Verkehrs­recht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgän­ger­zonen oder verkehrs­be­ru­higten Bereichen befürchten Geschäfts­leute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erwei­terung einer Fußgän­gerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Liefer­verkehr noch für poten­tielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stell­plätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen geneh­migen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Wider­spruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgän­gerzone mit einer straßen­recht­lichen Teilein­ziehung einge­richtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Liefer­verkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Liefer­zeiten war in der Widmung der Fußgän­gerzone jedoch der Straßen­ver­kehrs­be­hörde überlassen worden.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teilein­ziehung wegen der zeitlich nicht genau festge­legten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem wider­sprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberver­wal­tungs­ge­richt in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßen­baulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teilein­zie­hungs­ver­fügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benut­zer­kreis, die Benut­zungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßen­ver­kehrs­be­hörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzel­fällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen oder Sonder­nut­zungs­er­laub­nisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts zeigt, dass im Straßen­recht für Kommunen durchaus Spiel­räume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teilein­zie­hungs­ver­fü­gungen angeht ist die Aufga­ben­teilung zwischen Trägern der Straßen­baulast und Straßen­ver­kehrs­be­hörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|

Natur­schutz: Kite-Surfer vs. Rastvögel

Haben Sie schon einmal vom „Kite-Surfen“ gehört? Falls nicht, erklärt es Ihnen das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg gerne:

Beim Kitesurfen handelt es sich um eine Kombi­nation von Drachen- und (Water-)Boardsport, bei dem ein surfbrett­ar­tiges Board von einem Lenkdrachen im flachen Wasser über die Wasser­fläche gezogen wird.“

Ob ein echter Kitesurfer angesichts dieser eher hölzernen Definition sein Lebens­gefühl angemessen in Worte gekleidet sieht, ist fraglich. Trotzdem haben Kitesurfer in dieser Saison gegenüber den Richtern am OVG Grund zu höchster Dankbarkeit. Denn die haben Ende letzten Jahres das Verbot für Kitesurfen gekippt, das bisher grund­sätzlich im gesamten Nieder­säch­si­schen Wattenmeer galt. Nur bestimmte zeitlich und räumlich begrenzte Zonen waren davon ausgenommen.

Für dieses Verbot gab es in der Sache an sich gute Gründe. Denn der Natio­nalpark Wattenmeer ist ein Vogel­schutz­gebiet von inter­na­tio­naler Bedeutung, unter anderem weil hier viele Vögel vor allem aus Skandi­navien und anderen subark­ti­schen Gebieten überwintern oder rasten. Andere Vögel, wie Brand­gänse oder Eider­enten mausern, das heißt, dass sie teilweise oder völlig flugun­fähig in großen Gruppen an wenig zugäng­lichen Stellen Schutz suchen.

Auf diese Vögel hat das Kitesurfen eine sehr starke Störwirkung, die nur noch von Power­booten und Jetskis übertroffen wird: Denn die Lenkdrachen werden von den Vögeln offenbar mit Greif­vögeln verwechselt. Außerdem sind, wie das OVG ebenfalls festge­stellt hat, beim Kitesurfen „hohe Geschwin­dig­keiten mit Spitzen­werten über 100 km/h sowie Sprünge von 10 m Höhe und mehr möglich“. Gerne pflügen Kitesurfer durch Flach­was­ser­zonen, wo besonders viele Vögel rasten. Neuer­dings profi­tieren Kite-Boards auch von der sogenannten Hydro­foil­tech­no­logie, durch die das Board bei bestimmten Geschwin­dig­keiten nur noch auf einer Art Tragflügel fährt und ansonsten vollkommen von der Wasser­ober­fläche abhebt. Dadurch werden die Möglich­keiten des Kitens sowohl zeitlich – bei Schwachwind – als auch – räumlich – für lange Erkun­dungs­touren längs der Küste wesentlich erweitert.

Aller­dings hatte das OVG dennoch gute Gründe, das bisherige Verbot zu kippen: Denn bisher war das Verbot des Kitesurfens im Natur­schutz­recht der Länder geregelt. So heißt es in § 6 Abs. 2 Nr. 5 (NWattNPG), dass es „zur Vermeidung von Störungen und Gefähr­dungen der Schutz­güter des Natio­nal­parks verboten ist (…) Drachen, auch vom Fahrzeug aus (…) fliegen zu lassen“.

