Bundesrat ermöglicht beschleunigten Netzausbau
Klavierspielen, heißt es, wäre eigentlich kinderleicht, wenn man nur zur richtigen Zeit an der richtigen Stelle in die Tasten hauen würde. Genauso ist es mit der Energiewende. Die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie an sich ist das geringste Problem. Wind und Sonne gibt es schließlich umsonst. Die große Herausforderung besteht darin, Energie rechtzeitig dort bereitzustellen, wo sie gebraucht wird. Das ist im Stromsektor zum größten Teil eine Frage der Übertragungsnetze. Die sind allerdings dieser Herausforderung immer noch nicht ausreichend gewachsen – und bekanntlich dauern in Deutschland Infrastrukturplanungen öfter mal etwas länger.
Das sollte sich eigentlich schon seit 2011 mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ändern. Allerdings hat das noch nicht zur erhofften Beschleunigung geführt, so dass das Planungs- und Genehmigungsrecht für Höchstspannungsleitungen nun weiter optimiert werden soll. Über einige der geplanten Änderungen hatten wir bereits berichtet. Auch das Gesetzgebungsverfahren hat nun wieder einige Monate gedauert. Umstritten war dabei zwischen Bund und Ländern unter anderem, ob für Power-to-Gas-Anlagen die Netzentgeltbefreiung entfallen solle. Vor allem Schleswig-Holstein hatte sich dagegen stark gemacht, so dass nun zumindest solche Anlagen weiter befreit sein sollen, die vollständig aus erneuerbaren Energiequellen gepeist werden. Da die Bundesregierung eine entsprechende Protokollerklärung abgab, konnten langwierige Verhandlungen im Vermittlungsausschluss vermieden werden.
Eine andere Regelung betrifft den Beschleunigungszuschlag, der in die Netzentgeltverordnung aufgenommen werden soll. Damit können Eigentümer einen Anreiz erhalten, sich schnell, nämlich innerhalb von acht Wochen, darüber zu einigen, dass die Trasse über ihr Grundstück gebaut werden darf. Damit soll verhindert werden, dass höchste Entschädigung derjenige bekommt, der am höchsten pokert und das Verfahren dadurch am längsten verschleppt.
Die GRÜNEN wollen raus: Das grüne Kohleausstiegspapier
Wer nach dem Abschlussbericht der Kohlekommission gehofft hatte, schnell Sicherheit über die Zukunft der Kohleverstromer zu haben, sieht sich getäuscht. Noch immer ist völlig unklar, welche Kraftwerke in der “ersten Runde” bis 2022 stillgelegt werden sollen. Aktuell spricht man zwar über Hilfen für betroffene Regionen. Die mit dem Kohleausstieg verbundenen Härten sollen aber wohl erst nach den Landtagswahlen 2019 diskutiert werden. Soweit der Plan der Regierung. Insofern ist nicht erstaunlich, dass die Opposition, sprich die GRÜNEN, nun ihre Vorstellungen vom Kohleausstieg vorgelegt haben.
Schauen wir uns den “Zehn-Punkte-Fahrplan” also einmal an.
Zum Einstieg geißelt Frau Baerbock, die verantwortlich zeichnet, die große Koalition und weist daraufhin, dass schon der Plan der Kohlekommission nach Ansicht der GRÜNEN nicht ausreicht, die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Nach ihrer Ansicht soll es deswegen nicht bei den Ausstiegsdaten 2022 bzw. 2038 bleiben. Die GRÜNEN streben also nach wie vor eine Revision mit früheren Ausstiegsdaten an. Sodann stellt das Papier klar, dass die GRÜNEN Geld für die vom Ende der Kohleverstromung betroffenen Regionen nur im Zusammenhang mit konkreten Abschaltungen für richtig halten. Das erstaunt nun niemanden: Der möglichst schnelle und konsequente Umstieg auf die Erneuerbaren und damit verbunden der vollständige Kohleausstieg gehören quasi zur DNA der Umweltschutzpartei.
Auf der nächsten Seite wird es dann konkret. Die Grünen benennen Blöcke in zwei Braunkohlekraftwerken und sechs Steinkohlekraftwerken, die von einer Abschaltung des 2022 betroffen sein sollen. Insgesamt rund 7.020 MW elektrische Leistung.
