BVerwG: Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken im Straßenbau

Im Verkehrs­recht und inbesondere bei Planung- und Bau von Infra­struktur stellt sich regel­mäßig die Frage nach der Verbind­lichkeit von techni­schen Regel­werken. Dabei sind für unter­schied­liche Akteure unter­schied­liche Aspekte relevant:

  • Können sich Bürger auf technische Regel­werke berufen?
  • Können Stadt­planer oder Behör­den­mit­ar­beiter darauf verweisen, um sich bei Abwägungs- und Ermes­sens­ent­schei­dungen abzusichern?
  • Können Gerichte davon abweichen, wenn sich im Regelwerk nicht berück­sich­tigte Aspekte im Einzelfall aufdrängen?

In der Recht­spre­chung und verkehrs­recht­lichen Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass technische Regel­werke aus recht­licher Sicht nicht bindend sind. Es handelt sich schlicht nicht um Gesetze oder Verord­nungen, die auf demokra­tische Weise zustan­de­ge­kommen sind. Dennoch gelten sie als anerkannte Regeln der Technik. Daher fließen sie in viele Planungs- und Entschei­dungs­pro­zesse ein.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vorletztes Jahr eine aufschluss­reichen Entscheidung zu einer Ortsum­gehung der B96 in Teschendorf im Landkreis Oberhavel. Hier hatte ein Anwohner wegen Lärmschutz gegen einen Planfest­stel­lungs­be­schluss geklagt. Da es sich um ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezüglich einer Bundes­straße handelt ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) erst- und letzt­in­stanzlich des BVerwG zuständig.

Das BVerwG wies die Klage insoweit ab, als der Kläger den Planfest­stel­lungs­be­schluss angefochten hatte, verpflichtete den Beklagten jedoch zu einer erneuten Entscheidung über die Anordnung einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h als Lärmschutz­maß­nahme in der Wohnstraße des Klägers.

Inter­essant sind an der Entscheidung neben den Erwägungen zum Lärmschutz, die sich im Wesent­lichen mit der bishe­rigen Recht­spre­chung decken, auch die Grund­sätze für die Anwendung von techni­schen Regel­werken. Denn das BVerwG bestätigt einmal mehr, dass sich Verkehrs­planer zur Recht­fer­tigung von Planungs- und Abwägungs­pro­zessen auf die Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen, namentlich die Richt­linien für die Anlage von Landstraßen (RAL), berufen können.

Konkret geht es im Fall um die Frage, wie weit Knoten­punkte (also Abfahrten von Bundes­straßen) vonein­ander entfernt sein sollen. Laut den RAL muss darf der Abstand nicht zu gering sein, da Brems- und Beschleu­ni­gungs­vor­gänge zwischen ihnen möglich sein sollen.

Diese Vorgaben seien zwar wie gesagt nicht bindend. Sie bringen jedoch nach ständiger Recht­spre­chung des BVerwG als techni­sches Regelwerk die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck. Eine an ihren Vorgaben orien­tierte Straßen­planung wird nur in Ausnah­me­fällen gegen das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot verstoßen. Dies wird vom Gericht vor allem damit begründet, dass es bei dem Mindest­ab­stand zwischen Knoten­punkten nicht bloß um einen abstrakten Belang ginge, sondern er Ausdruck entspre­chender techni­scher Sicher­heits­an­for­de­rungen und Erfah­rungs­werte sei.

Der Kläger beruft sich in seiner Klage jedoch auch darauf, dass der Beklagte in einem anderen Punkt, bei der Breite seiner Wohnstraße von den Vorgaben der Richt­linien über den Bau von Stadt­straßen (RASt 06) abgewichen sei. Die Straße sei breiter als im Regelwerk vorge­sehen. Hier ließ das Gericht dahin­stehen, ob sich der Kläger auf dieses technische Regelwerk berufen könne. Da die in den RASt 06 vorge­ge­benen techni­schen Ausbau­pa­ra­me­teraber für die Planungs­be­hörde und die gericht­liche Abwägungs­kon­trolle nicht bindend sei, konnte der Beklagte sich nicht erfolg­reich darauf berufen. Zumal hatte der Beklagte seine Abwei­chung mit Begeg­nungs­verkehr zwischen Schwer­last­verkehr und Bussen begründet, so dass die Abwägung vom Gericht insgesamt als nachvoll­ziehbar und fehlerfrei beurteilt wurde. (Olaf Dilling)

