Die neue 44. BImSchV: Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungsanlagen

Wenn eine neue Regelung erlassen werden soll, dann ist das Ziel oft klarer im Fokus als der Weg, der dafür beschritten werden muss. Auch bei der im Dezember vom Bundesrat mit Änderungen angenom­menen 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung wird das deutlich. Wie wir bereits berichtet haben, soll damit vor allem die EU-Richt­linie über mittel­große Feuerungs­an­lagen (MCP) umgesetzt werden.

Nun wurde letztes Jahr viel darüber gestritten, dass einige in den Verord­nungs­ent­würfen festge­legten Emissi­ons­grenz­werte über die EU-Richt­linie hinaus­gehen. Dies sei ein sogenanntes „gold plating“, also eigentlich reiner Luxus. Dem wurde entge­gen­ge­halten, dass die Verordnung insgesamt eine Reduktion von Stick­stoff­ver­bin­dungen bewirken solle. Dadurch könnten auch andere Richt­linien besser einge­halten werden, nämlich die Luftqua­li­täts­richt­linie und die neue Richt­linie über nationale Emissi­ons­höchst­mengen (NEC). Angesichts der derzei­tigen Probleme mit Stick­oxiden also nachvoll­ziehbar, um keine weiteren Vertrags­ver­let­zungs­ver­let­zungs­ver­fahren auf EU-Ebene zu riskieren.

Was dabei aber in den Hinter­grund gerückt ist, ist die Tatsache, dass neben diesen – wie wir Juristen zu sagen pflegen – „materi­ellen“ Anfor­de­rungen auch ganz handfeste „formelle“ Pflichten auf die Betreiber von Feuerungs­an­lagen zukommen. Mit anderen Worten einiges an Bürokratie: In § 6 der 44. BImSchV ist eine Regis­trie­rungs­pflicht für Feuerungs­an­lagen vorge­schrieben. Dabei sollen den Behörden verschiedene Daten zur Verfügung gestellt werden, so etwa die Art der verwen­deten Brenn­stoffe und die voraus­sicht­lichen Betriebs­stunden. Zudem müssen Betreiber laut § 7 der Verordnung über den laufenden Betrieb Aufzeich­nungen führen.

Diese Pflichten betreffen nicht nur nach dem Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz geneh­mi­gungs­be­dürftige, sondern auch nicht-geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen. Außerdem werden im Gegensatz zu vielen der neuen Emissi­ons­grenz­werte der 44. BImSchV für Bestands­an­lagen keine großzü­gigen Fristen bis 2025 oder sogar 2030 einge­räumt. Vielmehr muss die Regis­trierung bestehender Anlagen bis 2023 erfolgen. Für neue Anlagen gilt die Pflicht ab Inkraft­treten; dasselbe gilt für die Aufzeichnungspflicht.

2019-10-15T13:52:32+02:0015. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Bundestag berät Grenz­werte für mittel­große Feuerungsanlagen

Der Umwelt­aus­schuss des Bundestags hat letzte Woche grünes Licht für die Umsetzung der EU-Richt­linie (EU) 2015/2193 über mittel­große Feuerungs­an­lagen durch die 44. BImSchV gegeben. Der Verord­nungs­entwurf folgt der Richt­linie, behält aber grund­sätzlich die stren­geren Grenz­werte der TA-Luft von 2002 bei. Die sog. Medium Combustion Plant Directive (MCPD) über mittel­große Feuerungs­an­lagen (zwischen 1 bis 50 MW) wurde im November 2015 erlassen und wäre eigentlich bis zum 19. Dezember 2017 in natio­nales Recht umzusetzen gewesen. Hinter­grund der Richt­linie ist die weiterhin auf dem Programm stehende Verbes­serung der Luftqua­lität. Dadurch sollen auch die natio­nalen Emissi­ons­höchst­mengen der 43. BImSchV besser einge­halten werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Im Bereich der mittel­großen Feuerungs­an­lagen geht es dabei beispiels­weise um eine emissi­onsarme Ausge­staltung der Energie­wende im Bereich von Holz- und Pellet­hei­zungen oder Biogasanlagen.

Im Umwelt­aus­schuss und in der Plenums­be­ratung ging es darum, ob und inwieweit Deutschland seine Möglich­keiten ausschöpfen sollte, in der Verordnung über die Anfor­de­rungen der Richt­linie hinaus­zu­gehen. Dabei wurde der Regie­rungs­entwurf von zwei Seiten attackiert: Während AfD und FDP mit einheit­lichen Wettbe­werbs­be­din­gungen in Europa argumen­tierten und sich daher für eine 1:1‑Umsetzung stark machten, kriti­sierten die Grünen und Die Linke die Länge der Übergangs­fristen und Fälle, in denen der Verord­nungs­entwurf doch gegenüber der TA Luft oder der besten verfüg­baren Technik zurück­fallen würde. So orien­tieren sich die Grenz­werte für NOx für Erdgas­feuerung nur an der EU-Richt­linie. Erst nach einer Übergangs­frist bis 2031 würden die Standards der insoweit stren­geren TA Luft wieder gelten. Der Blick in andere Staaten wie die Schweiz, Öster­reich oder die Nieder­lande zeige Beispiele für ambitio­niertere Umset­zungen. Letztlich hat sich aber, wie zu erwarten, die große Koalition mit ihrem Verord­nungs­entwurf durchgesetzt.

2018-10-23T22:03:10+02:0023. Oktober 2018|Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Wärme|