Die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Infor­ma­ti­ons­ver­an­staltung über das Zutei­lungs­ver­fahren für die nächste Handel­s­pe­riode bei der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkennt­nisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissi­ons­handel weder für den Klima­schutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzutei­lenden Emissi­ons­zer­ti­fikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung in § 27 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) inter­essant? Diese Norm ermächtigt die Bundes­re­gierung, durch Rechts­ver­ordnung Erleich­te­rungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwel­len­werte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren. 

Hier ist vorge­sehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleich­te­rungen bei der Bericht­erstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es verein­fachte Emissi­ons­nach­weise geben. Auch soll es Ausnahmen und Verein­fa­chungen bei der Verifi­zierung von Emissi­ons­be­richten geben. Die vorge­se­henen Erleich­te­rungen beziehen sich aller­dings nur auf den Bürokra­tie­aufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen einge­spart werden sollen, soll durch sog. „gleich­wertige Maßnahmen“, insbe­sondere die Zahlung eines Ausgleichs­be­trags abgesi­chert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist aller­dings automa­tisch auch gleich ein Kleine­mittent. Die Inanspruch­nahme der Erleich­te­rungen muss ausdrücklich und abseits des Zutei­lungs­ver­fahrens beantragt werden. Anlagen­be­treiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleine­mittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengen­ab­hängig) keine Zerti­fikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antrags­ver­fahren teil und geben jährlich Berech­ti­gungen in Höhe ihrer Vorjah­res­e­mis­sionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch? 

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaft­lichen Vergleichs­be­rechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundes­re­gierung hat von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) geben, ein Referen­ten­entwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden disku­tiert. Aller­dings scheint es noch Diskus­sionen innerhalb der Bundes­re­gierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird. 

Lange warten können die Betreiber von Kleine­mit­tenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zutei­lungs­an­träge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung eine zukünf­tigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesent­liche Erleich­te­rungen vorsehen würde. 

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt aller­dings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissi­ons­han­desl­richt­linie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spiel­räume für Kleine­mit­ten­ten­re­ge­lungen der Mitglied­staaten sind so knapp, dass die Anlagen­be­treiber durch die faktische Unmög­lichkeit der Inanspruch­nahme der Regelung mögli­cher­weise nicht einmal viel verlieren.