2026-05-01T16:27:52+02:001. Mai 2026|Allgemein, Verkehr|

Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundes­re­gierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgän­ger­re­gierung abzuar­beiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückab­wicklung von Umwelt­ge­setz­gebung mit der Intention, Deutschland „wettbe­werbs­fä­higer“ zu machen. Inzwi­schen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klima­schutz aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht reine Verhand­lungs­masse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verant­wortung für künftigen Genera­tionen die natür­lichen Lebens­grund­lagen geschützt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität angemahnt, dass die Dekar­bo­ni­sierung konti­nu­ierlich voran­ge­trieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungs­keller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheits­aus­übung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes zu weniger Klima­schutz im lange zu kurz gekom­menen Wärme­sektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umwelt­recht kein unbeschrie­benes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlos­senen EU-Gebäu­de­richt­linie, in die auch das GEG fällt und strenge Anfor­de­rungen an die Dekar­bo­ni­sierung stellt, sondern auch beim Natur­schutz und beim Rechts­schutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfah­rens­be­zogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutz­ge­biete erfordern nach der FFH-Richt­linie etwa ein „überra­gendes öffent­liches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infra­struktur-Zukunfts­gesetz“, nach dem wesent­liche Verkehrs­in­fra­struk­turen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überra­genden öffent­lichen Inter­esses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europa­recht an sich autonom gelten und von europäi­schen Insti­tu­tionen wie der Kommission oder dem Europäi­schen Gerichtshof inter­pre­tiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine nahelie­gende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittel­fristig keinerlei Planungs­si­cherheit schafft, weil die erwart­baren recht­lichen Konflikte poten­tiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klima­schutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verläss­liche Rahmen­be­din­gungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wieder­zu­ge­winnen. (Olaf Dilling)

 

2026-02-25T18:55:44+01:0025. Februar 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Kommentar, Naturschutz, Umwelt|

Bundesrat ermög­licht beschleu­nigten Netzausbau

Klavier­spielen, heißt es, wäre eigentlich kinder­leicht, wenn man nur zur richtigen Zeit an der richtigen Stelle in die Tasten hauen würde. Genauso ist es mit der Energie­wende. Die Erzeugung von Strom aus erneu­er­barer Energie an sich ist das geringste Problem. Wind und Sonne gibt es schließlich umsonst. Die große Heraus­for­derung besteht darin, Energie recht­zeitig dort bereit­zu­stellen, wo sie gebraucht wird. Das ist im Strom­sektor zum größten Teil eine Frage der Übertra­gungs­netze. Die sind aller­dings dieser Heraus­for­derung immer noch nicht ausrei­chend gewachsen – und bekanntlich dauern in Deutschland Infra­struk­tur­pla­nungen öfter mal etwas länger.

Das sollte sich eigentlich schon seit 2011 mit dem Netzaus­bau­be­schleu­ni­gungs­gesetz Übertra­gungsnetz (NABEG) ändern. Aller­dings hat das noch nicht zur erhofften Beschleu­nigung geführt, so dass das Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht für Höchst­span­nungs­lei­tungen nun weiter optimiert werden soll. Über einige der geplanten Änderungen hatten wir bereits berichtet. Auch das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren hat nun wieder einige Monate gedauert. Umstritten war dabei zwischen Bund und Ländern unter anderem, ob für Power-to-Gas-Anlagen die Netzent­gelt­be­freiung entfallen solle. Vor allem Schleswig-Holstein hatte sich dagegen stark gemacht, so dass nun zumindest solche Anlagen weiter befreit sein sollen, die vollständig aus erneu­er­baren Energie­quellen gepeist werden. Da die Bundes­re­gierung eine entspre­chende Proto­kol­lerklärung abgab, konnten langwierige Verhand­lungen im Vermitt­lungs­aus­schluss vermieden werden.

Eine andere Regelung betrifft den Beschleu­ni­gungs­zu­schlag, der in die Netzent­gelt­ver­ordnung aufge­nommen werden soll. Damit können Eigen­tümer einen Anreiz erhalten, sich schnell, nämlich innerhalb von acht Wochen, darüber zu einigen, dass die Trasse über ihr Grund­stück gebaut werden darf. Damit soll verhindert werden, dass höchste Entschä­digung derjenige bekommt, der am höchsten pokert und das Verfahren dadurch am längsten verschleppt.

2019-04-23T10:48:37+02:0023. April 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|