Das neue Geheimnisschutzgesetz: Was steht drin, was ist zu tun?
Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäftsgeheimnisse bereits über das Patent- oder das Urheberrechtsgesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richtlinie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivilrechtlichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmännische Geheimnisse von Unternehmen besser zu schützen.
Bemerkenswert immerhin: Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Entdeckung eines Geschäftsgeheimnisses durch Testen eines Produkts oder Gegenstands, dass jemand beispielsweise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind allerdings eine ganze Reihe anderer Verhaltensweisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegenständen. Eine Generalklausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anständigen Marktgepflogenheiten entsprechen. Diese recht umwenig formulierte Generalklausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Interpretationsschlachten einladen.
Geheimnisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offenlegen. Verboten ist es auch, das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitarbeiter heranzumachen und ihm die Geheimnisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journalisten, Arbeitnehmern und Whistleblowern wurden noch im Gesetzgebungsprozess Ausnahmeregelungen ergänzt, die die Kriminalisierung von Verhaltensweisen verhindert, an denen ein auch grundrechtlich geschütztes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere betrifft dies den Quellenschutz bei Journalisten.
Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Beseitigung-und Unterlassungsansprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder herausgeben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispielsweise an Produkten basiert, zurückgerufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitgehende Auskunftsverpflichtungen flankiert. Die Unverhältnismäßigkeitsschwelle, die in Extremfällen die Geltendmachung der Rechte der Geheimnisinhaber sperrt, dürfte recht hoch zu veranschlagen sein. Überdies schuldet der Rechtsverletzer Schadensersatz inklusive des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns und auch immaterieller Schäden.
Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landgerichte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz gelten besondere Geheimhaltungsverpflichtungen für alle Prozessbeteiligten, und eine Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch eingeschränkte Akteneinsichtsrechte Dritter; einige weitere prozessuale Besonderheiten werden für die gerichtliche Praxis sicherlich interessant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.
Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Unternehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheimnisse identifizieren. Sodann müssen sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Unternehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheimnisverzeichnis, sodann ein Geheimhaltungskonzept, das das Maß des Angemessenen keinesfalls unterschreitet, und darauf basierende Geheimhaltungsrichtlinien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitarbeitern entsprechend kommuniziert und regelmäßig aktualisiert werden müssen.