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Wer zahlt für die Klimapolitik – und wann?

Was Klimaschutz angeht, haben es Regierungspolitiker nicht leicht. Denn die Binsenweisheit, dass umsonst nichts zu haben ist, wird hier grade so deutlich wie nie. Dies trotz aller Beteuerungen wie der des Bundeswirtschaftsministers Altmeier, dass „unser Wohlstand“ nicht gefährdet werden dürfe. Es gibt hier nämlich keinen klar vorgezeichneten Weg, der auf Dauer und für alle ein Leben in Sicherheit und Wohlstand verspricht. Dies zeigt nichts deutlicher als die unübersichtlich gewordenen Protestbewegungen:

Auf der einen Seite stehen die Beschäftigten des Braunkohletagebaus, auf der anderen Seite die Bewohner der betroffenen Dörfer und Unternehmen der Solarbranche. Einerseits „Gelbwesten“, andererseits Schüler, die sich Sorgen über ihre Zukunft machen. Letztere inzwischen unterstützt durch Wissenschaftler, die deren Sorgen teilen. Solche offenbar widersprüchlichen Forderungen führen in der Demokratie leicht zu einer politischen Blockade. Typische Symptome sind luftige Versprechungen in alle Richtungen und symbolische Politik, die keinem weh tun soll. Die aber letztlich niemand etwas bringt. Blockade heißt ja nicht, dass niemand etwas zahlen muss, nur eben später. Die Aufgabe einer zukunftsfähigen Politik ist es nun eigentlich, die Blockade zu lösen. Das wäre auch bei verhärteten Fronten durchaus möglich. Sie muss nur wirklich wissen wollen, welche Interessen und Befindlichkeiten bei den Beteiligten jenseits der plakativ vorweg getragenen Slogans im Spiel sind.

Die Agora Energiewende hat das in einem Hintergrundpapier über die Gelbwesten-Proteste gemacht. Dabei werden drei Punkte deutlich:

Erstens ist weiterhin ein Großteil der Franzosen von der Notwendigkeit von Klimaschutzmaßnahmen überzeugt. Dies gilt zumindest teilweise sogar hinsichtlich der Gelbwesten, deren Fokus sich ohnehin von den anfänglichen Protesten gegen die Diesel- und Benzinpreise hin zu sozialen Forderungen verlagert hat. Im Fokus ihrer Kritik liegt weniger das „Ob“, als das „Wie“ der Klimapolitik.

Zweitens führt nämlich der CO2-Aufschlag auf den Energieverbrauch zu einer Mehrbelastung von Haushalten, insbesondere denjenigen mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Betroffen sind weiterhin Berufspendler und Teile der Landbevölkerung. Dies liegt nicht nur an der regressiven Wirkung, die Verbrauchssteuern für Güter des täglichen Bedarfs haben, sondern auch an einer großzügigen Entlastung vieler Unternehmen und Branchen wie Landwirtschaft und Transportgewerbe. Diese Ausnahmen und Rückvergütungen sind zwar zum Teil nachvollziehbar, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, stehen aber im Widerspruch zum Verursacherprinzip.

Schließlich werden die erhobenen Gelder nicht zweckgebunden für Förderung von Klimaschutzmaßnahmen verwendet. Im Ergebnis sind die entsprechenden Mehreinnahmen unter der Regierung Macron vor allem für die Haushaltskonsolidierung vorgesehen. Besondere sozialpolitische Brisanz bekommt dies vor dem Hintergrund einer Steuer- und Sozialreform, die höhere Einkommensklassen bei der Vermögenssteuer entlastet und niedrigere Einkommensklassen z.B. auch bei der Tabaksteuer weiter belastet hat. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass viele Betroffenen an der umweltpolitischen Motivation der CO2-Besteuerung zweifeln.

Jedenfalls lässt sich aus dem Fall lernen, dass Umwelt- und Energiepolitik vor allem dann keine Akzeptanz findet, wenn ihre sozialen Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das gilt am Ende aber nicht nur für die erwachsenen „Gelbwesten“, die heute nicht die ganze Rechnung zahlen wollen, sondern auch für unsere Kinder und Jugendlichen, die weiterhin in Sicherheit und Wohlstand leben wollen.

Von |26. März 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Verkehr, Wärme|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Das neue Geheimnisschutzgesetz: Was steht drin, was ist zu tun?

Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäftsgeheimnisse bereits über das Patent- oder das Urheberrechtsgesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richtlinie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivilrechtlichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmännische Geheimnisse von Unternehmen besser zu schützen.

