Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Strom­ver­trieb Gebiets­fest­le­gungen. In Oberal­theim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadt­werken Oberal­theim Strom und Gas beziehen. Die Libera­li­sierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 libera­li­siert. Man muss also Messein­rich­tungen nicht durch den grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine ander­weitige Verein­barung nach § 5 oder 6 Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intel­li­genter werden, also künftig die techni­schen Möglich­keiten der Digita­li­sierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergän­zenden Rechten und Pflichten in Zusam­menhang mit dem Messstel­len­be­trieb mit modernen Messein­rich­tungen und intel­li­genten Messsys­temen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messein­rich­tungen die Betrof­fenen Anschluss­nutzer, ‑nehmer, Anlagen­be­treiber und Messstel­len­be­treiber zu infor­mieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstel­len­be­treibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landge­richts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau infor­miert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorge­zo­genen Termin wider­sprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anfor­de­rungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbe­werber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetz­gebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorge­stellt hat. Eine Einwil­ligung in eine Frist­ver­kürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetz­geber gerade nicht. Es wäre mithin überra­schen, wenn das Oberlan­des­ge­richt die Sache anders sehen würde. Aber Überra­schungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).