Radschnellwege an blau-grüner Infrastruktur

Auf längeren Radstrecken durch Großstädte und Ballungs­ge­biete, aber auch auf dem Land, bietet es sich an, an Flüssen oder Seen, durch Parkan­lagen, Wälder oder entlang von Eisen­bahn­strecken zu fahren. Das ist nicht nur der Romantik geschuldet. Lineare Struk­turen wie Wasser­läufe helfen auch bei der Orien­tierung und dienen zugleich als Frisch­luft­schneisen. Vor allem aber sorgen sie für ein zügiges und sicheres Voran­kommen. Denn Wasser­läufe, größere Parkan­lagen oder Infra­struk­tur­trassen können auf „natür­liche“ Weise verhindern, dass Radfah­rende ständig auf Querverkehr achten oder warten müssen. Dies führt zu Zeiter­sparnis und dazu, dass die besonders gefähr­lichen Abbie­ge­un­fälle verhindert werden.

Lastenradfahrer in Berlin auf einem neuen Radweg an der Südpanke

Die Südpanke in Berlin wurde „entrohrt“ und bietet sich nach einer Umgestaltung zur Grünfläche für Fußgänger und Radfahrer als Schleichweg vom Wedding nach Mitte an (Foto: O.Dilling)

Es kann daher sinnvoll sein, entlang dieser Struk­tur­ele­mente als Teil von Radschnell­wegen oder Vorran­g­routen besonders breite Radwege einzu­planen, die in beide Richtungen befahrbar sind. Dabei gibt es manchmal Zielkon­flikte mit anderen Nutzungen, in Städten typischer­weise ruhender Verkehr. Aller­dings ist das an Fluss­ufern oder am Rand von Grünan­lagen eigentlich eine Verschwendung wertvoller Flächen mit hoher Erholungsqualität.

Oft gibt es an Fließ­ge­wässern oder Bahntrassen auch Wirtschaftswege, etwa von Deich- oder Wasser- und Boden­ver­bänden oder zur Wartung der Infra­struktur der Deutschen Bahn. Bei der Planung von selbstän­digen Radwegen über längere Strecken entlang eines Flusses können diese Wege für den Radverkehr genutzt oder ausgebaut werden. Da es sich dabei um bauträ­ger­über­grei­fende Planung handelt, ist es wichtig, mit den Eigen­tümern klare Verein­ba­rungen zu treffen und diese zu dokumen­tieren. Dies kann in Rahmen eines Gestat­tungs­ver­trags geschehen. Gegebe­nen­falls sollte die Nutzung als Radweg als begrenzte persön­liche Dienst­barkeit zugunsten des Maßnah­men­trägers, also der planenden Gebiets­kör­per­schaft, einge­tragen werden.

Bei der Planung von Fluss- oder Bahnque­rungen durch Brücken sollten die Vorha­ben­träger, oft Bund oder Länder, ausrei­chend Platz unterhalb der Brücken für Radwege einplanen. Steht nämlich der Brücken­pfeiler ungünstig, bevor mit der Planung der Unter­führung für den Fuß- und Radverkehr begonnen wird, wird der Bau von regel­kon­formen Radwege oft besonders teuer, weil z.T. Ufer verbreitert werden müssen. Dies kann auch für den Natur­schutz ungünstige Auswir­kungen haben.

Typischer­weise handelt es sich bei Radwegen, die entlang von Flüssen oder Bahntrassen verlaufen, um selbständige Radwege. Die recht­liche Quali­fi­zierung und Einstufung selbstän­diger Radwege ist im Straßen­recht umstritten. Zum Teil wird eine Einordnung als Straße angenommen, was je nach landes­recht­licher Regelung relativ aufwendige Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren, Planfest­stellung oder gegebe­nen­falls sogar eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung, mit sich bringen kann. Oft werden sie als „sonstige öffent­liche Straßen und Wege“ einge­stuft, was grund­sätzlich eine Zustän­digkeit der Gemeinden für Bau und Planung begründet. Dies kann zu einer Zersplit­terung der Zustän­digkeit für größere Projekte führen. Bei den Reformen zur Beschleu­nigung der Infra­struk­tur­planung sind ist der Radwe­gebau weitgehend übersehen worden, sowohl was die Zustän­digkeit angeht als auch die Erfor­der­lichkeit aufwen­diger Planungs­ver­fahren, wäre eine Klärung durch die Landes- und bei Fernrad­wegen gegebe­nen­falls auch durch den Bundes­ge­setz­geber sinnvoll.

