Verkehrsrecht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?
Vor der Einrichtung von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen befürchten Geschäftsleute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erweiterung einer Fußgängerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Lieferverkehr noch für potentielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stellplätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen genehmigen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.
Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Widerspruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgängerzone mit einer straßenrechtlichen Teileinziehung eingerichtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Lieferverkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Lieferzeiten war in der Widmung der Fußgängerzone jedoch der Straßenverkehrsbehörde überlassen worden.
Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teileinziehung wegen der zeitlich nicht genau festgelegten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem widersprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberverwaltungsgericht in Stendal.
Zwar müsse der Träger der Straßenbaulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teileinziehungsverfügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benutzerkreis, die Benutzungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzelfällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnahmegenehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse zulässig.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass im Straßenrecht für Kommunen durchaus Spielräume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügungen angeht ist die Aufgabenteilung zwischen Trägern der Straßenbaulast und Straßenverkehrsbehörden zu beachten (Olaf Dilling).