Pauken­schlag aus Münster: Was an der Markt­er­klärung des BSI nicht stimmt

Ein Pauken­schlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfecht­barem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markt­er­klärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchst­wahr­scheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwen­deten Strom­zähler bis 2032 durch sog. „intel­li­gente Messein­rich­tungen“, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automa­tische Kommu­ni­ka­ti­ons­schnitt­stellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstel­len­be­treiber erst zum Einbau dieser modernen Einrich­tungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unter­nehmne zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allge­mein­ver­fügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allge­mein­ver­fügung, genannt „Markt­er­klärung“ dreht sich das nun spekta­kulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markt­er­klärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraus­set­zungen für die Markt­er­klärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allge­mein­ver­fügung verfüg­baren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zerti­fi­ziert und sie seien auch nicht zerti­fi­zierbar. Die Anfor­de­rungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erfor­der­liche Inter­ope­ra­bi­lität der intel­li­genten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – mögli­cher­weise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richt­linie mit dem schönen Namen „Anlage VII der Techni­schen Richt­linie TR-03109–1“ erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausrei­chend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in unter­ge­setz­lichen Techni­schen Richt­linien von den gesetz­lichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilver­fahren ergangen. Eilent­schei­dungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa „besonders schnelle Urteile“. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheb­lichen Zeitraum bis zur endgül­tigen gericht­lichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markt­er­klärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechts­kräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regel­mäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markt­er­klärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markt­er­klärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschie­bende Wirkung der anhän­gigen Haupt­sa­che­klage wieder­her­ge­stellt hat, dürfen Messstel­len­be­treiber also erst einmal weiter andere Messein­rich­tungen verwenden als nur die in der Markt­er­klärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Haupt­sa­che­ver­fahren seine Ansicht über die Markt­er­klärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelas­senen Messsysteme nun aufge­rufen, eine geset­zes­kon­forme Zulas­sungslage zu schaffen.

Oder der Gesetz­geber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|

Keine Frist­ver­kürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Strom­ver­trieb Gebiets­fest­le­gungen. In Oberal­theim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadt­werken Oberal­theim Strom und Gas beziehen. Die Libera­li­sierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 libera­li­siert. Man muss also Messein­rich­tungen nicht durch den grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine ander­weitige Verein­barung nach § 5 oder 6 Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intel­li­genter werden, also künftig die techni­schen Möglich­keiten der Digita­li­sierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergän­zenden Rechten und Pflichten in Zusam­menhang mit dem Messstel­len­be­trieb mit modernen Messein­rich­tungen und intel­li­genten Messsys­temen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messein­rich­tungen die Betrof­fenen Anschluss­nutzer, ‑nehmer, Anlagen­be­treiber und Messstel­len­be­treiber zu infor­mieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstel­len­be­treibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landge­richts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau infor­miert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorge­zo­genen Termin wider­sprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anfor­de­rungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbe­werber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetz­gebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorge­stellt hat. Eine Einwil­ligung in eine Frist­ver­kürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetz­geber gerade nicht. Es wäre mithin überra­schen, wenn das Oberlan­des­ge­richt die Sache anders sehen würde. Aber Überra­schungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

2019-03-15T14:13:41+01:0015. März 2019|Digitales, Gas, Strom|

Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspä­tungen bei großen Infra­struk­tur­pro­jekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Strom­ver­brauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intel­li­genten Strom­zähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, inter­net­fähige Strom­zähler, die es künftig ermög­lichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchs­daten abzufragen. Durch die verbes­serten Kontroll­mög­lich­keiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktu­ie­render Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabi­li­sieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Wasch­ma­schinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegen­wärtig läuft es nicht. Grund sind Sicher­heits­pro­bleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zerti­fi­ziert. Der Zeitplan des Messstel­len­be­triebs­ge­setzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht einge­halten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaft­lichen Kompo­nente) erst dann, wenn es mindestens drei zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intel­ligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktio­niert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzö­gerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Wasch­ma­schine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Strom­ver­brauch geräte­scharf zu identi­fi­zieren und zu optimieren? Das bisherige Konsum­ver­halten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergan­genheit den Verbraucher mit mehr Infor­mation ertüch­tigen wollte, haben nur in Ausnah­me­fällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerb­liche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demge­genüber stehen erheb­liche Aufwen­dungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einspa­rungen beim Strom wirklich refinan­ziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Libera­li­sierung des Messwesens zieht als Neben­folge der erhofften volks­wirt­schaft­lichen Vergüns­ti­gungen durch mehr Wettbewerb erheb­liche adminis­trative Mehrauf­wen­dungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünf­tigen Verhältnis stehen. 

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispiels­weise sind (pssst!) an einer kostspie­ligen Fertig­stellung des neuen BER gar nicht inter­es­siert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|