt.

Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetz­ge­bungs­prozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangs­frist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauan­zeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahr­scheinlich, dass die nächste Bundes­re­gierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neure­gelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)

Von |28. Mai 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Strom, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Einver­nehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff klein­ka­rierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt aller­dings gerade das die nachbar­lichen Bezie­hungen auf eine Belas­tungs­probe. Denn wenn die Möglich­keiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konflikt­po­tential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächen­­­nu­t­­zungs- und Bebau­ungs­plänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bauge­setzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffent­lich­keits­be­tei­ligung vor. Die Öffent­lichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugend­liche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungs­al­ter­na­tiven und die voraus­sicht­lichen Auswir­kungen der Planung infor­miert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleit­planung für eine festge­legte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgege­benen Stellung­nahmen müssen geprüft und gegebe­nen­falls für die weitere Planung berück­sichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebau­ungs­plans oder im unbeplanten Innen­be­reich nach § 34 BauGB konkrete Baupro­jekte anstehen, kann wiederum die Betei­ligung der Nachbarn oder der Öffent­lichkeit erfor­derlich sein. Dies richtet sich nach den jewei­ligen Landes­bau­ord­nungen (LBO), in Berlin beispiels­weise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abwei­chungen, Ausnahmen und Befrei­ungen muss die dafür zuständige Behörde benach­barte Eigen­tümer infor­mieren, wenn Auswir­kungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwen­dungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwen­dungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alter­nativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unter­schreiben oder dem Bauvor­haben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechts­si­cherheit herzu­stellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauun­ter­lagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einfluss­mög­lich­keiten auf das Bauvor­haben per Wider­spruch oder Klage. Nach der Recht­spre­chung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervor­gingen, oft präklu­diert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikro­plastik bestehenden Belages eines Tennis­platzes gesehen, der einen benach­barten Schwei­ne­mast­be­trieb zu konta­mi­nieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechts­po­si­tionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

E‑Mobility und Wohnungseigentum

Wer eine Eigen­tums­wohnung kauft, kauft die lieben Nachbarn oft gleich mit: Für viele Angele­gen­heiten, die man gemeinhin als persönlich betrachtet, braucht man ihre Zustimmung. Ob es nun um die Markise geht oder um die Frage, ob man seine Wohnungstür phanta­sievoll streicht, viel öfter als vielfach angenommen berühren Entschei­dungen des einzelnen Eigen­tümers das Gemein­schafts­ei­gentum, also die Teile des Hauses, die allen gehören und bei denen deswegen auch alle mitreden dürfen.

Zum Gemein­schafts­ei­gentum gehört regel­mäßig auch die Tiefgarage. Das bedeutet: Wer sich heute ein Elektroauto kauft, braucht die Zustimmung der Nachbarn, um eine Wallbox zu instal­lieren, also eine Lademög­lichkeit vor Ort. Die Nachbarn müssen entweder die Instal­lation dulden, was sie regel­mäßig nur tun werden, wenn sicher­ge­stellt ist, dass das E‑Auto nicht auf Kosten aller Nachbarn betankt wird, sondern die Strom­kosten über einen eigenen Zähler laufen oder auf anderem Wege die Kosten­über­nahme geklärt wird. Oder die WEG beschließt, eine gemein­schaft­liche Ladeinfra­struktur einzu­richten, so dass mehr als nur ein Eigen­tümer auf ein E‑Auto umsteigen kann.

Was aber, wenn die restliche WEG gar keine Lust auf die Ladeinfra­struktur hat und der Wallbox samt ihren techni­schen Voraus­set­zungen ihre Zustimmung verweigert? Bislang besteht kein Anspruch des E‑Autointeressenten, und diesen Umstand hat die Bundes­re­gierung als einen Punkt identi­fi­ziert, der bisher – neben anderen – den Ausbau der Elektro­mo­bi­lität behindert. Aus diesem Grunde hat die Bundes­re­gierung im Rahmen des Entwurfes für ein „Wohnungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz“ neben anderen Reformen des Gesetzes einen § 20 Abs. 2 Nr. 2 vorge­sehen, der jedem Wohnungs­ei­gen­tümer das Recht einräumt, von den anderen Eigen­tümern angemessene bauliche Verän­de­rungen für das Laden von strom­be­trie­benen Fahrzeugen vorzu­sehen. Die WEG-Gemein­­schaft darf dann also nur noch über das Wie, nicht über das Ob entscheiden. Notfalls greift die Beschlussersetzungsklage.

Nach § 21 Abs. 1 des Entwurfs muss der Eigen­tümer, der die Wallbox fordert, die Kosten allein tragen. Dafür kommen ihm aber auch die Vorteile allein zugute, bis ein anderer Eigen­tümer im Rahmen des Mitge­brauchs sich auch an den Kosten angemessen beteiligt, was den sukzes­siven Ausbau einschließt (siehe der oben verlinkte Entwurf, dort S. S 71 oben).

Aktuell berät der Ausschuss für Recht und Verbrau­cher­schutz über den Entwurf. Eine schnelle Verab­schiedung wäre insbe­sondere wünschenswert, um denen, die bei der derzeit disku­tierten Neuwa­gen­prämie den Kauf eines E‑Autos überlegen, Sicherheit darüber zu verschaffen, dass sie auch als Wohnungs­ei­gen­tümer (auch für Mieter sind entspre­chende Regelungen vorge­sehen) ein E‑Auto kaufen könnten (Miriam Vollmer).

