Heute geschlossen: Wieso ist Wikipedia zu?

Das Internet hat die Musikindustrie erlegt. Wer 2000 geboren ist, kann Fan einer Band sein und noch nie ein Album gekauft haben. Selbst jemand, der den ganzen Tag Musik hört, wird dank iTunes Match oder Spotify vermutlich deutlich weniger für Musik ausgeben als sein 1965 geborener Vater, dessen CD-Regal schon heute ein bisschen aus der Zeit gefallen wirkt. Konsequenterweise leben Bands deswegen heute weniger vom Tonträgerverkauf. Als von Tourneeauftritten, und auch eine populärer Musiker verdient heute weniger als früher.

Die ins Äußerste gesteigerte technische Reproduzierbarkeit nicht nur von Kunstwerken, sondern von allen medialen Inhalten wird nicht nur von Musikern, sondern auch von vielen anderen Urhebern beklagt. Das ist mehr als verständlich: Die Plattformen verdienen – vor allem mit Werbung – viel Geld. Die, deren kreative Leistungen die Nutzer auf die Plattform locken, gehen oft genug ganz leer aus oder bekommen nur – siehe Musikindustrie – Brosamen vom reich gedeckten Tisch der Plattformbetreiber.

Ein modernes Urheberrecht soll diesem Missstand begegnen. Hierfür ist der europäische Gesetzgeber zuständig. Mit einer Reform der Richtlinie 2001/29/EG  will die EU unter anderem Urhebern mehr Geld verschaffen. Dafür sollen die Plattformen mehr in die Verantwortung genommen werden. Derzeit können sie sich dann, wenn Dritte unerlaubt Inhalte hochladen, meistens auf das Telemediengesetz (TMG) berufen, nach dessen § 10 sie nicht verpflichtet sind, die hochgeladenen Inhalte zu überprüfen, sondern erst dann, wenn der Berechtigte an sie herantritt, den Zugang zu diesen Inhalten sperren müssen. Die Kosten für die Rechtsverfolgung durch den Dritten tragen die Plattformen nicht.

Aber wo liegt nun das Problem, fragen sich manche Zeitungsleser ebenso wie verantwortliche Politiker. Letztere vermuten hinter den Protesten Lobbyarbeit der Plattformen oder gar Bots, also Maschinen, deren getwitterte Meinungsäußerungen nicht die Ansichten realer Menschen widerspiegeln. Diese Unterstellung regt Kritiker besonders auf. Sie fühlen sich von der Politik nicht ernst genommen. Tatsächlich ist es so, dass die Sorge eines erheblichen Teils der kritischen Öffentlichkeit berechtigt sein dürfte. In Zukunft müssten praktisch alle relevanten Plattformen dafür sorgen, dass keine Inhalte hochgeladen werden, an denen jemand anders Rechte hat. Ansonsten sollen sie haften, als hätten sie selbst das Urheberrecht verletzt. Das wäre teuer.

Praktisch soll dies über Lizenzvereinbarungen abgesichert werden. Nun sitzt bei YouTube bekanntlich nicht ein Heer von Mitarbeitern und überprüft, was hochgeladen wird. Dies sollen automatisierte Filter übernehmen, sogenannte Upload-Filter. Dies wird nun heftig kritisiert. Die Upload-Filter seien nämlich nicht so gut, wie die Politiker im Europäischen Parlament glauben. Sie könnten insbesondere Satire und Parodien nicht erkennen. Soll heißen: Das, was z. B. Jan Böhmermann macht, könnte künftig nicht mehr auf Plattformen hochgeladen werden. Die Auseinandersetzung mit Inhalten Dritter – also nicht deren unerlaubte Verbreitung – würde schweren Schaden nehmen.

Viele fürchten auch, dass nicht nur Urheberrechtsverstöße, sondern auch andere angeblich rechtswidrige Inhalte durch Uploadfilter geblockt werden, also die Basis für eine digitale Zensur geschaffen wird. Dies würde das Internet und damit die politische Öffentlichkeit tiefgreifend verändern. Diese Kritik teilen NGOs wie die Stiftung Netzpolitik. Und eben auch die Wikipedia, die aus Protest heute abgeschaltet wurde.

Ob das die Politik beeindruckt? Die Äußerungen auch maßgeblicher Politiker wie der MdE Axel Voss aus den letzten Tagen lassen nicht nur an ihrer Offenheit zweifeln. Sondern teilweise sogar am Sachverstand der Akteure, wenn in häufig verwendete Schlagworte in Zusammenhang mit einer Suchanfrage, wie sie bei Google auftauchen, als eigene Suchrubrik missdeutet werden. Bis jetzt jedenfalls läuft die Reform der Urheberrichtlinie wie geplant durch. Nächste Woche finden dann die finalen Abstimmungen im Europäischen Parlament statt. Am Wochenende soll protestiert werden. Wer die Kritik teilt, aber nicht gleich auf die Straße gehen will, kann hier unterschreiben. Oh, und wer eine gut lesbare Zusammenfassung der bestehenden Kritikpunkte sucht, dem sei dieses Interview mit der MdE Julia Reda empfohlen.

2019-03-21T09:17:08+01:0021. März 2019|Allgemein, Digitales|

Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechtsverletzungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Internetzugang begangen hatten.

Dies ist inzwischen Vergangenheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neugefasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anonymisierung von Verbindungsdaten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unternehmen vor, das ein Computerspiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Internetanschluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Softwareanbieters an den WLAN-Betreiber  mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Softwareanbieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unternehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechtsstreit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechtsrahmen: Die Störerhaftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unterlassung des Spieleranbieters abgewiesen. Allerdings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahnkosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisionsentscheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entsprechende Entscheidung ergehen.

Interessant ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spieleanbieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer registriert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschiedenen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorliegenden Sachverhaltsinformationen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festgestellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschaltseite mit Anmeldung erforderlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten üblich, nicht reicht. Doch die Rechtsprechung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|