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Erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht: Interessant auch für Energieverbraucher

Die Republik diskutiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahrscheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschädigung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensibilität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreativität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieterverein beim Oberlandesgericht (OLG) München eine Musterfeststellungsklage gegen eine Vermietungsgesellschaft gegen die Ankündigung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Musterfeststellungsklage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher qualifizierten Verbraucherschutzverbänden auch ohne persönliche Betroffenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unterlassungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststellungen. Im konkreten Fall soll festgestellt werden, dass die Mieterhöhungen rechtswidrig sind.

Die Betroffenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn individuelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klageregister ist mit keinerlei Kostenrisiken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unternehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichsbereit werden wird, außer, es gibt im individuellen Fall Besonderheiten. Dies allerdings ist nicht zu unterschätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestätigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massenverfahren schnell. Damit ist die Musterfeststellungsklage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung gegen die Volkswagen AG vorbehalten. Sondern kommt auch in mietrechtlichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energieversorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unterlassungsklagegesetz nutzen, um Energielieferverträge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Musterfeststellungsklage mit ihrer für den Verbraucher attraktiven verjährungshemmenden Wirkung und der damit verbundenen Öffentlichkeit genutzt wird. Energieversorger sollten deswegen dem Vertragsmanagement noch mehr Aufmerksamkeit schenken als bisher.

Von |11. April 2019|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Zuteilungsanträge: Weitere Nachweispflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissionshandelspflichtige Anlage betreiben, die Wärme produziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Differenzierung der ausgelieferten Wärmemengen im Zuteilungsantrag. Schon im letzten Antragsverfahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz exportiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwanderungsbedroht gelten und deswegen als privilegiert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärmeversorgungspreise für diese Unternehmen ermöglicht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im internationalen Wettbewerb steht.

Diese Differenzierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2021-2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwischen in Gestalt von drei Zuteilungselementen als zuteilungsrelevant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produktbenchmarks berücksichtigt). Neben “Wärme CL” und “Wärme Non-CL” gibt es inzwischen auch das Zuteilungselement “Fernwärme”, für das es bis 2030 mehr Zertifikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröffentlichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzuweisen, dass mit der Wärme weder Strom produziert noch emissionshandelspflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissionshandelspflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zuteilungsantrag bezogen auf diese Wärmemengen aufgrund einer Direktleitungsvereinbarung stellt. Inwieweit es in dieser Konstellation überhaupt zu einer Doppelzuteilung kommen könnte, bleibt allerdings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Auslegungstemperatur von weniger als 130° C eingespeist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Auslegungstemperaturen) zwar nicht nachzuweisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwasserbereitungszwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zuteilungselement Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweisverpflichtungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden herantreten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antragsfrist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifizierung durch die Sachverständigen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwendiger verlaufen wird als in der Vergangenheit. Und aufwendiger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

Von |10. April 2019|Kategorien: Emissionshandel, Wärme|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

Von |9. April 2019|Kategorien: Strom, Vertrieb|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Perpetuum Mobile vor Gericht

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam: Vor einigen Tagen wurde vorm Landgericht (LG) Chemnitz einer der Geschäftsführer des Unternehmens “Ascard” verurteilt, das 2006 und 2007 Strom über zehn Jahre gegen Vorkasse verkauft hatte, aber nie geliefert hat. Der Strom sollte 8 c/kWh, später 11 c/kWh kosten und komplett emissionsfrei erzeugt werden, weil die Anbieter behaupteten, 17.500 MWh Strom pro Jahr durch einen Luftstrom auf Generatoren herstellen zu können, ohne allerdings irgendeine Aussage dazu zu treffen, welche Energie in diesen Luftstrom umgewandelt werden sollte. 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) schöpfte früh Verdacht und untersagte dem Unternehmen 2007 die Versorgung. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht einmal ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen worden. Das Unternehmen hatte zwar einen (nie fertiggestellten) Generator gekauft, aber von der ominösen Antriebsenergie für denselben gab es keine Spur. Die BNetzA untersagte die Belieferung deswegen auch mit dem Hinweis, hier werde offenbar ein Perpetuum Mobile angeboten.

Mindestens 87 Stromkunden fanden das Perpetuum Mobile allerdings so attraktiv, dass sie tatsächlich Verträge abschlossen. Natürlich floss kein Strom, die im Voraus gezahlten 225.000 EUR sind verschwunden.

