Zuteilung für künftige Anlagen

Bestands­an­lagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antrags­frist für Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für Bestands­an­lagen für die Jahre 2021–2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zutei­lungs­an­träge bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) vorliegen. Andern­falls droht Ungemach. Bestands­an­lagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissi­ons­ge­neh­migung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben. 

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Frist­ab­laufs noch gar keine Geneh­migung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zutei­lungs­antrag mangels Produk­ti­ons­daten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht aller­dings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwen­digkeit der Verifi­zierung der Anlagen­an­gaben entfällt.

Die für die Zutei­lungs­menge maßgeb­lichen Produk­ti­ons­daten sollen später nachge­reicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wieder­ein­set­zungs­antrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichts­reich wie für Bestands­an­lagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existie­renden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauer­haften und unwider­ruf­lichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders proble­ma­tisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zutei­lungs­ele­mente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zutei­lungs­an­spruch wäre aber dauerhaft untergegangen. 

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichts­halber auch für diese Produkte Zutei­lungs­an­träge auf „null“ Zerti­fikate für unter­schied­liche Zutei­lungs­ele­mente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen zu haben, wenn die entspre­chende Produktion aufge­nommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produkt­wechseln erfolg­reich sein müssten. Gegen­wärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Mögli­cher­weise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infover­an­staltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veran­staltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austau­schen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanen­straße 71 in Laufweite der DEHSt-Infover­an­staltung ein.)