OVG Nds: Ein Freiluftfestival ist keine bauliche Anlage

Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluftfestivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Genehmigung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude stattfindende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfangreiches gastronomisches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungsverfügung stattgefunden.

In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festivalgelände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschaftsschutzgebiet liegt, auf weitere landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauaufsichtliche Verfügung. Sie untersagte darin die Weiterungen des Festivals bezüglich Personenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerweiterung als bauliche Anlage eingestuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 NBauO, die bei beispielsweise bei Ausstellungs- oder Campingplätzen angenommen wird. 

Die Veranstalter hatten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwaltungsgericht Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg haben die Antragssteller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Niedersächsischen Bauordnung, etwa ein Ausstellungs- oder Campingplatze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd stattfindet, dass sie prägend für die Grundstückssituation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veranstaltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)

2024-09-04T18:39:57+02:004. September 2024|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.

Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Baurecht: Die eingehauste Wärmepumpe

Wärmepumpen gelten als Multitalente. Sie sind relevant für die Sektorkopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüssigen Ökostrom nutzen, um Umgebungswärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona interessant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohngebieten gibt es allerdings ab und zu Probleme wegen des niederfrequenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich rechtliche Fragen: Wo dürfen sie aufgestellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baubehörde die Beseitigung einer Luft-Wärmepumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemissionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen verstoßen worden.

Nun argumentierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzuhalten seien. Das Gericht bestätigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärmepumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigenständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktionalem Zusammenhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestandteile) gelten aber die Abstandsregeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlandesgericht (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstandsregeln für eine Wärmepumpe nicht gelten würden. Der einzige Unterschied: Die Betreiber der Wärmepumpe hatten sie – im schönsten Juristendeutsch – “eingehaust”: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemissionen ausgewirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privilegierung der Hütte nach der Bayrischen Landesbauordnung. Die Wärmepumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung allerdings nicht. Denn vermutlich soll die Wärmepumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktionelle Zusammenhang zu einem nicht-privilegierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstandsregeln wären einzuhalten (Olaf Dilling).