Zuteilung für künftige Anlagen
Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt!
Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021-2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.
Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.
Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.
Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf “null” Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein.
(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)
Fehlzuschnitt des Netzausbaugebiets
Bekanntlich gibt es zur Zeit bei der Windenergie nicht nur dann Probleme, wenn zu wenig Wind weht, sondern auch dann, wenn der Wind zu stark ist. Das ist keineswegs zwangsläufig. Aber zum einen hat der Ausbau der Netzinfrastruktur nicht mit dem Ausbau der Windenergie Schritt gehalten. Zum anderen entwickeln sich erst nach und nach technologische Möglichkeiten, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern oder für andere Sektoren wie Wärme und Verkehr verfügbar zu machen.
Solange dies so ist, kommt es mancherorts dazu, dass Kraftwerke oder sogar Windenergieanlagen im Rahmen des sogenannen Einspeisemanagements abgeregelt werden müssen. Nur so lassen sich Überkapazitäten vermeiden. Das ist natürlich ineffizient. Auch die Netzbetreiber haben in der Regel kein Interesse daran. Sie müssen für das Abregeln von Strom aus erneuerbarer Energie und Kraft-Wärme-Kopplung nämlich gem. § 12 Erneuerbare Energien-Gesetz Entschädigungen zahlen.
Daher hat die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums vor zwei Jahren Regelungen entwickelt, mit denen ein Netzausbaugebiet geschaffen wird. In diesem Gebiet ist die Ausschreibung von neuen Windenergieanlagen gedeckelt, wodurch Überkapazitäten vermieden werden sollen. Umfasst von dem Netzausbaugebiet ist das nördliche Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Nun haben in letzter Zeit die Netzbetreiber, zu deren Gunsten die Regelung eigentlich wirken soll, sich für Änderungen ausgeprochen. Denn die Überkapazitäten sind keineswegs gleichmäßig über das Gebiet verteilt. So ist in Mecklenburg-Vorpommern bisher weniger Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgeregelt worden als in Niedersachsen. Insofern würde das Netz im Nordosten durchaus noch mehr Strom aus erneuerbaren Energien vertragen. Derweil wies die energiepolitische Sprecherin der Grünen darauf hin, dass im Emsland und in der Wesermarsch weiterhin Atomstrom eingespeist würde. Auch wenn der Atomstrom offensichtlich die Grundlast erhöht und somit gerade nicht die angebotsbedingten Schwankungen betrifft, trägt er im Fall der Überkapazitäten in Niedersachsen dennoch zum Problem bei.
Wer (auf Papier) schreibt, der bleibt
Dass Deutschland bei der Digitalisierung jedenfalls nicht ganz vorn dabei ist, ist wohl allgemeiner Konsens. Und wer häufiger mit Gerichten zu tun hat, der weiß, dass das für deutsche Gerichte noch viel, viel mehr gilt. Immer wieder hört man gar von Richtern, die sich ihre eigene IT-Ausstattung mitnehmen. Insofern erstaunt es uns auch nur so mittel, dass die Richter der Verlässlichkeit der IT nur sehr begrenzt vertrauen: Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt in einer Entscheidung vom 28.02.2019 (Az.: III ZB 96/18) Papier.
In dem Beschluss geht es um eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese Kanzlei führte einen rein elektronischen Fristenkalender, bei dem die Büromitarbeiterin mittels einer Fachsoftware die Fristen eintrug, aber vergaß, die eingetragene Berufungsbegründungsfrist abzuspeichern. Dann zeichnete sie in der Handakte die Eintragung der Frist ab.
Das Ende vom Lied: Der Anwalt versäumte die Berufungsbegründungsfrist, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verlor. Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird nämlich nur gewährt, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Der Standardfall: Die ansonsten stets zuverlässige Büromitarbeiterin macht trotz regelmäßiger zutreffender Einweisung und ausreichender Kontrollmechanismen ein einziges Mal einen Fehler.
Berufungsgericht und BGH sahen hier aber keinen Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis. Elektronik sei halt fehleranfällig. Unverschuldet könne nur derjenige seine Fristen versäumen (und sich wiedereinsetzen lassen), der die erwähnten Kontrollen mittels eines Ausdrucks vollzieht. Eine elektronische Lösung reiche nicht. Elektronisch sei das Fehlerrisiko einfach höher.
Uns leuchtet nicht ein, wieso das so sein sollte. Gerade bei elektronischen Akten sieht man meistens direkt die Abfolge der Termine und Fristen und bemerkt schon bei den regelmäßigen (elektronischen) Wiedervorlagen, wenn etwas nicht stimmt. Aber wenn es denn der BGH so will, dann drucken wir ab heute den Fristberechnungsvermerk und alle Fristenzettel wieder aus. Und stecken uns die Fristenzettel nicht an den Hut, sondern hängen sie brav eine Pinnwand. Die aus unserer Sicht viel, viel zuverlässigeren elektronischen Benachrichtigungen, dass demnächst eine Frist abläuft, behalten wir aber trotzdem, versprochen.
Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG
Es kommt nicht oft vor, dass bei Industrievertretern und den Freunden Erneuerbarer Energien gleichzeitig die Korken knallen. Und dass sich gleichzeitig auch noch die Bundesregierung freut, hat schon fast Seltenheitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C-406/16).
Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffsstreitigkeiten. Denn ob ein Förderinstrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitreichende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihilfenrecht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifiziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festgelegten Vorgaben genügen, und weil das Europarecht Beihilfen grundsätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitgliedstaat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der besonderen Vergütung für Strom aus erneuerbaren Quellen per Beihilfe oder Marktprämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonderregeln für den an die Industrie gelieferten Strom Beihilfen dar. Stromintensive Unternehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushaltskunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.
Vor diesem Hintergrund ist klar, dass Bundesregierung, Erzeuger erneuerbarer Energien und die Industrie gleichermaßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzulässigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückforderung von Teilbeträgen an, die der stromintensiven Industrie im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nachgelassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäischen Union am 10.5.2016 (T-47/15) erstinstanzlich abwies.
Die zweite gemeinschaftsrechtliche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergünstigungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichsmechanismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmittelbar oder auch nur mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlagemechanismus finanziert. Die Netzbetreiber beaufschlagen gelieferte Strommengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneuerbarer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundesrepublik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern.
Diese Argumentation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Stromeinspeisungsgesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C-379/98) fest, dass ein Umlagesystem etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung.
Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechtsrahmens zu rechnen. Mittelfristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitgliedstaaten haben mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung von Förderinstrumenten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitraubenden Verhandlungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlagesysteme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papierfabriken und Netzbetreibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energiewende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin.
Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäischen Beihilfenaufsicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.
Prosa über Glyphosat
Glyphosat ist mal wieder in aller Munde. Vor allem wegen der Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das Monsanto vor kurzem zu einer Zahlung von immerhin 80 Millionen Dollar verurteilt hat. Hintergrund ist die Klage eines krebskranken Mannes. Die Jury war zu dem Schluss gekommen, dass seine Erkrankung durch Glyphosat verursacht sei. Sie hatte den Hersteller dafür verantwortlich gemacht. Mehr als 1000 ähnliche Verfahren sollen in den USA anhängig sein. Dass hatte sich der deutsche Chemie- und Pharmakonzern Bayer bei der Übernahme von Monsanto im Juni 2018 möglicherweise anders vorgestellt.
Auch in Deutschland gibt es ein Verfahren zu Glykosat, das nicht zuletzt vor diesem Hintergrund brisant ist. Dabei geht es nicht um einen konkreten Schadensfall, sondern eher um Aufklärung über mögliche Schadwirkungen. Die Online-Plattform für Informationsfreiheit „Frag den Staat“ hat nämlich eine Stellungnahme des Bundesamts für Risikobewertung (BfR) online gestellt. Darin geht es u.a. um die Frage, ob Glyphosat für den Menschen krebserregend sei. „Frag den Staat“ hatte das sechsseitige Papier zuvor aufgrund eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom BfR erhalten. Nun hat das BfR „Frag den Staat“ für die Veröffentlichung der internen Stellungnahme abmahnen lassen. Die Abmahnung können Sie ebenfalls online lesen. Die Begründung des BfR lautet nicht etwa, dass es sich um vertrauliche Informationen handle. Immerhin müssen die Informationen auch nach dem IFG ohnehin jedem Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr sei die Stellungnahme urheberrechtlich geschützt.
Was uns zu einem weiteren derzeit brisanten Thema führt. Genau, die Urheberrechtsreform. Ging es da nicht um verarmte Künstler, die in den Weiten des Internet zunehmend leer ausgehen? Und um junge YouTuber, die ihre Arbeit durch Uploadfiltern vor dem “Aus” sehen? Nun ist das BfR aber doch eher eine der ehrwürdigen Institutionen, die von unseren Steuergeldern finanziert werden. Die sich auf neutrale und methodisch strukturierte Weise mit Belangen befassen sollen, die eigentlich alle etwas angehen. Sie fragen sich jetzt sicher, warum die das Urheberrecht geltend machen, durch das schöpferische Leistungen geschützt werden sollen. Und warum das dann effektiv die Verbreitung von Informationen verhindern soll, die für die Öffentlichkeit relevant wären. Nun, was sollen wir Ihnen da bloß sagen – das fragen wir uns nämlich auch.
EP verabschiedet das Clean Energy Package (CEP)
In Windschatten der viel diskutierten Neuregelung des Urheberrechts hat gestern auch der noch ausstehende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäischen Energierechts. Die neue Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie und die Elektrizitäts-Binnenmarkt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheblichen Anpassungsbedarf für Unternehmen der Energiewirtschaft begründen.
Sprengstoff bietet schon die reformierte Stromverordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraftwerke, die einen CO2-Emissionsstandard erfüllen, an Kapazitätsmechanismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro installierter KW und Jahr sind Kohlekraftwerke künftig nicht mehr qualifiziert. Die Regelung gilt für neue Kraftwerke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestandskraftwerke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazitätsmechanismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.
Die Stromrichtlinie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Stromtarife, die entlang der Stromnachfrage im Tagesverlauf schwanken, sollen es Verbrauchern ermöglichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Waschmaschine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermöglichen. Zudem soll der Wechselprozess sich beschleunigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.
Auch die außergerichtliche Streitbeilegung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Datenschutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weitergaberechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertragenen Daten, die die DSGVO gewährt. Interessant ist auch, dass Vergleichsplattformen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitgliedstaaten sind künftig verpflichtet, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem zertifizierten Vergleichsinstrument zu gewährleisten. Weitere Regulierungsvorgaben für Stromlieferverträge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.
Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompromissen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energievertrieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkundengeschäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesentlichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energiewirtschaft wird heute in Brüssel geschwungen.