Von |26. Mai 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichts­barkeit muss sich inzwi­schen mit vielen Detail­fragen des Infek­ti­ons­schutzes befassen. So hatte beispiels­weise das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überra­schend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausge­setzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschrei­bungen der „Studios“ manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infek­ti­ons­träch­tigen Aerosole abgestellt: Unter Berück­sich­tigung des bishe­rigen Infek­ti­ons­ge­schehens und der Wirkung bereits getrof­fener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu „Ansamm­lungen körperlich trainie­render Personen“. Aus dem „deutlich gesteigerte(n) Atemver­halten“ und dem „stoßar­tigen Ausatmen unter körper­licher Belastung“ (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainie­renden resul­tiere ein hohes Infek­ti­ons­risiko, gerade wegen des üblicher­weise schlechten Luftaus­tau­sches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutz­maß­nahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infek­ti­ons­ge­schehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuin­fek­tionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesund­heits­systems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwi­schen seien daher auch andere Dienst­leis­tungs­be­triebe wie Friseure, Nagel- und Kosme­tik­studios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht einge­halten werden könne. Dass die Präzi­si­ons­arbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosme­tik­studio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvoll­ziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygie­ne­maß­nahmen keine Anhalts­punkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effek­tiver Hygie­ne­maß­nahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausrei­chend vermindert.

Um übrigens keine Missver­ständ­nisse aufkommen zu lassen: Aus der entspann­teren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwal­tungs­ge­richte entspre­chend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontakt­daten hinter­legen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Masken­pflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilan­trägen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwal­tungs­ge­richten kaum Erfolgs­aus­sichten gab, kommt es inzwi­schen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwen­digkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

Von |25. Mai 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundes­ka­binett die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraus­setzung für eine schnelle Verab­schiedung geschaffen. Die Preise für Emissi­ons­zer­ti­fikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Verstei­ge­rungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erfor­der­liche Änderung der Erneu­erbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleich­falls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Liefe­ranten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefes­tigte Recht­spre­chung gibt, nach der nur solche hoheit­lichen Belas­tungen über allge­meine Steuer- und Abgabe­klauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonder­­kun­­den­­ver­­­träge nun aller­höchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumen­tiert werden, dass nach Inkraft­treten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekün­digten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuver­trägen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzen­bleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestands­kunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesi­chert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertrags­än­derung weiter­zu­reichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFern­wärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertrag­lichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller oberge­richt­licher Recht­spre­chung auch nicht ohne das Einver­ständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfal­lenden Kosten nun weiter­ge­reicht werden sollen, bedarf es also einer Überar­beitung der Kunden­ver­träge mit erfah­rungs­gemäß einigem Vorlauf. Unter­nehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kosten­ori­en­tie­rungs­gebots nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unter­zu­bringen, weil eine asymme­trische Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Klima­schutz­in­stru­mente die Preis­ent­wicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

Von |22. Mai 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Gas, Vertrieb, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Straßen­recht vs. Straßenverkehrsrecht

Für viele ist ja unver­ständlich, warum Jura ein eigenes Studi­enfach ist. Menschen mit ganz anderem Arbeits- und Inter­es­sen­schwer­punkt vermuten, dass es um das stupide Auswen­dig­lernen von Gesetzen und Defini­tionen ginge. Die Rechts­praxis dürfte demnach von jedem halbwegs intel­li­genten Abitu­ri­enten nach einer kurzen prakti­schen Ausbildung zu bewäl­tigen sein. Nun, wenn Juristen solche Einschät­zungen hören, verweisen sie gerne auf die tradi­tio­nelle Bestände der Rechts­dog­matik, wie etwa das berühmt-berüch­­tigte Abstrak­ti­ons­prinzip. Nach dem bleibt, einfach gesagt, ein Kaufge­gen­stand auch dann zunächst im Eigentum des Käufers bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.

Nicht-Juristen erscheint sowas dann als Spitz­fin­digkeit. Ähnlich schwer vermit­telbar wie der Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht. Das Straßen­recht regelt die Widmung einer Straße. Und mit Widmung ist ein öffentlich-recht­­licher Hoheitsakt gemeint, durch den eine Sache überhaupt erst zu einer öffent­lichen Sache wird. Bei einer Straße wird beispiels­weise festgelegt, dass sie von der Öffent­lichkeit im Rahmen des sogenannten Gemein­ge­brauchs genutzt werden kann.

Wenn nun Fußgän­gerzone einge­richtet wird, muss die Straße auf der das geschieht, straßen­rechtlich „umgewidmet“ werden. Der Gemein­ge­brauch wird dabei auf den Verkehr durch Fußgänger beschränkt. Es reicht also nicht, Straßen­schilder aufzu­stellen, denn das würde nur das Straßen­ver­kehrs­recht betreffen. Und das Aufstellen von Straßen­schildern hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Vermeiden von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Verkehr zu dienen. Dagegen können bei der Gestaltung der Benutzung von Straßen durch die Widmung umfassend auch umwelt­po­li­tische oder stadt­pla­ne­rische Überle­gungen einfließen.

So hat dies Anfang des Jahres das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg entschieden. Dort wurde im Stadteil Ottensen nämlich im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs eine Fußgän­gerzone ohne vorherige Umwidmung einge­richtet. Zum Nachsehen der Initia­toren, da in den letzten Wochen des mehrmo­na­tigen Versuchs dann noch ein Anwohner mit privaten Parkplätzen ein Strich durch die Rechnung machte. Der Stadt­be­zirksrat hat, durch die Eilent­scheidung des Gerichts belehrt, danach die Umwidmung beschlossen (Olaf Dilling).

 

 

Von |20. Mai 2020|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare