Corona und Outdoor-Sport
Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodelfahrer die Mittelgebirge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Tourismusbranche erfreuen. Dieses Jahr profitiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Ansteckungen auswirkt.
Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwischen hat angesichts zahlreicher unterschiedlicher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infektionsgeschehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jedenfalls, dass aktuell weder touristische Übernachtungen, noch Restaurantbesuche möglich sind.
Aber wie steht es mit Tagesausflügen? In den meisten Bundesländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betreffenden Landkreis die Infektionszahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betroffenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungsradius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Freizeitaktivitäten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäuserkreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tagesausflüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touristenhotspots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleichzeitiger Abwesenheit der gewohnten Infrastruktur, wie Restaurants, Toiletten, usw.
In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landesgrenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entsprechend niedrigerer Ansteckungsgefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).