OVG Nds: Ein Freiluft­fes­tival ist keine bauliche Anlage

Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluft­fes­tivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Geneh­migung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude statt­fin­dende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfang­reiches gastro­no­mi­sches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungs­ver­fügung stattgefunden.

In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festi­val­ge­lände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschafts­schutz­gebiet liegt, auf weitere landwirt­schaft­lichen Nutzflächen ausge­weitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauauf­sicht­liche Verfügung. Sie unter­sagte darin die Weite­rungen des Festivals bezüglich Perso­nenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerwei­terung als bauliche Anlage einge­stuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2–4 NBauO, die bei beispiels­weise bei Ausstel­lungs- oder Camping­plätzen angenommen wird. 

Die Veran­stalter hatten im Eilver­fahren die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung ihres Wider­spruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwal­tungs­ge­richt Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim nieder­säch­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg haben die Antrags­steller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Nieder­säch­si­schen Bauordnung, etwa ein Ausstel­lungs- oder Camping­platze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd statt­findet, dass sie prägend für die Grund­stücks­si­tuation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veran­staltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)

2024-09-04T18:39:57+02:004. September 2024|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein Bestands­schutz für zerstörten Camping­platz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Camping­platzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwas­ser­ka­ta­strophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wieder­aufbau. Denn das VG hat der Baube­hörde recht gegeben, die den Wieder­aufbau des Camping­platzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Camping­anlage nach der typischen Definition der Bauord­nungen der Länder auch keine – jeden­falls keine einheit­liche – bauliche Anlage im baurecht­lichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten herge­stellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Aller­dings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetz­liche Fiktion, nach der auch Camping­plätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Camping­platzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Bauge­neh­migung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funkti­ons­ge­bäude. Für den Camping­platz insgesamt gibt es nur eine gewer­be­recht­liche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Camping­platz bis unmit­telbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestands­schutz. Die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergan­genheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigen­tums­freiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anfor­de­rungen wie das Erfor­dernis einer Bauge­neh­migung spielen insofern keine Rolle.

Voraus­setzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbe­stand der Anlage. Im Fall des Camping­platzes war die Infra­struktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden geneh­migten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigen­tümer sich nicht mehr auf den Bestand­schutz berufen. Was für den Kläger eine indivi­duelle Härte darstellt, ist aller­dings vor dem Hinter­grund öffent­licher Belange nachvoll­ziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurecht­lichen Gesichts­punkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Baurecht: Die einge­hauste Wärmepumpe

Wärme­pumpen gelten als Multi­ta­lente. Sie sind relevant für die Sektor­kopplung, wenn sie auf effiziente Weise überschüs­sigen Ökostrom nutzen, um Umgebungs­wärme zum Heizen nutzbar zu machen. In heißen Sommern können manche Modelle auch zur Kühlung dienen. Vielleicht gerade zu Zeiten von Corona inter­essant ist die Möglichkeit, sie zum Lüften zu verwenden.

In Wohnge­bieten gibt es aller­dings ab und zu Probleme wegen des nieder­fre­quenten Lärms, den manche Modelle erzeugen. Dann stellen sich recht­liche Fragen: Wo dürfen sie aufge­stellt werden? Wie laut dürfen sie sein? Welche Rechte haben in ihrer Nachtruhe gestörte Nachbarn?

Anfang diesen Jahres gab es zu dem Komplex eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Köln. Auf die Beschwerde eines Nachbarn hin hatte die zuständige Baube­hörde die Besei­tigung einer Luft-Wärme­pumpe verfügt. Die Pumpe stand in Entfernung von weniger als drei Meter zum Zaun der Nachbarn, die sich an den Lärmemis­sionen störten. Offenbar war bei der Aufstellung der Pumpe gegen bauord­nungs­recht­liche Abstands­re­ge­lungen verstoßen worden.

Nun argumen­tierten die Betreiber der Pumpe, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW  Abstände nur von Anlagen über 2 m Höhe einzu­halten seien. Das Gericht bestä­tigte dagegen die Behörde (und die Nachbarn) in ihrer Auffassung, dass die Wärme­pumpe unabhängig von ihrer Größe keine eigen­ständige Anlage sei. Vielmehr stehe sie in funktio­nalem Zusam­menhang mit dem Haus, das sie beheizt und ist daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestand­teile) gelten aber die Abstands­regeln. So weit, so schlicht.

Dass es doch nicht immer ganz so einfach ist, zeigt ein ähnlicher Fall, der vor zwei Jahren vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entschieden wurde. Hier entschied das OLG, dass die Abstands­regeln für eine Wärme­pumpe nicht gelten würden. Der einzige Unter­schied: Die Betreiber der Wärme­pumpe hatten sie – im schönsten Juris­ten­deutsch – „einge­haust“: Mit anderen Worten hatten sie nachträglich eine kleine Holzhütte um die Pumpe gebaut, ohne dass sich das merklich auf die Lärmemis­sionen ausge­wirkt hätte. Das OLG verwies auf die Privi­le­gierung der Hütte nach der Bayri­schen Landes­bau­ordnung. Die Wärme­pumpe sei Teil dieser Hütte.

So richtig überzeugend ist diese Entscheidung aller­dings nicht. Denn vermutlich soll die Wärme­pumpe nicht die Hütte, sondern ein Haus beheizen: Damit bestünde wieder der funktio­nelle Zusam­menhang zu einem nicht-privi­le­gierten Gebäude, von dem das VG Köln ausging. Die Abstands­regeln wären einzu­halten (Olaf Dilling).