Verkehrs­recht: Behin­derndes Falsch­parken trotz Gehweg-Restbreite

Fußgänger auf Pflaster

Gehwege sind ein sehr zentrales Element der Verkehrs­in­fra­struktur. Schließlich gibt es so gut wie kein Verkehrs­mittel, das nicht mit Gehwegen vernetzt werden muss, und sei es für die berühmten letzten fünf Meter zum Bäcker oder zur Wohnungstür. Noch wichtiger ist dies bei der Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel, bei denen auch zwischen­durch immer wieder Passagen zu Fuß zurück­zu­legen sind. Daher ist es fast nie vorge­schützt, wenn jemand in verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­sionen behauptet, als Kraft- oder Bahnfahrer „auch mal“ zu Fuß zu gehen… Ob dadurch auch die Perspektive der Fußgänger verin­ner­licht worden ist, hängt sicher mit der Inten­sität und Relevanz des beiläu­figen Fußgän­gertums zusammen.

Angesichts ihrer Bedeutung zur Vernetzung unter­schied­licher Verkehrs­mittel werden Gehwege im Straßen und Verkehrs­recht eher vernach­lässigt. Jeden­falls findet sich bislang keine Definition des Gehwegs in der StVO. Insbe­sondere ist rechtlich nicht eindeutig definiert, wie breit Gehwege sein müssen, um ihre Funktion zu erfüllen. Dafür gibt es lediglich stadt­pla­ne­rische Standards, die aber streng genommen nicht rechts­ver­bindlich sind. So etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen (RASt, 2006) und die Empfeh­lungen für Fußgän­ger­ver­kehrs­an­lagen (EFA, 2002) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Als Mindest­breite für die Anlage neuer Gehwege ergibt sich daraus ein Richtwert von 2,50 m, was im Bestand, gerade in histo­risch gewach­senen Städten oft nicht einge­halten wird.

Die Recht­spre­chung, wie sollte es anders sein, hat natürlich auch Vorstel­lungen, was ein funkti­ons­fä­higer Gehweg ist. Zum Ausdruck kommt dies vor allem bei Klagen von Kfz-Haltern gegen das Abschleppen ihrer auf Gehwegen geparkten Autos. Denn bei ihren Entschei­dungen darüber müssen die Richter abwägen, ob die Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs erheblich ist und den Eingriff in die Rechte des Halters recht­fer­tigen kann. In den dazu ergan­genen Entschei­dungen wird deutlich, dass eine Behin­derung bzw Gefährdung auch dann erheblich sein kann, wenn ein Fußgänger alleine zwar nicht ausweichen müsste, sondern gerade noch zwischen Falsch­parker und Gehweg­be­grenzung durch­gehen kann. Denn es muss immer auch mit Begeg­nungs­verkehr gerechnet werden.

So ging etwa das Verwal­tungs­ge­richt Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgeh­weg­breite von etwa einem Meter von einer poten­ti­ellen Behin­derung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grund­stücks­ein­friedung war die Begegnung mit Rollstuhl­fahrern und Personen mit Kinder­wagen nicht mehr oder nur einge­schränkt möglich. Daraus resul­tierte eine Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs.

Wie auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausrei­chend, dass die genannten Verkehrs­teil­nehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begeg­nungs­verkehr angeht, kommt es nach dem Verwal­tungs­ge­richt Gelsen­kirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinder­wagen oder Rollstuhl­fahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschlepp­fällen ist das Recht der Gefah­ren­abwehr anzwenden. Die Gefah­ren­abwehr soll den Eintritt einer Behin­derung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.

Eine weitere, nicht ganz so offen­sicht­liche Funkti­ons­be­ein­träch­tigung von Gehwegen kann auch aus dem Zuparken von Straßen­ecken und Verdecken der Sicht­achsen resul­tieren. Insbe­sondere, wenn es sich um große Kfz handelt, sind auf dem Gehweg laufende Kinder dann nicht zu sehen bzw können selbst den Verkehr auf der Kreuzung nicht überblicken. Das gilt im übrigen aber auch für Erwachsene. Daher ist an diesen Stellen nach Recht­spre­chung des Verwal­tungs­ge­richts Köln auch das Abschleppen von Falsch­parkern gerecht­fertigt, wenn sie zu bloßen Sicht­be­hin­de­rungen führen (Olaf Dilling).

2021-08-30T18:47:12+02:0030. August 2021|Verkehr|

Straßen­recht: Die Fahrbahn­rei­niger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Winter­mit­tel­tem­pe­ratur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrier­punkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glätte­be­dingte Verkehrs­un­fälle. Was uns zum eigent­lichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hausei­gen­tümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßen­ge­setzen oder anderen Spezi­al­ge­setzen der Länder. Für öffent­liche Straßen hat grund­sätzlich der Träger der Straßen­baulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommu­nalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlos­sener Ortschaften in der Regel durch ein Landes­gesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßen­rei­ni­gungs­gesetz (StrReinG BE), in dem detail­liert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tages­zeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizu­halten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die „erfor­der­liche Räumbreite“ stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit gerin­gerem Fußgän­ger­auf­kommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßen­rei­ni­gungs­be­triebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reini­gungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Branden­bur­gi­schen Schön­walde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winter­dienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betref­fenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorge­sehen, dass auf diesem Bereich der verkehrs­be­ru­higten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßen­rei­nigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßen­rei­nigung übertragen seien. Aller­dings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entspre­chende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinn­liche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|