2015, vor nunmehr fünf Jahren, vergab die Stadt Leipzig die Konzession für den Betrieb von 22 Leipziger Gasnetzen an die Stadtwerke Leipzig GmbH, eine Tochter der Kommune. Die vormalige Konzessionärin, die Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH (Mitgas), weigerte sich aber, den Stadtwerken die Netze herauszugeben. Ihr Argument: Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt und den Stadtwerken sei wegen eines Interessenkonflikts nichtig. Diesen Interessenkonflikt begründete die MITGAS mit der Mitwirkung von Gemeinderäten an der Vergabeentscheidung, die gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat der Stadtwerke innehatten.
Die erste Instanz, Landgericht Magdeburg, neigte 2017 der Position der Stadt zu. Die zweite Instanz, das OLG Naumburg, dagegen erklärte im Herbst 2018 den Konzessionsvertrag wegen eines angeblichen Interessenkonflikts für nichtig. Hätte sich dies durchgesetzt, wäre es in der Konsequenz teilweise schwierig geworden, überhaupt Konzessionen an Stadtwerke zu vergeben. Schließlich hat die Stadt immer ein – wirtschaftliches, aber auch ideelles – Interesse an der Konzessionsvergabe an die lokal verankerten Stadtwerke. Hätte dieses Interesse ausgereicht, eine Interessenkollision zu bejahen, hätten Gemeinden jeden konzessionieren können – nur den örtlichen Versorger nicht. Das wäre mit der grundgesetzlich verbürgten Selbstverwaltung der Gemeinden schlechthin unvereinbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine vermittelnde Position eingenommen (EnZR 99/18). Die Stadt unterliegt danach einem Neutralitätsgebot, wenn sie eine Vergabeentscheidung trifft. Gemeinderäte dürfen sich deswegen nicht beteiligen, wenn sie auch Organ eines Bieters sind, also etwa Aufsichtsrat. Verstöße führen aber nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, es sei im Einzelfall nachgewiesen, das der Interessenkonflikt die Entscheidung beeinflusst hätte. Dies ist Tatfrage, deswegen liegt die Sache nun erneut beim Landgericht Magdeburg (Miriam Vollmer).
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