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Antragsverfahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitternacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unterschied ist alles andere als akademisch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antragsfrist verpasst haben. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Rechtsprechung hat auch erst vor kurzem festgeschrieben, dass nicht einmal Änderungen des fristgerecht eingereichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen jetzt sicherstellen, dass alle beteiligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagenkonfiguration bleibt. Sie sollten sich mit den Zuteilungsregeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Rechtsprechung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemissionsanlagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zuteilungselemente, in die ihr Antrag aufgeteilt wird, sicher voneinander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu erteilender Genehmigungen die Antragsfrist gilt. Sie müssen ihre technische Infrastruktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifizierer, für dessen Verifizierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immissionsschutzbehörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle herangetragen werden müssen.

Sie wollen sich austauschen? Dann werden Sie Mitglied im re|Forum. Wenn Sie Beratung bei der Gestaltung des Zuteilungsantrags benötigen, vereinbaren Sie bitte ein telefonisches Erstgespräch per E-Mail oder telefonisch  (030/403 643 62 0)

Von |18. März 2019|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Keine Fristverkürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, -nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

Von |15. März 2019|Kategorien: Digitales, Gas, Strom|Schlagwörter: |0 Kommentare

Befangene Schiedsrichter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaustiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht eingereicht. Es geht um Schadensersatz in Milliardenhöhe für Investitionen, die nach der Laufzeitverlängerung in Atomkraftwerken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schiedsgericht einen Befangenheitsantrag Deutschlands gegen alle drei Schiedsrichter abgelehnt hat.

Dass Energiekonzerne, die in Deutschland investieren, überhaupt vor internationalen Schiedsgerichten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energiecharta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Union unterzeichnet hat, verpflichtet zu weitreichendem Investorenschutz und ermöglicht die Klage vor einem nicht-staatlichen, bei der Weltbank angesiedelten Gericht, einem Schiedsgericht des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schiedsgerichte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbezogen von den Unternehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entscheidungen der Schiedsgerichte in die Spielräume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einerseits ist es sinnvoll, Investoren vor willkürlicher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinnmöglichkeiten zu schützen, andererseits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelteinwirkungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das international anerkannte umweltrechtliche Verursacherprinzip, dass derjenige für Umweltbeeinträchtigungen aufkommen soll, der sie selbst verursacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schiedsklauseln EU-Recht unvereinbar seien, die es Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paralleljustiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die nationalen und europäischen Gerichte kontrolliert werden könne. Dies sei unvereinbar mit den Grundprinzipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Die Entscheidung erging zu einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakischen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grundsätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts tatsächlich wirksam werden kann.

 

Von |14. März 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Je länger je lieber: Laufzeit von Contracting-Verträgen

Seien wir ehrlich: Die meisten Geschäftsmodelle, mit denen man in der Energiewirtschaft aktuell in die Zeitung kommt, rechnen sich nur sehr bedingt. Innovation wird vom Markt kaum honoriert. Tatsächlich leben die meisten Stadtwerke ganz solide von den Grundversorgungskunden Gas und Strom, dem Netzbetrieb und der Fernwärme, die damit weit wichtiger ist als ihr oft etwas spießiger Ruf.

Neben der klassischen Versorgung aus zentralen Heizkraftwerken wächst in diesem Segment in den letzten Jahren die Bedeutung von Nahwärmelösungen, ganz modern Contracting genannt. Hier stellt der Wärmeversorger dem Abnehmer eine Heizungsanlage in den Keller und versorgt ihn aus dieser Anlage mit warmem Wasser und Raumwärme. Vorteil für den Abnehmer: Er muss keine Heizung finanzieren und genießt in aller Regel ein Rundum-Sorglospaket.

Meistens wird in den Verträgen zwischen Erzeuger und Abnehmer der Wärme die Geltung der AVBFernwärmeV vereinbart. Diese lässt in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine Vertragslaufzeit von maximal zehn Jahren zu. Das ist zwar weit mehr, als bei anderen Dauerschuldverhältnissen zulässig ist. Anders als bei einem Stromliefervertrag oder einem Zeitungsabo ist das Contracting aber mit hohen Investitionen verbunden. Kündigt der Abnehmer nach zehn Jahren, so steht der Fernwärmeversorger dumm da. Eine zehnjährige Heizungsanlage lässt sich nicht ohne weiteres in den nächsten Keller schrauben. Und die aufwendigen für die mit der Installation verbundenen baulichen Maßnahmen bekommt der Versorger auch nicht zurück. Es ist also in seinem natürlichen Interesse, längere Laufzeiten zu vereinbaren.

Die AVBFernwärmeV kennt allerdings keine Ausnahme für solche Konstellationen. Ein Schlupfloch bietet das Regelwerk aber doch. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV bestimmt nämlich, dass der Vertrag auch zu abweichenden Bedingungen abgeschlossen werden kann, wenn der Versorger einen Vertragsschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Der Kunde muss also ein Wahlrecht haben. Das OLG Köln (5 U 28/14) fordert in Anlehnung an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit, dass der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muss, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Verfahren hatte der Versorger zwei Varianten angeboten, nämlich eine mit einer Laufzeit über zehn und eine andere über 15 Jahre. Bei längerer Laufzeit sollte ein 20% günstigerer Grundpreis gelten. Zwar verneinte der Senat im konkreten Fall eine echte Wahlmöglichkeit wegen der personellen Verstrickungen des Geschäftsführers der Beklagten. An den 15 Jahren an sich hatte es aber nichts auszusetzen.