Die Grünen halten eine Entschädigung für diese durchweg alten Kraftwerke nicht für erforderlich und beziehen sich auf ein (im Papier verlinktes) Rechtsgutachten von Becker Büttner Held aus 2017 und ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Auch für die Kraftwerke, die nach 2022 stillgelegt werden, halten die Grünen bei Kraftwerken, die zum Zeitpunkts des Ausstiegs älter als 25 Jahre sind, Entschädigungen für unnötig. Nur im Hinblick auf jüngere Kraftwerke sollen überhaupt Entschädigungen fließen.
Im Hinblick auf die Instrumente hält das Papier sich kurz und erwähnt Ausschreibungen mit Stilllegungsprämien oder Einzelvereinbarungen. Erwähnt wird auch für die jüngere Kraftwerke eine Entschädigungsleistungen in Anlehnung an die Regeln für die Sicherheitsbereitschaft. Anlage, die für die Umstellung von Kohle auf Gas Hilfe auf Grundlage des KWKG erhalten haben, sollen darüber hinaus keine Entschädigung mehr erhalten. Die GRÜNEN wollen auch die neuen Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in den ab Schaltplan und die Frage von Entschädigungen einbeziehen.
Sodann geht es weiter: Neue Tagebaue sollen untersagt werden. Maßnahmen für den Strukturwandel wollen die Grünen in entsprechenden Förderprogrammen konkretisieren. Darüber hinaus mahnen sie einen Rahmen für eine Revisionsklausel an, also einen Prozess, in den fortlaufend überprüft wird, ob die Bundesrepublik mit dem jeweils geltenden Instrumentenkasten die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens erreichen wird. Weiter findet sich die Forderung, die Rückstellungen, die Stromerzeuger für die Rekultivierung nach Beendigung des Braunkohleabbaus gebildet haben, in einen öffentlich-rechtlichen Fonds einzustellen. Einige weitere Forderungen wie die nach einer Unterstützung der Industrie im Rahmen der Strompreiskompensation runden das Bild ab.
Wie wichtig ist dieses Papier nun? Immerhin stammt es von einer umweltpolitisch besonders engagierten Partei. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Koalition von ihren Plänen abrückt. Warum sollte sie auch. Unser Tipp: Die Koalition wird abwarten, bis der Osten gewählt hat. Die Strukturbeihilfen einbringen. Und die konkreten Ausstiegspläne nicht vor dem vierten Quartal diskutieren.
Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht
Nicht nur der Naturschutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeresumwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald die vom Umweltverband beantragte Zwischenverfügung auf einen vorläufigen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundesverfassungsgericht wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgeht, weiß heute noch keiner.
Aber nicht nur der Umweltschutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasrichtlinie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten sowie der europäischen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbinnenmarkt der EU regeln, künftig auch für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zur EU-Außengrenze gelten. Damit müssen Fernleitungen ab Grenzübergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskriminierungsverbote und Transparenzanforderungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anforderungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.
Bis vor einigen Wochen hatte die Bundesregierung angenommen, gemeinsam mit Frankreich die Kommissionspläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frankreich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfallposition, frei zwischen Eintritts- und Drittstaat aushandelbare Ausnahmevorschriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenommenen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extrawurst zu braten.
Für die Kommission bedeutet das einen echten politischen Sieg. In Hinblick auf die Energiewende sind die vielfachen Schwierigkeiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben allerdings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der geforderte schnelle Kohleausstieg ohne eine Steigerung der Erdgasimporte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die veränderten Rahmenbedingungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.
Nicht geheim: Verkehrsministerium verliert Transparenzprozess
Der Fall ist schnell erzählt: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beantragte 2015 Einsicht in Unterlagen, die die Volkswagen AG (VW) dem Verkehrsministerium übergeben hatte. In diesen Unterlagen bekannte sich VW laut Verkehrsminister Dobrindt dazu, dass in verschiedenen Modellen – insgesamt bei rund 800.000 Autos – die CO2-Emission zu niedrig angegeben worden sei. Wenig später überlegte VW es sich anders und behauptete, die CO2-Emissionen seien doch im Rahmen gewesen.
An sich gewährt das Umweltinformationsgesetz (UIG) jedem Dritten – also auch der DUH – Einsicht in Umweltinformationen. Das Verkehrsministerium lehnte trotzdem ab. Die DUH erhob erfolglos Widerspruch und die Sache ging vor Gericht.