Bemerkenswert immerhin: Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Entdeckung eines Geschäftsgeheimnisses durch Testen eines Produkts oder Gegenstands, dass jemand beispielsweise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind allerdings eine ganze Reihe anderer Verhaltensweisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegenständen. Eine Generalklausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anständigen Marktgepflogenheiten entsprechen. Diese recht umwenig formulierte Generalklausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Interpretationsschlachten einladen.

Geheimnisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offenlegen. Verboten ist es auch, das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitarbeiter heranzumachen und ihm die Geheimnisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journalisten, Arbeitnehmern und Whistleblowern wurden noch im Gesetzgebungsprozess Ausnahmeregelungen ergänzt, die die Kriminalisierung von Verhaltensweisen verhindert, an denen ein auch grundrechtlich geschütztes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere betrifft dies den Quellenschutz bei Journalisten.

Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Beseitigung-und Unterlassungsansprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder herausgeben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispielsweise an Produkten basiert, zurückgerufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitgehende Auskunftsverpflichtungen flankiert. Die Unverhältnismäßigkeitsschwelle, die in Extremfällen die Geltendmachung der Rechte der Geheimnisinhaber sperrt, dürfte recht hoch zu veranschlagen sein. Überdies schuldet der Rechtsverletzer Schadensersatz inklusive des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns und auch immaterieller Schäden. 

Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landgerichte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gelten besondere Geheimhaltungsverpflichtungen für alle Prozessbeteiligten, und eine Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch eingeschränkte Akteneinsichtsrechte Dritter; einige weitere prozessuale Besonderheiten werden für die gerichtliche Praxis sicherlich interessant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Unternehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheimnisse identifizieren. Sodann müssen sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Unternehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheimnisverzeichnis, sodann ein Geheimhaltungskonzept, das das Maß des Angemessenen keinesfalls unterschreitet, und darauf basierende Geheimhaltungsrichtlinien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitarbeitern entsprechend kommuniziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen. 

Von |25. März 2019|Kategorien: Datenschutz, Industrie, Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: , , |1 Kommentar

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen ab

Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger hat, sondern oft auch die Hausverwaltungen für die Eigentümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittelgroße Stadtwerke viele, viele Verträge verwalten. Entsprechend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertragspartner hinterherzulaufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versorgungsauftrag zu ermöglichen, hat der Verordnungsgeber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unterschrift des Vertragspartners zu verzichten und statt dessen die Allgemeinen Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benachteiligen, sichert die AVBFernwärmeV mit recht detaillierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grundlegend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Pressemitteilung (die Urteilsgründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärmewirtschaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht etwa eine Erleichterung für die Versorgungswirtschaft darstellt. Sondern eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert: Wer seine Versorgungsbedingungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertragspartner eine Vereinbarung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massengeschäft besonders hohe Anforderungen an Vertragsänderungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungskündigungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertragspartnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrealistisch erscheint. Dass die so entstehenden zusätzlichen Aufwände Kosten verursachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Interessen damit nur vordergründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwärmeversorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preisgleitklauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kostenstruktur auch in der Klausel nachzuvollziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Lichtblick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

Von |21. März 2019|Kategorien: Allgemein, Wärme|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Heute geschlossen: Wieso ist Wikipedia zu?

Das Internet hat die Musikindustrie erlegt. Wer 2000 geboren ist, kann Fan einer Band sein und noch nie ein Album gekauft haben. Selbst jemand, der den ganzen Tag Musik hört, wird dank iTunes Match oder Spotify vermutlich deutlich weniger für Musik ausgeben als sein 1965 geborener Vater, dessen CD-Regal schon heute ein bisschen aus der Zeit gefallen wirkt. Konsequenterweise leben Bands deswegen heute weniger vom Tonträgerverkauf. Als von Tourneeauftritten, und auch eine populärer Musiker verdient heute weniger als früher.

Die ins Äußerste gesteigerte technische Reproduzierbarkeit nicht nur von Kunstwerken, sondern von allen medialen Inhalten wird nicht nur von Musikern, sondern auch von vielen anderen Urhebern beklagt. Das ist mehr als verständlich: Die Plattformen verdienen – vor allem mit Werbung – viel Geld. Die, deren kreative Leistungen die Nutzer auf die Plattform locken, gehen oft genug ganz leer aus oder bekommen nur – siehe Musikindustrie – Brosamen vom reich gedeckten Tisch der Plattformbetreiber.

