Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodelfahrer die Mittelgebirge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Tourismusbranche erfreuen. Dieses Jahr profitiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Ansteckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwischen hat angesichts zahlreicher unterschiedlicher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infektionsgeschehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jedenfalls, dass aktuell weder touristische Übernachtungen, noch Restaurantbesuche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tagesausflügen? In den meisten Bundesländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betreffenden Landkreis die Infektionszahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betroffenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungsradius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Freizeitaktivitäten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäuserkreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tagesausflüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touristenhotspots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleichzeitiger Abwesenheit der gewohnten Infrastruktur, wie Restaurants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landesgrenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entsprechend niedrigerer Ansteckungsgefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

2021-01-15T01:35:38+01:0015. Januar 2021|Sport, Verwaltungsrecht|

Temporäre Radwege

Die Bürgermeisterin der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá, Claudia López, hat es vorgemacht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Andenmetropole vorübergehend 117 Kilometer Fahrradwege eingerichtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheblichen Ansteckungsrisiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesundheitssystem noch zusätzlich mit Verkehrsunfällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien  gefolgt. Nicht alle mit temporären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain in Berlin temporäre Radverkehrsanlagen eingerichtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesundheitssystems, sondern auch zugunsten des Infektionsschutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstandsregeln, auf die wir bereits im Zusammenhang mit dem Fußverkehr hingewiesen haben, auch in Bezug auf Fahrradverkehr. In einem Handbuch, das die Erfahrungen aus Kreuzberg-Friedrichshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorgerechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regelbreite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausreichend angesehen, um sicher nebeneinander oder aneinander vorbeizufahren.

Die Einrichtung von Radwegen, Fahrradstraßen oder Schutzstreifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner besonderen örtlichen Gefahrenlage, die über das allgemeine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infektionsschutzes ist die Einrichtung ausreichend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefahrenabwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwendigkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleunigten Verfahren einzurichten (Olaf Dilling).

Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbesondere im Kontext der Verkehrsplanung in der Corona-Krise – interessieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.

 

2020-04-29T21:47:57+02:0029. April 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|