Für die Praxis bedeutet das bis auf Weiteres: Will ein Versorger mehr als die ihm gesetzlich gewährten zehn Jahre Vertragslaufzeit, so muss er dem Kunden eine längere Laufzeit beispielsweise preislich schmackhaft machen. Er ist aber in jedem Fall verpflichtet, auch ein Angebot im Einklang mit § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzubieten, also mit nur zehn Jahren. Dass beides angeboten wurde, ist in jedem Fall zu dokumentieren. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Wenn die Wahlfreiheit nämlich nicht nachweisbar besteht, so kann der Kunde jederzeit den Vertrag beenden.

Von |12. März 2019|Kategorien: Wärme|1 Kommentar

Insektenschutz vs. “Insektenschutz”

Bislang führt die Eingabe des Stichwortes “Insektenschutz” bei Google bisher nur zu Werbung für Fliegengitter oder Insektizide. Das könnte sich bald schon ändern: Der Schutz vor Insekten soll durch den Schutz der Insekten ergänzt, manche meinen sogar ersetzt, werden. Allein in Bayern haben 1,7 Millionen Bürger im Rahmen eines Volksbegehrens einen Gesetzesentwurf unterstützt, dessen Ziel es ist, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlinge, entgegenzuwirken. Inzwischen hat auch die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) angekündigt, ein Gesetz zum Schutz der Insekten (Insektenschutzgesetz) zu planen.

Die Maßnahmen, die in dem Gesetzesentwurf des bayerischen Volksbegehrens vorgesehen sind, richten sich in erster Linie an die Landwirtschaft. So wird z.B. eine Quote für den Ökolandbau gefordert, verbesserter Schutz von Strukturelementen wie Gehölzen, Gewässern, Natursteinmauern usw, ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland oder des Einsatzes von Pestiziden in Naturschutzgebieten. Aber auch ein Verbot von insektenschädigenden Beleuchtungsanlagen (sog. Himmelsstrahlern) gehört zu dem Maßnahmenkatalog.

Die bayerische Landesverfassung sieht eine Art Volksgesetzgebung vor, das heißt, dass Ergebnis eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht bloß ein Apell an den Landesgesetzgeber darstellt, sondern eine Gesetzesinitiative, die zunächst dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. Wenn der Landtag ablehnt, stimmt in einem weiteren Schritt, dem Volksentscheid, innerhalb von drei Monaten die Wahlbevölkerung über den Entwurf ab, wobei der Landtag einen Gegenentwurf zur Abstimmung stellen kann. Der bayerische Ministerpräsident Söder hat bereits angekündigt, ein Gesetz zu machen, durch das sowohl die Natur als auch die Landwirtschaft besser geschützt werden, als durch den bisherigen Gesetzesentwurf. Wir sind schon gespannt, ob sich Insektenschutz und “Insektenschutz” tatsächlich halbwegs konfliktfrei vereinbaren lassen.

Von |12. März 2019|Kategorien: Allgemein, Umwelt|0 Kommentare

BGH zu singulär genutzten Betriebsmitteln

Bereits letzten Herbst hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zuvor heftig umstrittene Frage zur Auslegung des § 19 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geklärt (Beschl. v. 09.10.2018, EnVR 42/17 und EnVR 43/17). Diese Regelung ordnet an, dass der Netzkunde, der in seiner Anschlussebene sämtliche Betriebsmittel allein nutzt, so gestellt wird, als sei er direkt an die nächsthöhere Netz-oder Umspannebene angeschlossen. Er zahlt dann nur das allgemeine Netzentgelt der vorgelagerten Netzebenen und die Kosten der von ihm individuell genutzten Betriebsmittel. 

Die vorgelagerten Netzbetreiber waren davon überzeugt, dass diese Sonderregelung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn über das singulär genutzte Betriebsmittel, in dem Verfahren EnVR 42/17 konkret mehrere Hochspannungsleitungen zur Verbindung des Verteilernetzes mit dem vorgelagerten Netz, auch mittelbar keine weiteren Personen versorgt werden.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) überzeugte das schon 2016 nicht. Hier hatte sich in Netznutzerin des Verfahrens 42/17 nämlich 2014 beschwert, nachdem der vorgelagerte Netzbetreiber ihr die Inanspruchnahme der Sonderregelung verwehrt hatte. Dieser war damit jedoch unzufrieden und wandte sich ans Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dieses entschied 2017 (VI-3 Kart 12/16) das die Bundesnetzagentur § 19 Abs. 3 StromNEV richtig interpretiert hatte. Dem schloss sich dann auch der BGH an: In Rz. 13 der Entscheidung VR 42/17 betonte er in unmissverständlicher Klarheit, dass es allein darauf ankomme, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Mittelbare Nutzungen bleiben unberücksichtigt. Dies begründet der BGH mit Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Es gilt das transaktionsunabhängige Punktmodell. Leitgedanke des BGH ist dabei die Vermeidung von Anreizen zum Bau von Direktleitungen. Es ist volkswirtschaftlich nämlich unerwünscht, dass Netznutzer die letzten Meter zwischen dem vorgelagerten Netz und der eigenen Entnahmestelle wirtschaftlich optimieren, indem sie sich direkt an die Umspannung hängen.

Von |11. März 2019|Kategorien: Strom|Schlagwörter: |0 Kommentare