Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.
Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, ‑nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.
Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).
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