tldr: Struk­tur­ele­mente wie Wasser­läufe, Bahnstrecken oder Wald- und Parkan­lagen lassen sich für die Radwe­ge­planung gut nutzen, da sie viele Vorteile bieten, v.a. zügiges Fortkommen und Sicherheit mangels Querverkehr. Aller­dings gibt es bei der Planung auch einige Beson­der­heiten zu berück­sich­tigen. Das Potential der Möglich­keiten der Kombi­nation von blau-grüner Infra­struktur mit Radwe­ge­planung und überhaupt selbstän­diger Radwege wird in den Straßen- und Mobili­täts­ge­setzen sowie den techni­schen Regel­werken bisher kaum berück­sichtigt. Hier wären die Gesetz­geber im Bund und den Ländern gefragt. (Olaf Dilling)

 

2026-05-12T17:47:04+02:0012. Mai 2026|Allgemein, Infrastrukturplanung, Verkehr|

Zwischen­mieter“ Natur

Recht­liche Regelungen verfehlen, auch wenn sie noch so gut gemeint sind, nicht selten ihr Ziel. Das ist mitunter auch im Natur­schutz­recht so. Aus Angst vor strengen Auflagen des Arten- und Gebiets­schutzes verhindern viele Eigen­tümer von Immobilien die Ansiedlung von Natur. Nicht nur im urbanen Bereich, sondern auch auf freiem Feld werden daher Brücken, die regel­mäßig gewartet und renoviert werden müssen, oft mit Spikes oder Netzen ausge­stattet, um Vögel am Brüten zu hindern.

Schließlich sind Vogel­nester sogar außerhalb der Brutzeit geschützt, da es nach  § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) verboten ist, „Fortpflan­zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten“ zu zerstören,  zu denen auch alle heimi­schen Vogel­arten zählen. Ähnlich werden Brach­flächen, die später bebaut werden sollen, oft regel­mäßig mit Planier­raupen vom Aufwuchs oder von Senken befreit, in denen sich Klein­ge­wässer bilden könnten, um die Ansiedlung seltener Arten im Keim zu ersticken.

Aber was nützt der beste Schutz von Bestehendem, wenn es gar nicht erst die Chance bekommt zu entstehen? Die natur­schutz­recht­liche Eingriffs­re­gelung in § 14 ff. BNatschG schützt nämlich auch nur vor der Beein­träch­tigung von bereits Bestehendem. Der Schutz vor Beein­träch­ti­gungen zu erwar­tender Entwick­lungen ist dagegen nicht vorge­sehen. Vor diesem Hinter­grund bringt die Politik und Verwaltung in Deutschland zunehmend Möglich­keiten für „Natur auf Zeit“ ins Spiel. Eigen­tümer bekommen für ihre Bereit­schaft, ihre Grund­stücke für einen definierten Zeitraum über das gesetzlich gefor­derte Maß ökolo­gisch aufzu­werten, die Zusage, nach Ablauf der Zeit eine natur­schutz­recht­liche Ausnahme erteilt zu bekommen.

Rechtlich kann dies auf einem öffentlich-recht­lichen Vertrag beruhen, der eine Art vorge­zo­gener Ausgleichs­maß­nahme für einen späteren Eingriff beinhaltet. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben bereits spezi­ellere gesetz­liche Regelungen erlassen. Über eine Änderung des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes unter Einfügung eines § 44 Abs. 3a BNatSchG wird derzeit diskutiert.

Wie auch immer es rechtlich begründet wird, bietet Natur auf Zeit auf jeden Fall viele Möglich­keiten, wirtschaft­liche Entwicklung und Natur­schutz vereinbar zu machen. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen brach­lie­gende Grund­stücke zumindest im urbanen Bereichen immer seltener werden.

 

2019-03-20T09:56:44+01:0020. März 2019|Naturschutz, Umwelt|