Paukenschlag aus Münster: Was an der Markterklärung des BSI nicht stimmt

Ein Paukenschlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfechtbarem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markterklärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwendeten Stromzähler bis 2032 durch sog. “intelligente Messeinrichtungen”, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automatische Kommunikationsschnittstellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstellenbetreiber erst zum Einbau dieser modernen Einrichtungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unternehmne zertifizierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allgemeinverfügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allgemeinverfügung, genannt “Markterklärung” dreht sich das nun spektakulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markterklärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraussetzungen für die Markterklärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allgemeinverfügung verfügbaren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zertifiziert und sie seien auch nicht zertifizierbar. Die Anforderungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erforderliche Interoperabilität der intelligenten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – möglicherweise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richtlinie mit dem schönen Namen “Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1” erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausreichend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in untergesetzlichen Technischen Richtlinien von den gesetzlichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen. Eilentscheidungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa “besonders schnelle Urteile”. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheblichen Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwaltungsgericht (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markterklärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechtskräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regelmäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markterklärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markterklärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschiebende Wirkung der anhängigen Hauptsacheklage wiederhergestellt hat, dürfen Messstellenbetreiber also erst einmal weiter andere Messeinrichtungen verwenden als nur die in der Markterklärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Hauptsacheverfahren seine Ansicht über die Markterklärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelassenen Messsysteme nun aufgerufen, eine gesetzeskonforme Zulassungslage zu schaffen.

Oder der Gesetzgeber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|

Keine Fristverkürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, -nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

2019-03-15T14:13:41+01:0015. März 2019|Digitales, Gas, Strom|

Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspätungen bei großen Infrastrukturprojekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Stromverbrauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intelligenten Stromzähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, internetfähige Stromzähler, die es künftig ermöglichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchsdaten abzufragen. Durch die verbesserten Kontrollmöglichkeiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktuierender Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabilisieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Waschmaschinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegenwärtig läuft es nicht. Grund sind Sicherheitsprobleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zertifiziert. Der Zeitplan des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht eingehalten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaftlichen Komponente) erst dann, wenn es mindestens drei zertifizierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intelligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktioniert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzögerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Waschmaschine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Stromverbrauch gerätescharf zu identifizieren und zu optimieren? Das bisherige Konsumverhalten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergangenheit den Verbraucher mit mehr Information ertüchtigen wollte, haben nur in Ausnahmefällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerbliche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demgegenüber stehen erhebliche Aufwendungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einsparungen beim Strom wirklich refinanziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Liberalisierung des Messwesens zieht als Nebenfolge der erhofften volkswirtschaftlichen Vergünstigungen durch mehr Wettbewerb erhebliche administrative Mehraufwendungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispielsweise sind (pssst!) an einer kostspieligen Fertigstellung des neuen BER gar nicht interessiert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|