Kein Wildwest: BNetzA geht gegen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH vor

Viele Vebraucher bemerken die gestie­genen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreis­ver­ein­ba­rungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu „alten“ Preisen einge­deckt hatten. Doch gerade manche neue Energie­an­bieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfris­tigen Beschaf­fungs­po­litik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unter­nehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entge­gen­ste­hender vertrag­licher Regelungen angehoben.

Dass Preis­an­pas­sungen nicht auf § 313 BGB wegen gestie­gener Bezugs­preise gestützt werden können, hat inzwi­schen die Recht­spre­chung zumindest erstin­stanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundes­netz­agentur (BNetzA) die Unter­nehmen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preis­er­hö­hungen aus dem Dezember 2021 zurück­zu­nehmen. Grund: Die Unter­nehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energie­wirt­schafts­gesetz ergibt, wo es heißt:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten.“

Für die Unter­nehmen bedeutet das: Sind die Preis­an­pas­sungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischen­zeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüs­sigen Beträge rechts­grundlos geflossen und können zurück­ge­fordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angele­genheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen. Kostenlose Fotos zum Thema Rodeo

Abzuwarten bleibt, ob die Unter­nehmen die Angele­genheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energie­ver­trieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechts­treuen Wettbe­werber bisweilen ein schnel­leres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).

2022-09-09T18:51:49+02:009. September 2022|Vertrieb|

Der neue § 27 EnSiG: Leistungs­ver­wei­gerung nur mit BNetzA

Die neue Umlage in der Gasman­gellage wird viel disku­tiert. Wenig Beachtung findet hingegen der ebenfalls neue § 27 EnSiG, der heute, am 8. Juli 2022, den Bundesrat passieren soll (Entwurf hier).

Anders als das Super­preis­an­pas­sungs­recht des § 24 EnSiG und die Umlage nach § 26 EnSiG soll § 27 EnSiG unmit­telbar greifen. Denn nach seinem Absatz 3 gilt er auf der Alarm- oder Notfall­stufe. Da die Bundes­re­publik sich schon seit dem 23. Juni 2022 im Gasalarmfall befindet, ist die Regelung also unmit­telbar nach Inkraft­treten anwendbar.

Worum geht’s? § 27 Abs. 1 EnSiG stellt gesetz­liche oder vertrag­liche Leistungsver-
weige­rungs­rechte unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt. Das klingt zunächst unspek­ta­kulär, ist aber eine ziemliche Bombe. Denn norma­ler­weise zeichnet sich Zivil­recht dadurch aus, dass Behörden gerade nicht mitmi­schen, außer es gibt wirklich triftige Gründe wie etwa bisweilen im Kartell­recht. Dass ein Unter­nehmen für die Ausübung von vertrag­lichen Rechten eine Geneh­migung braucht, ist also ungewöhnlich.

Tatsächlich werden gesetz­liche und vertrag­liche Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte seit Monaten viel disku­tiert. Zum einen geht es um § 313 BGB. Zum anderen um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Verall­ge­mei­nernd – es gibt viele Spiel­arten – geht es jeweils darum, dass wichtige Umstände für ein Vertrags­ver­hältnis sich seit Vertrags­schluss grund­legend geändert haben. In diesem Fall sollen die Parteien nicht am Vertrags­schluss festge­halten werden. Konkret bezogen auf Erdgas stehen viele Unter­nehmen auf dem Stand­punkt, dass bei einer Explosion der Preise vor der Krise geschlossene Verträge auf den Prüfstand gehören. Es solle nicht wie vereinbart erfüllt werden, sondern die Leistung – Gas für den vor der Krise verein­barten günstigen Preis – verweigert werden dürfen.

Ob und wann dieses Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht überhaupt besteht, wird heftig disku­tiert. Es wäre ohne Erlass dieser neuen Norm anzunehmen gewesen, dass in einigem zeitlichen Abstand Zivil­ge­richte über die Maßstäbe der Anwendung entscheiden. Diese Unsicherheit wollte der Gesetz­geber nicht hinnehmen. Die neue Norm knüpft die Ausübung solcher Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte wegen Reduzierung oder Ausfall von Gasmengen an die Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA). Die BNetzA entscheidet im Rahmen einer Ermes­sens­ent­scheidung mit Blick auf die Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes.

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(Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE)

Wenn eine Ersatz­be­schaffung unmöglich wird, ist eine Geneh­migung nicht mehr nötig, dies muss aber nachge­wiesen werden. Offenbar gilt hier dann eine Anzei­ge­pflicht. Gänzlich erlischt die Geneh­mi­gungs­pflicht, wenn der börsliche Handel mit Gas ausge­setzt ist, denn dann gibt es keinen Markt mehr, den es zu schützen gilt. Immerhin: Verbietet die BNetzA die Ausübung des Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechts, muss also trotz völlig verän­derter Umstände geleistet werden, gewährt § 28 EnSiG einen Entschä­di­gungs­an­spruch in aller­dings engen Grenzen.

Was ist von der Norm zu halten? Sie zeigt die Bemühungen des BMWK um Versor­gungs­si­cherheit auch zulasten der Privat­au­to­nomie. Rechtlich dürfte sie an der äußersten Grenze der noch zuläs­sigen Bestimmtheit einer Norm zu verorten sein. Neben der neuen Umlage, den Möglich­keiten staat­lichen Engage­ments bei wichtigen Infra­struk­tur­un­ter­nehmen und der Aussetzung nicht völlig unerheb­licher Teile des Umwelt­rechts für einen vorüber­ge­henden Zeitraum illus­triert auch diese Norm: Es wird Ernst (Miriam Vollmer)

2022-07-08T10:10:37+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhand­ver­waltung der Bundes­netz­agentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesell­schaf­ter­rechte wahr und hat das Recht, eine Geschäfts­führung einzu­setzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hinter­grund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unter­nehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesell­schafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutter­konzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteils­ei­ge­nerin GPEBS die Gesell­schaft liqui­dieren lassen wollte, wurde das Minis­terium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhn­liche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

Wasser, Himmel, Turm, Sonnenuntergang, Meer, Metropole

Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesell­schafts­recht­lichen Verhält­nisse nicht korrekt vorge­gangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Inves­toren an Unter­nehmen, die kritische Infra­struktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außen­wirt­schafts­ver­ordnung (AWV) enthält eine Melde­pflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Melde­pflicht ist keine reine Forma­lität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG) während dieser Phase der schwe­benden Unwirk­samkeit die Gesell­schafter ihre neu erwor­benen Stimm­rechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesell­schafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimm­recht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffent­liche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die „Verfügung über Gelder und wirtschaft­liche Ressourcen bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften oder das Bereit­stellen von Geldern und wirtschaft­lichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften“ zu beschränken. Hieraus leitete das Minis­terium das Recht ab, für sechs Monate das Unter­nehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-05T01:24:47+02:005. April 2022|Energiepolitik, Gas|