Nicht nur Kraftfahrzeuge, auch Fahrräder stehen manchmal im Weg. Und dann stellt sich die Frage: Was für Möglichkeiten gibt es eigentlich, das Abstellen von Fahrrädern zu untersagen? Obwohl diese Frage erst einmal trivial erscheint, stellt sie sich in der Praxis als ziemlich schwierig heraus. Denn in der Regel werden Fahrräder am Rand der Gehwege oder Plätze abgestellt. Dabei üben Radfahrer ihr Recht auf Gemeingebrauch aus. Wenn nun in einer Straße ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbotsschild aufgestellt wird, dann folgt daraus zunächst einmal nur etwas für Kraftfahrzeuge. Sie dürfen dann dort nicht abgestellt werden, wo die Straßenverkehrsordnung das Parken regelmäßig vorsieht, nämlich am Fahrbahnrand. Für Fahrräder am Rand der Gehwege gilt die Anordnung dagegen nicht.
Vor einigen Jahren wurde, um das wilde Parken von Fahrrädern am Bahnhof in Lüneburg zu unterbinden ein Halteverbot mit Zusatz „auch Fahrräder“ angeordnet. Die Idee der Stadt war, dass dies auch für den an die Fahrbahn angrenzenden Fußgängerbereich auf dem Bahnhofsvorplatz gelten solle. Fahrradfahrer, die die Bahn nutzen wollten, sollten auf ein nahe gelegenes gebührenpflichtiges Parkhaus eines privaten Betreibers zurückgreifen. Nach Anordnung des Verbots hatte die Stadt begonnen, auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellte Fahrräder zu entfernen und in das Parkhaus zu bringen, wo die Besitzer es gegen Bezahlung einer Gebühr auslösen konnten.
Daraufhin beantragte ein Fahrradfahrer beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Praxis rechtswidrig sei, da mit der Anordnung des Halteverbots kein Verbot verbunden sei, auf dem Vorplatz zu parken. Vor dem Verwaltungsgericht bekam er recht, auf Berufung und Revision der Beklagten landete die Sache schließlich beim Bundesverwaltungsgericht. Dies entschied, dass sich ein „Haltverbot auch auf Seitenstreifen und andere mit Fahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsflächen in einer Haltverbotszone erstrecke, nicht jedoch auf Fußgängerverkehrsflächen“. Schließlich ergebe sich das Verbot des Parkens von Kfz auf Gehwegen bereits aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Die von der Stadt Lüneburg getroffene Anordnung der Halteverbotszone würde sich zwar aufgrund des Zusatzschildes auch an Fahrradfahrer richten. Allerdings nur bezüglich des Parkens in den auch für Kfz vorgesehenen Bereichen.
Diese schon etwas ältere, aber weiterhin relevante Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die StVO nicht für Fahrradverkehr konzipiert ist, sondern sich primär an Kfz und deren Belangen orientiert. Fragen des Umgangs mit Fahrrad- und Fußverkehr oder ÖPNV sind daher oft nur indirekt ableitbar und bedürfen einer besonderen Expertise. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen (Olaf Dilling).
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