Ein modernes Urheberrecht soll diesem Missstand begegnen. Hierfür ist der europäische Gesetzgeber zuständig. Mit einer Reform der Richtlinie 2001/29/EG  will die EU unter anderem Urhebern mehr Geld verschaffen. Dafür sollen die Plattformen mehr in die Verantwortung genommen werden. Derzeit können sie sich dann, wenn Dritte unerlaubt Inhalte hochladen, meistens auf das Telemediengesetz (TMG) berufen, nach dessen § 10 sie nicht verpflichtet sind, die hochgeladenen Inhalte zu überprüfen, sondern erst dann, wenn der Berechtigte an sie herantritt, den Zugang zu diesen Inhalten sperren müssen. Die Kosten für die Rechtsverfolgung durch den Dritten tragen die Plattformen nicht.

Aber wo liegt nun das Problem, fragen sich manche Zeitungsleser ebenso wie verantwortliche Politiker. Letztere vermuten hinter den Protesten Lobbyarbeit der Plattformen oder gar Bots, also Maschinen, deren getwitterte Meinungsäußerungen nicht die Ansichten realer Menschen widerspiegeln. Diese Unterstellung regt Kritiker besonders auf. Sie fühlen sich von der Politik nicht ernst genommen. Tatsächlich ist es so, dass die Sorge eines erheblichen Teils der kritischen Öffentlichkeit berechtigt sein dürfte. In Zukunft müssten praktisch alle relevanten Plattformen dafür sorgen, dass keine Inhalte hochgeladen werden, an denen jemand anders Rechte hat. Ansonsten sollen sie haften, als hätten sie selbst das Urheberrecht verletzt. Das wäre teuer.

Praktisch soll dies über Lizenzvereinbarungen abgesichert werden. Nun sitzt bei YouTube bekanntlich nicht ein Heer von Mitarbeitern und überprüft, was hochgeladen wird. Dies sollen automatisierte Filter übernehmen, sogenannte Upload-Filter. Dies wird nun heftig kritisiert. Die Upload-Filter seien nämlich nicht so gut, wie die Politiker im Europäischen Parlament glauben. Sie könnten insbesondere Satire und Parodien nicht erkennen. Soll heißen: Das, was z. B. Jan Böhmermann macht, könnte künftig nicht mehr auf Plattformen hochgeladen werden. Die Auseinandersetzung mit Inhalten Dritter – also nicht deren unerlaubte Verbreitung – würde schweren Schaden nehmen.

Viele fürchten auch, dass nicht nur Urheberrechtsverstöße, sondern auch andere angeblich rechtswidrige Inhalte durch Uploadfilter geblockt werden, also die Basis für eine digitale Zensur geschaffen wird. Dies würde das Internet und damit die politische Öffentlichkeit tiefgreifend verändern. Diese Kritik teilen NGOs wie die Stiftung Netzpolitik. Und eben auch die Wikipedia, die aus Protest heute abgeschaltet wurde.

Ob das die Politik beeindruckt? Die Äußerungen auch maßgeblicher Politiker wie der MdE Axel Voss aus den letzten Tagen lassen nicht nur an ihrer Offenheit zweifeln. Sondern teilweise sogar am Sachverstand der Akteure, wenn in häufig verwendete Schlagworte in Zusammenhang mit einer Suchanfrage, wie sie bei Google auftauchen, als eigene Suchrubrik missdeutet werden. Bis jetzt jedenfalls läuft die Reform der Urheberrichtlinie wie geplant durch. Nächste Woche finden dann die finalen Abstimmungen im Europäischen Parlament statt. Am Wochenende soll protestiert werden. Wer die Kritik teilt, aber nicht gleich auf die Straße gehen will, kann hier unterschreiben. Oh, und wer eine gut lesbare Zusammenfassung der bestehenden Kritikpunkte sucht, dem sei dieses Interview mit der MdE Julia Reda empfohlen.

Von |21. März 2019|Kategorien: Allgemein, Digitales|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

"Zwischenmieter" Natur

Rechtliche Regelungen verfehlen, auch wenn sie noch so gut gemeint sind, nicht selten ihr Ziel. Das ist mitunter auch im Naturschutzrecht so. Aus Angst vor strengen Auflagen des Arten- und Gebietsschutzes verhindern viele Eigentümer von Immobilien die Ansiedlung von Natur. Nicht nur im urbanen Bereich, sondern auch auf freiem Feld werden daher Brücken, die regelmäßig gewartet und renoviert werden müssen, oft mit Spikes oder Netzen ausgestattet, um Vögel am Brüten zu hindern.

