Die neue 44. BImSchV: Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenommenen 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verordnungsentwürfen festgelegten Emissionsgrenzwerte über die EU-Richtlinie hinausgehen. Dies sei ein sogenanntes “gold plating”, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entgegengehalten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stickstoffverbindungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richtlinien besser eingehalten werden, nämlich die Luftqualitätsrichtlinie und die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC). Angesichts der derzeitigen Probleme mit Stickoxiden also nachvollziehbar, um keine weiteren Vertragsverletzungsverletzungsverfahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hintergrund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – “materiellen” Anforderungen auch ganz handfeste “formelle” Pflichten auf die Betreiber von Feuerungsanlagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Registrierungspflicht für Feuerungsanlagen vorgeschrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwendeten Brennstoffe und die voraussichtlichen Betriebsstunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeichnungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige, sondern auch nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestandsanlagen keine großzügigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 eingeräumt. Vielmehr muss die Registrierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkrafttreten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Bundestag berät Grenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

Der Umweltausschuss des Bundestags hat letzte Woche grünes Licht für die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. BImSchV gegeben. Der Verordnungsentwurf folgt der Richtlinie, behält aber grundsätzlich die strengeren Grenzwerte der TA-Luft von 2002 bei. Die sog. Medium Combustion Plant Directive (MCPD) über mittelgroße Feuerungsanlagen (zwischen 1 bis 50 MW) wurde im November 2015 erlassen und wäre eigentlich bis zum 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Hintergrund der Richtlinie ist die weiterhin auf dem Programm stehende Verbesserung der Luftqualität. Dadurch sollen auch die nationalen Emissionshöchstmengen der 43. BImSchV besser eingehalten werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Im Bereich der mittelgroßen Feuerungsanlagen geht es dabei beispielsweise um eine emissionsarme Ausgestaltung der Energiewende im Bereich von Holz- und Pelletheizungen oder Biogasanlagen.

Im Umweltausschuss und in der Plenumsberatung ging es darum, ob und inwieweit Deutschland seine Möglichkeiten ausschöpfen sollte, in der Verordnung über die Anforderungen der Richtlinie hinauszugehen. Dabei wurde der Regierungsentwurf von zwei Seiten attackiert: Während AfD und FDP mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen in Europa argumentierten und sich daher für eine 1:1-Umsetzung stark machten, kritisierten die Grünen und Die Linke die Länge der Übergangsfristen und Fälle, in denen der Verordnungsentwurf doch gegenüber der TA Luft oder der besten verfügbaren Technik zurückfallen würde. So orientieren sich die Grenzwerte für NOx für Erdgasfeuerung nur an der EU-Richtlinie. Erst nach einer Übergangsfrist bis 2031 würden die Standards der insoweit strengeren TA Luft wieder gelten. Der Blick in andere Staaten wie die Schweiz, Österreich oder die Niederlande zeige Beispiele für ambitioniertere Umsetzungen. Letztlich hat sich aber, wie zu erwarten, die große Koalition mit ihrem Verordnungsentwurf durchgesetzt.

2018-10-23T22:03:10+02:0023. Oktober 2018|Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Wärme|