Dass Deutschland bei der Digita­li­sierung jeden­falls nicht ganz vorn dabei ist, ist wohl allge­meiner Konsens. Und wer häufiger mit Gerichten zu tun hat, der weiß, dass das für deutsche Gerichte noch viel, viel mehr gilt. Immer wieder hört man gar von Richtern, die sich ihre eigene IT-Ausstattung mitnehmen. Insofern erstaunt es uns auch nur so mittel, dass die Richter der Verläss­lichkeit der IT nur sehr begrenzt vertrauen: Der Bundes­ge­richtshof (BGH) verlangt in einer Entscheidung vom 28.02.2019 (Az.: III ZB 96/18) Papier. 

In dem Beschluss geht es um eine Rechts­an­walts­kanzlei. Diese Kanzlei führte einen rein elektro­ni­schen Fristen­ka­lender, bei dem die Büromit­ar­bei­terin mittels einer Fachsoftware die Fristen eintrug, aber vergaß, die einge­tragene Berufungs­be­grün­dungs­frist abzuspei­chern. Dann zeichnete sie in der Handakte die Eintragung der Frist ab.

Das Ende vom Lied: Der Anwalt versäumte die Berufungs­be­grün­dungs­frist, beantragte die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand und verlor. Wieder­ein­setzung nach § 233 ZPO wird nämlich nur gewährt, wenn die Frist unver­schuldet versäumt wurde. Der Standardfall: Die ansonsten stets zuver­lässige Büromit­ar­bei­terin macht trotz regel­mä­ßiger zutref­fender Einweisung und ausrei­chender Kontroll­me­cha­nismen ein einziges Mal einen Fehler.

Berufungs­ge­richt und BGH sahen hier aber keinen Fall einer unver­schul­deten Frist­ver­säumnis. Elektronik sei halt fehler­an­fällig. Unver­schuldet könne nur derjenige seine Fristen versäumen (und sich wieder­ein­setzen lassen), der die erwähnten Kontrollen mittels eines Ausdrucks vollzieht. Eine elektro­nische Lösung reiche nicht. Elektro­nisch sei das Fehler­risiko einfach höher.

Uns leuchtet nicht ein, wieso das so sein sollte. Gerade bei elektro­ni­schen Akten sieht man meistens direkt die Abfolge der Termine und Fristen und bemerkt schon bei den regel­mä­ßigen (elektro­ni­schen) Wieder­vor­lagen, wenn etwas nicht stimmt. Aber wenn es denn der BGH so will, dann drucken wir ab heute den Frist­be­rech­nungs­vermerk und alle Fristen­zettel wieder aus. Und stecken uns die Fristen­zettel nicht an den Hut, sondern hängen sie brav eine Pinnwand. Die aus unserer Sicht viel, viel zuver­läs­si­geren elektro­ni­schen Benach­rich­ti­gungen, dass demnächst eine Frist abläuft, behalten wir aber trotzdem, versprochen.