Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?

Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:

“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.

Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.

Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt.  Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)

2026-07-10T18:17:25+02:0010. Juli 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt, Umweltstrafrecht|

Betriebsbeauftragte im Fokus: Zwischen Bürokratieabbau und Symbolpolitik

Man könnte es für einen schlechten Aprilscherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDU „Sofortprogramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebsbeauftragte geben soll. Dies taucht auch im Sondierungspapier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfallbeauftragte und der Immissionsschutzbeauftragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkundigen, die Asbest-Sachkundigen, die betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Streichung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:

Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überregulierung durch Verfahrensvorschriften und materiellrechtlichen Anforderungen gibt. Gern vorgebrachtes Beispiel aus dem Umweltrecht ist es, dass (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten Teil des bürokratischen Wasserkopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unternehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbeauftragten unverzichtbar ist und welche negativen Konsequenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebsbeauftragte fungieren als zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Auflagen. Sie dienen dem Selbstregulativ: Sie sind Organe der betrieblichen Selbstüberwachung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Sie sind für die Unternehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umweltschutzgewissen der Unternehmen. Übergreifendes Ziel der Fachbeauftragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unternehmen Versäumnisse gibt; analysieren, wo Optimierungspotential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.

Die angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anforderungen für Anlagenbetreiber und Unternehmen gelten. Da die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen jedoch unverändert bleiben, müssten Unternehmen – sofern überhaupt möglich – intern alternative Regelungen finden, um die vielen Fachaufgaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risikopotential sollte keinesfalls unterschätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immissionsschutzrecht, so wird deutlich, dass die materiellrechtlichen Anforderungen für Unternehmen keinesfalls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispielsweise das Anforderungsprofil an Berichtspflichten größer. Unternehmen müssen Transformationspläne erstellen und darlegen, wie sie die Klimaziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwieriger zu bewältigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unternehmen zu haben und zu halten, um den umfassenden und stetig wachsenden Anforderungskatalog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne qualifizierte – weil fach- und sachkundige – Experten.

Geprägt von der Zielvorstellung, dass die Fachbeauftragten dazu beitragen sollen, ihre Unternehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzureichender Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Unternehmen führen – was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsproblemen und finanziellen Auswirkungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verursacht die Abschaffung von Fachbeauftragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unternehmen, die man doch eigentlich unterstützen wollte. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-04T11:43:40+02:004. April 2025|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|