Das Gericht hatte hier zu Recht die Zustän­digkeit der Länder, in diesem Fall des Lands Nieder­sachsen, beanstandet. Denn das Kitesurfen findet im Küsten­ge­wässer des Watten­meers statt und damit in einer Bundes­was­ser­straße. Und das „Fliegen­lassen“ des Drachens ist für den Kitesurfer nicht etwa eine zufällige Aktivität, die zu seinem Surfen hinzu­kommt, sondern wesentlich für seine Fortbe­wegung auf dieser Wasser­straße. Nach Auffassung des OVG sei die Kitesur­f­aus­rüstung bestehend aus Board und Lenkdrache als einheit­liches Wasser­fahrzeug anzusehen.

Daher ist das Kitesurfen, so wie andere Fortbe­we­gungs­arten wie Segeln, Paddeln, Rudern oder Motor­boot­fahren im Natio­nalpark grund­sätzlich erlaubt, so lange es keine bundes­recht­lichen Einschrän­kungen gibt. Denn dafür seien die Bundes­was­ser­straßen gewidmet. Der Verkehr auf Bundes­was­ser­straßen richtet sich grund­sätzlich nach der Seeschiff­fahr­straßen-Ordnung (SeeSchStrO). Einschrän­kungen zugunsten des Natio­nal­parks sind in einer Verordnung über das Befahren der Bundes­was­ser­straßen in Natio­nal­parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) geregelt. Zuständig ist das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur, das im Einver­nehmen mit dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium nun neue Regeln für das Kitesurfen im Natio­nalpark erlassen sollte. Es steht zu hoffen, dass die Belange der Natur­nutzung und des Natur­schutzes dabei in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden. Vielleicht lässt sich zugleich auch eine Regelung für Jetski und Power­boote treffen, die nicht nur Vögel, sondern auch viele Urlauber stören – und für Freiwas­ser­schwimmer lebens­ge­fährlich sind (Olaf Dilling).

2021-03-05T18:26:53+01:005. März 2021|Naturschutz, Sport, Verkehr|

Straßen­recht vs. Straßenverkehrsrecht

Für viele ist ja unver­ständlich, warum Jura ein eigenes Studi­enfach ist. Menschen mit ganz anderem Arbeits- und Inter­es­sen­schwer­punkt vermuten, dass es um das stupide Auswen­dig­lernen von Gesetzen und Defini­tionen ginge. Die Rechts­praxis dürfte demnach von jedem halbwegs intel­li­genten Abitu­ri­enten nach einer kurzen prakti­schen Ausbildung zu bewäl­tigen sein. Nun, wenn Juristen solche Einschät­zungen hören, verweisen sie gerne auf die tradi­tio­nelle Bestände der Rechts­dog­matik, wie etwa das berühmt-berüch­tigte Abstrak­ti­ons­prinzip. Nach dem bleibt, einfach gesagt, ein Kaufge­gen­stand auch dann zunächst im Eigentum des Käufers bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.

Nicht-Juristen erscheint sowas dann als Spitz­fin­digkeit. Ähnlich schwer vermit­telbar wie der Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht. Das Straßen­recht regelt die Widmung einer Straße. Und mit Widmung ist ein öffentlich-recht­licher Hoheitsakt gemeint, durch den eine Sache überhaupt erst zu einer öffent­lichen Sache wird. Bei einer Straße wird beispiels­weise festgelegt, dass sie von der Öffent­lichkeit im Rahmen des sogenannten Gemein­ge­brauchs genutzt werden kann.

Wenn nun Fußgän­gerzone einge­richtet wird, muss die Straße auf der das geschieht, straßen­rechtlich „umgewidmet“ werden. Der Gemein­ge­brauch wird dabei auf den Verkehr durch Fußgänger beschränkt. Es reicht also nicht, Straßen­schilder aufzu­stellen, denn das würde nur das Straßen­ver­kehrs­recht betreffen. Und das Aufstellen von Straßen­schildern hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Vermeiden von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Verkehr zu dienen. Dagegen können bei der Gestaltung der Benutzung von Straßen durch die Widmung umfassend auch umwelt­po­li­tische oder stadt­pla­ne­rische Überle­gungen einfließen.

So hat dies Anfang des Jahres das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg entschieden. Dort wurde im Stadteil Ottensen nämlich im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs eine Fußgän­gerzone ohne vorherige Umwidmung einge­richtet. Zum Nachsehen der Initia­toren, da in den letzten Wochen des mehrmo­na­tigen Versuchs dann noch ein Anwohner mit privaten Parkplätzen ein Strich durch die Rechnung machte. Der Stadt­be­zirksrat hat, durch die Eilent­scheidung des Gerichts belehrt, danach die Umwidmung beschlossen (Olaf Dilling).

 

 

2020-05-20T22:43:44+02:0020. Mai 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|