Gehwegparken – Dritter Akt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entschieden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.

In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und “geduldete” Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder -markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.

Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung  die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.

Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)

2025-06-30T13:25:13+02:007. Juni 2024|Verkehr|

Geldautomat als Sondernutzung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte laut einer aktuellen Pressemitteilung über einen Geldautomaten im Stadtteil Prenzlauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungskonflikt im umkämpften urbanen öffentlichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.

Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfamilienhäusern auf einem eigenen Fundament aufgestellt worden. Die offenbar einzige rechtliche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses. Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffentlichen Straße handelt.

Insofern wäre aus Sicht des zuständigen Bezirksamts Pankow eine Sondernutzungsgenehmigung nach § 11 BerlStrG erforderlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldautomat diene nicht verkehrlichen, sondern rein gewerblichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen potentiell zu Einschränkungen der Funktionfähigkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldautomat die Zugänglichkeit bestehender Leitungen verhindert.

Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldautomatenaufsteller interessieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E-Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßenrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft werden. (Olaf Dilling)

2023-08-23T19:01:42+02:0023. August 2023|Verkehr|

AG Frankfurt: Behindernd abgestellter E-Scooter

Man sollte meinen, dass es Möglichkeiten gibt, gegen behindernd auf Gehwegen abgestellte E-Roller vorzugehen. Allerdings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betriebangestellter des Straßenverkehrsamts hatte einen elektrischen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorgefunden, dass er andere behinderte.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wiederholter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerfbaren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungsfähigen Ordnungswidrigkeit.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend gelten würden. Nun ist von der Rechtssprechung anerkannt, dass Fahrräder grundsätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).

Das AG Frankfurt stellt in Übereinstimmung mit dieser Rechtssprechung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht auseinandersetzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behindernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)

2023-02-23T19:02:07+01:0023. Februar 2023|Allgemein, Verkehr|