Öffent­liche Sicherheit bei kommer­zi­ellen Veranstaltungen

Ende März hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizei­gebühr für Hochrisiko-Veran­stal­tungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffent­liche Sicherheit eine staat­liche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommer­zielle Veran­stalter die Kosten für Sicher­heits­per­sonal dann immer auf den Steuer­zahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?

Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffent­licher Mittel, nun, jeden­falls im notorisch klammen Stadt­staat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche tradi­tionell öffent­lichen Aufgaben privat finan­ziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremi­schen Gebühren- und Beitrags­ge­setzes (BremG­eb­BeitrG) wird von kommer­zi­ellen Großver­an­staltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraus­setzung ist, dass im Umfeld der Veran­staltung erfah­rungs­gemäß zu Gewalt­hand­lungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizei­kräften erfor­derlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.

Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochri­si­ko­spielen, im entschie­denen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwal­tungs­ge­richt Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebüh­ren­tat­be­stand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberver­wal­tungs­ge­richt als Berufungs­in­stanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfas­sungs­gemäß und wiesen die Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid ab.

Die Voraus­set­zungen des Gebüh­ren­tat­be­standes könnten aufgrund der einschlä­gigen Erfah­rungen der Polizei und der Veran­stalter mit hinrei­chender Bestimmtheit festge­stellt werden. Aller­dings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetz­geber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berück­sich­tigen, dass Gebüh­ren­pflichtige auch Steuer­zahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer beson­deren Recht­fer­tigung. Im konkreten Fall sei  der Veran­stalter Nutznießer einer beson­deren polizei­lichen Sicher­heits­vor­sorge. Er werde nicht bloß als Veran­lasser von Störungen der öffent­lichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entspre­chend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommer­zi­ellen Veran­stal­tungen nicht unverhältnismäßig.

Diese Klarstel­lungen sind nicht unwichtig. Denn der öffent­liche Raum soll ja für politische, kultu­relle oder eben auch sport­liche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnü­gungen und öffent­lichen Veran­stal­tungen unter­scheiden. Und öffent­liche Sicherheit ist grund­sätzlich für alle da, nicht nur für dieje­nigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommer­zielle Veran­stalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folklo­ris­ti­scher Gewalt­ex­zesse selbst tragen.