Kommunalabwasserrichtlinie – Pharmaunternehmen scheitern vor EuG

Die Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019 – “KARL” genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen, insbesondere durch die Entfernung von Mikroschadstoffen wie Arzneimittelrückständen. Wer also Mikroschadstoffe verursacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richtlinie ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arzneimittel- und Kosmetikhersteller in die Pflicht, die vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in Kläranlagen mitzufinanzieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläranlagen für die vierte Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Investitionen und jährliche Betriebskosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milliarden Euro.

Die Pharmabranche wollte genau das vor dem Europäischen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharmabranche habe die Richtlinie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grundannahmen, die Datengrundlage, die operative Umsetzung und die Kostenabschätzung, die den Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richtlinie eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort und die Versorgung mit Human-Arzneimitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unternehmen und Verbände reichten Nichtigkeitsklagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzulässigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachgerecht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – vereinfacht gesagt – unmittelbar und individuell betroffen sein. Und genau an der „individuellen Betroffenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumentieren u.a., sie seien klar identifizierbar und wirtschaftlich überproportional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstoffänderungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitgliedsunternehmen seien durch Zulassungspflichten und regulatorische Besonderheiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allgemeine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht individuell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adressiert keine identifizierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betroffenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Rechtsprechung, in der individuelle Betroffenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identifizierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richtlinie entzieht keine Marktzulassungen, sie nimmt keine „erworbenen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharmabranche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen damit befassen müssen, ob die Pharmabranche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorliegenden Fall auf das Verursacherprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-02T09:51:58+01:002. März 2026|Wasser, Wasserrecht|

Umsetzung der IED: Kabinettsbeschluss liegt vor

Richtlinien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen fristgerecht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundesregierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinettsbeschluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in nationales Recht zu überführen und zugleich Investitionsanreize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Genehmigung umweltrelevanter Industrieanlagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagenbetreiber so lieb ist. Mit dem Umsetzungspaket beabsichtigt die Bundesregierung zugleich den Grundstein für eine umfassende Modernisierung des deutschen Immissionsschutzrechts zu legen. Hier darf man als Rechtsanwender grundsätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umweltschutz stärken als auch die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles komplizierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider betonte, dass die Industrieemissions-Richtlinie bereits in den vergangenen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschadstoffen wie Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und bestimmten Schwermetallen aus Industrieanlagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richtlinie durch europaweit einheitliche Rahmenbedingungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überarbeitete IED setze nun zusätzliche Anreize für Investitionen in moderne Umwelttechnik und ermögliche zugleich schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren. An der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Praktikabilität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufgenommen, dass die neuen Betreiberpflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umweltmanagement-Verordnung ausgelöste Verwaltungsaufwand insbesondere im Hinblick auf das Chemikalienmanagement und die Anfertigung von Transformationsplänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetzgebungsverfahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von Industrieanlagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energiewirtschaft, der chemischen Industrie oder der Abfallbehandlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richtlinie weiterentwickelt und stärker auf die Unterstützung klimafreundlicher Produktionstechniken ausgerichtet. Neben einer ganzheitlichen Betrachtung der Umweltleistungen von Anlagen werden auch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit gestärkt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits das im Dezember vorgestellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umsetzungspaket Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung auf, die im Rahmen der Modernisierungsagenda und des Deutschlandpakts vereinbart wurden, etwa den erweiterten Einsatz vereinfachter Genehmigungsverfahren oder flexible Rahmengenehmigungen für Chemieanlagen. Das Gesetzgebungsverfahren tritt nun in die parlamentarische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der begleitenden Mantelverordnung (hierbei ist insbesondere die neue 45. BImSchV interessant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|