Erleichterte Anforderungen an die „Gebäudestromlieferung“ nach § 42b EnWG
Wie wir hier schon kurz berichtet hatten, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Solarpaketes 1 einige Erleichterungen und Neuerungen rund um das Modell Mieterstrom vorgenommen. Eine Neuerung ist hierbei der sog. „Gebäudestromnutzungsvertrag“ der jetzt in § 42b EnWG geregelt ist. Das Konzept des Gebäudestromnutzungsvertrages bietet einige Erleichterungen und Ausnahmen von rechtlichen Anforderungen, die sonst für Stromlieferverträge gelten:
Keine Vollversorgungspflicht
Bei der Gebäudestromlieferung besteht keine Pflicht den versorgten Letztversorgern eine Vollversorgung anzubieten. Der Letztverbraucher benötigt in dieser Situation noch einen zweiten (konventionellen) Stromlieferanten, der ihn klassisch aus dem Netz beliefert, wenn der Ertrag der Gebäudesolaranlage nicht ausreicht, seinen Bedarf zu decken.
Einfachere Vertragsgestaltung und Rechnungsgestaltung
Der Gebäudestromlieferant unterliegt bei der Gestaltung des Liefervertrages und dem Pflichtinhalt der Abrechnungen nicht den Anforderungen der §§ 40, 41 Abs. 1 – 4 EnWG, was die Vertragsgestaltung und Abrechnung erleichtert. Auch genügt es, wenn dem Letztverbraucher nur eine jährliche Abrechnung seines Stromverbrauches angeboten wird.
Keine Pflicht zur Stromkennzeichnung
Die nach § 42 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Pflicht zur Stromkennzeichnung besteht im Rahmen der Gebäudestromlieferung nicht. Auch dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Lieferanten dar.
(Christian Dümke)