Einer der drei Geschäftsleute ist tot. Der nun verurteilte Täter hält daran fest, dass sein technischen Konzept tragfähig gewesen sei. Dass er erst jetzt verurteilt wurde, liegt daran dass das LG Chemnitz bei einer ersten Verurteilung 2011 nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass er an der Vermittlung der Stromverträge beteiligt gewesen sei und Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Deswegen hob es die Verurteilung zu 3 Jahren und sieben Monaten auf. Nun hat das LG Chemnitz ein zweites Mal einen Betrug geprüft und wiederum bejaht. Der nun Verurteilte hätte es mindestens billigend in Kauf genommen, dass er gar keinen Strom liefern konnte, und die Kunden so getäuscht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht verurteilte ihn deswegen zu einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung.

Für die geschädigten Kunden wird sich dieses Strafmaß schal anfühlen. Das Geld ist weg. Und die ehrliche Konkurrenz wird auch nicht begeistert sein. Abseits der Frage, ob ein so groß angelegter Betrug kein größeres Risiko einer Verurteilung mit sich bringen sollte, um windigen Geschäftemachern ein Signal zu geben, stellt sich die Frage, ob nicht die Energiewirtschaft mehr dafür tun sollte, die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Energieerzeugung transparenter zu machen. Denn dass so viele – gewerbliche – Kunden auf ein Perpetuum Mobile hereinfallen, spricht für ein generelles und nicht nur individuelles Defizit.

Von |8. April 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Die Kleinemittentenregelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Informationsveranstaltung über das Zuteilungsverfahren für die nächste Handelsperiode bei der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkenntnisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissionshandel weder für den Klimaschutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzuteilenden Emissionszertifikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleinemittentenregelung in § 27 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) interessant? Diese Norm ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Erleichterungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwellenwerte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren.

Hier ist vorgesehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleichterungen bei der Berichterstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es vereinfachte Emissionsnachweise geben. Auch soll es Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Verifizierung von Emissionsberichten geben. Die vorgesehenen Erleichterungen beziehen sich allerdings nur auf den Bürokratieaufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen eingespart werden sollen, soll durch sog. “gleichwertige Maßnahmen”, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgesichert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist allerdings automatisch auch gleich ein Kleinemittent. Die Inanspruchnahme der Erleichterungen muss ausdrücklich und abseits des Zuteilungsverfahrens beantragt werden. Anlagenbetreiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleinemittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengenabhängig) keine Zertifikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antragsverfahren teil und geben jährlich Berechtigungen in Höhe ihrer Vorjahresemissionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch?

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaftlichen Vergleichsberechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundesregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) geben, ein Referentenentwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden diskutiert. Allerdings scheint es noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird.

Lange warten können die Betreiber von Kleinemittenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zuteilungsanträge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleinemittentenregelung eine zukünftigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesentliche Erleichterungen vorsehen würde.

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt allerdings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissionshandeslrichtlinie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spielräume für Kleinemittentenregelungen der Mitgliedstaaten sind so knapp, dass die Anlagenbetreiber durch die faktische Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Regelung möglicherweise nicht einmal viel verlieren.

Von |5. April 2019|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Öffentliche Sicherheit bei kommerziellen Veranstaltungen

Ende März hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffentliche Sicherheit eine staatliche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommerzielle Veranstalter die Kosten für Sicherheitspersonal dann immer auf den Steuerzahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?

Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel, nun, jedenfalls im notorisch klammen Stadtstaat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche traditionell öffentlichen Aufgaben privat finanziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird von kommerziellen Großveranstaltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraussetzung ist, dass im Umfeld der Veranstaltung erfahrungsgemäß zu Gewalthandlungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizeikräften erforderlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.

Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochrisikospielen, im entschiedenen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfassungsgemäß und wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes könnten aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Polizei und der Veranstalter mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. Allerdings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetzgeber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berücksichtigen, dass Gebührenpflichtige auch Steuerzahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Im konkreten Fall sei  der Veranstalter Nutznießer einer besonderen polizeilichen Sicherheitsvorsorge. Er werde nicht bloß als Veranlasser von Störungen der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entsprechend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommerziellen Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig.

Diese Klarstellungen sind nicht unwichtig. Denn der öffentliche Raum soll ja für politische, kulturelle oder eben auch sportliche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnügungen und öffentlichen Veranstaltungen unterscheiden. Und öffentliche Sicherheit ist grundsätzlich für alle da, nicht nur für diejenigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommerzielle Veranstalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folkloristischer Gewaltexzesse selbst tragen.

Von |4. April 2019|Kategorien: Allgemein, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare