Nun also doch: StVG-Änderung
Seit Monaten warten viele Kommunen auf die Änderung des Straßenverkehrsrechts, die ihnen mehr Spielräume u.a. bei der Ausweisung von Tempo 30, aber auch anderen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geben soll. Nach der letztes Jahr vorgeschlagenen Novelle sollen als weitere Gründe neben Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auch Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung.
Vor allem viele CDU-geführten Bundesländern ging dies zu weit. Sie äußerten die Befürchtung, dass dies nicht nur zu Lasten des Verkehrsflusses, sondern auch der Verkehrssicherheit gehen könnte.
Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat hat nun einen Kompromiss gefunden. Die Flüssigkeit des Verkehrs soll bei Maßnahmen aufgrund der neuen Ziele weiter berücksichtigt werden, die Verkehrssicherheit soll nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist ein ganz passable Maßgabe, die am Ergebnis der Reform nicht viel ändern dürfte, denn die Flüssigkeit des Verkehrs müsste im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin immer berücksichtigt werden. Was die Verkehrssicherheit angeht, führen Maßnahmen der Beschränkung des Verkehrs typischerweise nicht zu Sicherheitsproblemen. Im Gegenteil. Wenn sich durch eine Maßnahme, etwa durch Ausweichverkehre, die Sicherheit verschlechtern würde, darf sie nach der Neufassung nicht ergriffen werden. Dies ist auch durchaus im Sinne einer Verkehrspolitik, die Verhinderung schwerer Unfälle stärker priorisiert als das möglichst zügige Vorankommen mit Kfz. (Olaf Dilling)
Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19
Können Versorger Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massengeschäft etwa jeden einzelnen Häuslebauer anschreiben und hinter seiner Unterschrift herrennen? Dann allerdings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFernwärmeV lasse keine Änderung per Veröffentlichung zu, und dann ging das Landgericht Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg (hierzu hier).
2021 ergänzte der Verordnungsgeber dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärme um einen aus seiner Sicht klarstellenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:
„Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“
Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preisgleitklausel alternativos ist, weil die alte Klausel beispielsweise wegen eines Brennstoffwechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versorgungswirtschaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröffentlichung ändern, vielleicht zumindest bei Alternativlosigkeit der anstehenden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Allerdings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preisanpassung vor Änderung der AVBFernwärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missverständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht für „Reparaturklauseln“ gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sind die nächsten Entscheidungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweitinstanzlich gegen die Verbraucherzentrale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preisgleitklausel nämlich einseitig ändern. Allerdings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.
Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preisgleitklauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verordnungsgeber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFernwärmeV novelliert (Miriam Vollmer).
Gehwegparken – Dritter Akt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entschieden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.
In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und „geduldete“ Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder ‑markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.
Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.
Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)
Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?
Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.
In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)
Erleichterte Anforderungen an die „Gebäudestromlieferung“ nach § 42b EnWG
Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Solarpaketes 1 einige Erleichterungen und Neuerungen rund um das Modell Mieterstrom vorgenommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. „Gebäudestromnutzungsvertrag“ der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäudestromnutzungsvertrages bietet einige Erleichterungen und Ausnahmen von rechtlichen Anforderungen, die sonst für Stromlieferverträge gelten:
Keine Vollversorgungspflicht
Bei der Gebäudestromlieferung besteht keine Pflicht den versorgten Letztversorgern eine Vollversorgung anzubieten. Der Letztverbraucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konventionellen) Stromlieferanten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäudesolaranlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.

Einfachere Vertragsgestaltung und Rechnungsgestaltung
Der Gebäudestromlieferant unterliegt bei der Gestaltung des Liefervertrages und dem Pflichtinhalt der Abrechnungen nicht den Anforderungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertragsgestaltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letztverbraucher nur eine jährliche Abrechnung seines Stromverbrauches angeboten wird.
Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung
Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Pflicht zur Stromkennzeichnung besteht im Rahmen der Gebäudestromlieferung nicht. Auch dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Lieferanten dar.
(Christian Dümke)
Entwurf fürs CCS-Gesetz
Die Älteren unter uns erinnern sich: Vor verhältnismäßig vielen Jahren stand schon einmal eine echte, wenn auch ganz kleine CCS-Anlage in Deutschland. Damals plante man noch, mit der neuen Technologie Kohlekraftwerke zu dekarbonisieren. Wer baute oder sanierte, sollte Platz freihalten.
Nun ist der Kohleausstieg schon lange gesetzt. Und auch mit Abscheidungsanlagen sollen Kohlekraftwerke nicht wiederbelebt werden. Doch ein neuer Gesetzesentwurf soll die totgesagte Technik nun doch zurückholen, zumindest für ansonsten schwer dekarbonisierbare Branchen – wie Zement – aber auch für Gaskraftwerke, die das grüne Netz der Zukunft stabilisieren sollen.

Das neue Gesetz soll zum einen den Transport neu regeln. Der Rechtsrahmen für die Pipelines soll ans EnWG angelehnt werden. Das Genehmigungsverfahren wird gestrafft. Vor allem aber sollen die Speicherstätten neu geregelt werden. Das bisherige KSpG zielte nämlich nicht auf deren Genehmigung ab, sondern bot vor allem einen Rahmen, um die Speicherung praktisch auszuschließen. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Gespeichert werden soll in der ausschließlichen Wirtschaftszone bzw. dem Festlandsockel, wenn der Standort geeignet, vor allem sicher, ist. Meeresschutzgebiete und eine Zone von 8 km um diese herum bleiben aber tabu.
An Land besteht zunächst kein Recht, einen Speicher einzurichten. Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit eines Opt-Ins haben, ob sie dauerhaft speichern wollen. Ob von dieser Möglichkeit breit Gebrauch gemacht wird, darf wohl angesichts der unmittelbaren Kritik der Umweltverbände eher vorsichtig beurteilt werden. Aber immerhin: Nachdem Deutschland lange skeptisch war und meinte, die Energiewende komme allein mit dem Erneuerbaren-Ausbau aus, zieht nun die Erkenntnis ein, dass Sonne und Wind allein auch nicht glücklich machen (Miriam Vollmer).