Das Ministerium und die beigeladene VW AG sträubten sich mit Händen und Füßen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin beeindruckte das nicht. Mit Urteil vom 19.12.2017 (2 K 236.16) gab es der Klage (soweit sich die Sache nicht durch Übergabe geschwärzten Materials erledigt hatte) statt, ließ aber die Berufung zu. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts angeschlossen (Urt. v. 29.03.2019, OVG 12 B 13.18 u. 14.18 ). Besonders interessant sind hierbei die folgenden Punkte:
Das UIG erlaubt es zwar, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Unterlagen zu verweigern. Es trifft auch nach Ansicht der Gerichte zu, dass auf EU-Ebene Rechtssetzungsverfahren stattfinden, in die auch Deutschland involviert ist. Aber nach Ansicht beider Instanzen meint das UIG mit den laufenden Gesetzgebungsverfahren nur nationale, keine europäischen Verfahren, denn seine gemeinschaftsrechtliche Grundlage ordnet einen solchen Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Öffentlichkeit gerade nicht an. Dies ist gerade angesichts des weitgehend vergemeinschafteten Umweltrechts bemerkenswert.
Schutzwürdige Geheimnisse sahen die Gerichte auch nicht. Hier ist es VW offenbar nicht gelungen, die Gerichte davon zu überzeugen, was Konkurrenten mit den Informationen überhaupt anfangen könnten, zum Teil waren sie wohl auch nicht mehr aktuell. Auch die Anforderung durch die Staatsanwaltschaft reichte nicht aus, die Informationen dem klagenden Verband vorzuenthalten.
Interessant ist auch, dass der Versagensgrund des § 9 Abs. 2 UIG hier nicht griff. Danach dürfen freiwillig übermittelte und für den Übermittler potentiell nachteilige Informationen Dritter nur offengelegt werden, soweit das öffentliche Interesse überwiegt. Dies bejahen beide Instanzen unter Verweis auf die verfehlten Klimaziele und die Dieselabgase.
Insgesamt stellt das OVG – wie schon viele Gerichte zuvor – klar: Transparenz ist die Regel. Die Ausnahmetatbestände des UIG stellen Ausnahmen dar. Und wie alle Ausnahmen sind sie eng auszulegen. Wer Informationen für sich behalten muss, muss also sehr gute Gründe aufbieten, weit bessere Gründe, als sie auch in diesem Verfahren vorgebracht wurden.
Die neue 44. BImSchV: Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen
Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenommenen 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP) umgesetzt werden.
Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verordnungsentwürfen festgelegten Emissionsgrenzwerte über die EU-Richtlinie hinausgehen. Dies sei ein sogenanntes “gold plating”, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entgegengehalten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stickstoffverbindungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richtlinien besser eingehalten werden, nämlich die Luftqualitätsrichtlinie und die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC). Angesichts der derzeitigen Probleme mit Stickoxiden also nachvollziehbar, um keine weiteren Vertragsverletzungsverletzungsverfahren auf EU-Ebene zu riskieren.
Was dabei aber in den Hintergrund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – “materiellen” Anforderungen auch ganz handfeste “formelle” Pflichten auf die Betreiber von Feuerungsanlagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen vorgeschrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwendeten Brennstoffe und die voraussichtlichen Betriebsstunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeichnungen führen.
Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestandsanlagen keine großzügigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 eingeräumt. Vielmehr muss die Registrierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkrafttreten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.
Doch keine Verringerung der Abwurfleistung
Noch im Februar hieß es, die Bundesnetzagentur (BNetzA) wolle die abschaltbaren Lasten reduzieren. Die Beschlusskammer 4 hatte hierzu einen Festlegungsentwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamtabschaltleistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausgeschriebenen Mengen als auf die tatsächlichen Abrufe lagen in der Vergangenheit unter den zugelassenen Höchstwerten.
Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Instrument? Stromnetze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungsniveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unternehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Waschmaschine (oder die Papierfabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strommärkte und die dort gehandelten unterschiedlichen Produkte erreicht. Allerdings werden in den letzten Jahren die Einspeisungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraftwerke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneuerbaren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.
Auf diese wachsenden Herausforderungen hat der Gesetzgeber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertragungsnetzbetreiber besonders stromintensive Industrieprozesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unternehmen hierfür präqualifiziert haben und an Ausschreibungen teilnehmen. Für die Bereitschaft, sich im Dienste der Netzstabilität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeitspreis. Finanziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Stromrechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschaltbaren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.
Die Konsultation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat allerdings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschaltbaren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschaltbaren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurflasten in den kommenden Monaten entwickeln.