Parkverbote für Fahrräder?

Nicht nur Kraftfahrzeuge, auch Fahrräder stehen manchmal im Weg. Und dann stellt sich die Frage: Was für Möglichkeiten gibt es eigentlich, das Abstellen von Fahrrädern zu untersagen? Obwohl diese Frage erst einmal trivial erscheint, stellt sie sich in der Praxis als ziemlich schwierig heraus. Denn in der Regel werden Fahrräder am Rand der Gehwege oder Plätze abgestellt. Dabei üben Radfahrer ihr Recht auf Gemeingebrauch aus. Wenn nun in einer Straße ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbotsschild aufgestellt wird, dann folgt daraus zunächst einmal nur etwas für Kraftfahrzeuge. Sie dürfen dann dort nicht abgestellt werden, wo die  Straßenverkehrsordnung das Parken regelmäßig vorsieht, nämlich am Fahrbahnrand. Für Fahrräder am Rand der Gehwege gilt die Anordnung dagegen nicht.

Vor einigen Jahren wurde, um das wilde Parken von Fahrrädern am Bahnhof in Lüneburg zu unterbinden ein Halteverbot mit Zusatz “auch Fahrräder” angeordnet. Die Idee der Stadt war, dass dies auch für den an die Fahrbahn angrenzenden Fußgängerbereich auf dem Bahnhofsvorplatz gelten solle. Fahrradfahrer, die die Bahn nutzen wollten, sollten auf ein nahe gelegenes gebührenpflichtiges Parkhaus eines privaten Betreibers zurückgreifen. Nach Anordnung des Verbots hatte die Stadt begonnen, auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellte Fahrräder zu entfernen und in das Parkhaus zu bringen, wo die Besitzer es gegen Bezahlung einer Gebühr auslösen konnten.

Daraufhin beantragte ein Fahrradfahrer beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Praxis rechtswidrig sei, da mit der Anordnung des Halteverbots kein Verbot verbunden sei, auf dem Vorplatz zu parken. Vor dem Verwaltungsgericht bekam er recht, auf Berufung und Revision der Beklagten landete die Sache schließlich beim Bundesverwaltungsgericht. Dies entschied, dass sich ein “Haltverbot auch auf Seitenstreifen und andere mit Fahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsflächen in einer Haltverbotszone erstrecke, nicht jedoch auf Fußgängerverkehrsflächen”. Schließlich ergebe sich das Verbot des Parkens von Kfz auf Gehwegen bereits aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Die von der Stadt Lüneburg getroffene Anordnung der Halteverbotszone würde sich zwar aufgrund des Zusatzschildes auch an Fahrradfahrer richten. Allerdings nur bezüglich des Parkens in den auch für Kfz vorgesehenen Bereichen.

Diese schon etwas ältere, aber weiterhin relevante Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die StVO nicht für Fahrradverkehr konzipiert ist, sondern sich primär an Kfz und deren Belangen orientiert. Fragen des Umgangs mit Fahrrad- und Fußverkehr oder ÖPNV sind daher oft nur indirekt ableitbar und bedürfen einer besonderen Expertise. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen (Olaf Dilling).

2022-03-09T23:02:43+01:009. März 2022|Verkehr|

Verkehrsrecht: Behinderndes Falschparken trotz Gehweg-Restbreite

Fußgänger auf Pflaster

Gehwege sind ein sehr zentrales Element der Verkehrsinfrastruktur. Schließlich gibt es so gut wie kein Verkehrsmittel, das nicht mit Gehwegen vernetzt werden muss, und sei es für die berühmten letzten fünf Meter zum Bäcker oder zur Wohnungstür. Noch wichtiger ist dies bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei denen auch zwischendurch immer wieder Passagen zu Fuß zurückzulegen sind. Daher ist es fast nie vorgeschützt, wenn jemand in verkehrspolitischen Diskussionen behauptet, als Kraft- oder Bahnfahrer “auch mal” zu Fuß zu gehen… Ob dadurch auch die Perspektive der Fußgänger verinnerlicht worden ist, hängt sicher mit der Intensität und Relevanz des beiläufigen Fußgängertums zusammen.

Angesichts ihrer Bedeutung zur Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsmittel werden Gehwege im Straßen und Verkehrsrecht eher vernachlässigt. Jedenfalls findet sich bislang keine Definition des Gehwegs in der StVO. Insbesondere ist rechtlich nicht eindeutig definiert, wie breit Gehwege sein müssen, um ihre Funktion zu erfüllen. Dafür gibt es lediglich stadtplanerische Standards, die aber streng genommen nicht rechtsverbindlich sind. So etwa die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, 2006) und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA, 2002) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Als Mindestbreite für die Anlage neuer Gehwege ergibt sich daraus ein Richtwert von 2,50 m, was im Bestand, gerade in historisch gewachsenen Städten oft nicht eingehalten wird.

Die Rechtsprechung, wie sollte es anders sein, hat natürlich auch Vorstellungen, was ein funktionsfähiger Gehweg ist. Zum Ausdruck kommt dies vor allem bei Klagen von Kfz-Haltern gegen das Abschleppen ihrer auf Gehwegen geparkten Autos. Denn bei ihren Entscheidungen darüber müssen die Richter abwägen, ob die Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs erheblich ist und den Eingriff in die Rechte des Halters rechtfertigen kann. In den dazu ergangenen Entscheidungen wird deutlich, dass eine Behinderung bzw Gefährdung auch dann erheblich sein kann, wenn ein Fußgänger alleine zwar nicht ausweichen müsste, sondern gerade noch zwischen Falschparker und Gehwegbegrenzung durchgehen kann. Denn es muss immer auch mit Begegnungsverkehr gerechnet werden.

So ging etwa das Verwaltungsgericht Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgehwegbreite von etwa einem Meter von einer potentiellen Behinderung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grundstückseinfriedung war die Begegnung mit Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. Daraus resultierte eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs.

Wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausreichend, dass die genannten Verkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begegnungsverkehr angeht, kommt es nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschleppfällen ist das Recht der Gefahrenabwehr anzwenden. Die Gefahrenabwehr soll den Eintritt einer Behinderung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.

Eine weitere, nicht ganz so offensichtliche Funktionsbeeinträchtigung von Gehwegen kann auch aus dem Zuparken von Straßenecken und Verdecken der Sichtachsen resultieren. Insbesondere, wenn es sich um große Kfz handelt, sind auf dem Gehweg laufende Kinder dann nicht zu sehen bzw können selbst den Verkehr auf der Kreuzung nicht überblicken. Das gilt im übrigen aber auch für Erwachsene. Daher ist an diesen Stellen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln auch das Abschleppen von Falschparkern gerechtfertigt, wenn sie zu bloßen Sichtbehinderungen führen (Olaf Dilling).

2021-08-30T18:47:12+02:0030. August 2021|Verkehr|

Straßenrecht: Die Fahrbahnreiniger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Wintermitteltemperatur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrierpunkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glättebedingte Verkehrsunfälle. Was uns zum eigentlichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hauseigentümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßengesetzen oder anderen Spezialgesetzen der Länder. Für öffentliche Straßen hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommunalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel durch ein Landesgesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG BE), in dem detailliert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tageszeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die “erforderliche Räumbreite” stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit geringerem Fußgängeraufkommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßenreinigungsbetriebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reinigungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Brandenburgischen Schönwalde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winterdienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betreffenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorgesehen, dass auf diesem Bereich der verkehrsberuhigten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßenreinigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßenreinigung übertragen seien. Allerdings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entsprechende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinnliche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|