Schließlich sind Vogelnester sogar außerhalb der Brutzeit geschützt, da es nach  § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten ist, “Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten” zu zerstören,  zu denen auch alle heimischen Vogelarten zählen. Ähnlich werden Brachflächen, die später bebaut werden sollen, oft regelmäßig mit Planierraupen vom Aufwuchs oder von Senken befreit, in denen sich Kleingewässer bilden könnten, um die Ansiedlung seltener Arten im Keim zu ersticken.

Aber was nützt der beste Schutz von Bestehendem, wenn es gar nicht erst die Chance bekommt zu entstehen? Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in § 14 ff. BNatschG schützt nämlich auch nur vor der Beeinträchtigung von bereits Bestehendem. Der Schutz vor Beeinträchtigungen zu erwartender Entwicklungen ist dagegen nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund bringt die Politik und Verwaltung in Deutschland zunehmend Möglichkeiten für “Natur auf Zeit” ins Spiel. Eigentümer bekommen für ihre Bereitschaft, ihre Grundstücke für einen definierten Zeitraum über das gesetzlich geforderte Maß ökologisch aufzuwerten, die Zusage, nach Ablauf der Zeit eine naturschutzrechtliche Ausnahme erteilt zu bekommen.

Rechtlich kann dies auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der eine Art vorgezogener Ausgleichsmaßnahme für einen späteren Eingriff beinhaltet. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben bereits speziellere gesetzliche Regelungen erlassen. Über eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes unter Einfügung eines § 44 Abs. 3a BNatSchG wird derzeit diskutiert.

Wie auch immer es rechtlich begründet wird, bietet Natur auf Zeit auf jeden Fall viele Möglichkeiten, wirtschaftliche Entwicklung und Naturschutz vereinbar zu machen. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen brachliegende Grundstücke zumindest im urbanen Bereichen immer seltener werden.

 

Von |20. März 2019|Kategorien: Naturschutz, Umwelt|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Der Emissionshandel und die Schweiz

Der Emissionshandel hat – dies zeigen die drastischs gestiegenen Preise – an Wirksamkeit gewonnen. Bei Kursen von stabil oberhalb der 20 EUR-Grenze wirkt sich das europäische Klimaschutzinstrument auf die Einsatzreihenfolge zwar noch nicht dergestalt aus, dass vor allem Braunkohle unwirtschaftlich würde. Aber der Emissionshandel ist aktuell nicht mehr ein völlig zu vernachlässigender und nur bürokratisch lästiger Umstand.

Um tatsächlich die Wirksamkeit zu entfalten, die das Instrument theoretisch haben könnte, wäre aber eine weitere Ausweitung der Handelstätigkeiten wünschenswert. Zwar würde nicht mehr Emission gespart, denn die emittierte Menge an Treibhausgasen steht schon mit der Festlegung der insgesamt verfügbaren Zertifikate fest. Aber je mehr gehandelt wird, um so günstiger wird – so behaupten die Ökonomen – die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2. Insofern gilt: Je mehr Unternehmen sich beteiligen (müssen), um so besser.

Zumindest theoretisch ist der EU-Emissionshandel im Punkt Größe schon gut aufgestellt. In der EU nehmen rund 11.000 Anlagen am System teil. Zum Vergleich: In Kalifornien sind nur rund 450 Unternehmen dabei. Klar, dass ein so kleines System wie aktuell das der Schweiz mit nur 54 Teilnehmern längst nicht dieselben Effizienzen aufweisen kann.

Nun war der Zustand des Emissionshandels lange nicht geeignet, weitere Teilnehmer zum Beitritt einzuladen. Dies hat sich nun geändert: Nunmehr haben beide Kammern der Schweiz, der Stände- wie der Nationalrat, einer Verknüpfung beider Systeme zugestimmt. Die Abschlussabstimmung gilt nun als Formalie. Der EU-Emissionshandel wächst also weiter. Eines Tages vielleicht auch mit außereuropäischen Partnern? Die Handelsmärkte würden jedenfalls ebenso profitieren wie der dieser Tage auch auf den Straßen intensiv eingeforderte Schutz des Klimas.

Von |19. März 2019|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , |0 Kommentare