Netzentgeltbefreiung von Speichern bleibt – zumindest vorerst

Wer einen Speicher betreibt oder plant, kann erst einmal aufatmen. Die Bundesnetzagentur hat deutlich gemacht, dass sie die bestehende Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher nicht kurzfristig abschaffen will. Für viele laufende und geplante Projekte bleibt damit eine zentrale wirtschaftliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig wird aber klar: Wer noch von den heutigen Regelungen profitieren möchte, sollte seine Projekte nicht aufschieben.

Hintergrund ist die laufende Reform der Netzentgelte „AgNes“. Die Bundesnetzagentur steht dabei vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Das Stromsystem hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Windkraft, Photovoltaik und Batteriespeicher übernehmen zunehmend Aufgaben, die früher von konventionellen Kraftwerken erfüllt wurden. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Flexibilität und Systemstabilität.

Gerade Batteriespeicher spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie nehmen Strom auf, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist, und speisen ihn wieder ein, wenn er gebraucht wird. Sie reduzieren Abregelungen von Wind- und Solaranlagen, glätten Preisspitzen und können Netzengpässe entschärfen. Ohne einen massiven Ausbau von Speicherkapazitäten wird ein Stromsystem mit sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energien mindestens sehr teuer.

Vor diesem Hintergrund wäre eine vorschnelle Belastung von Speichern mit zusätzlichen Netzentgelten problematisch gewesen. Entsprechend groß waren die Sorgen in der Branche, als erste Diskussionspapiere der Bundesnetzagentur die bisherige Sonderstellung von Speichern infrage stellten. Viele Investitionsentscheidungen basieren auf der bestehenden Rechtslage. Wer heute einen Großspeicher plant, kalkuliert über Zeiträume von zwanzig Jahren und mehr.

Umso wichtiger ist das Signal, das nun aus Bonn kommt: Der Vertrauensschutz soll gewahrt bleiben. Speicherprojekte, die rechtzeitig realisiert werden, sollen weiterhin von der bekannten Netzentgeltbefreiung profitieren können. Das schafft Planungssicherheit und verhindert, dass dringend benötigte Investitionen ausgebremst werden.

Gleichzeitig zeigt die Diskussion aber auch, dass Batteriespeicher inzwischen nicht mehr als Randerscheinung betrachtet werden. Sie werden zunehmend als eigenständige Säule des Energiesystems wahrgenommen. Das ist eigentlich eine gute Nachricht. Denn wer für die Versorgungssicherheit, die Integration erneuerbarer Energien und die Entlastung der Netze unverzichtbar wird, rückt zwangsläufig stärker in den Fokus der Regulierung.

Die entscheidende Frage für die kommenden Jahre dürfte deshalb nicht sein, ob Speicher privilegiert werden sollen, sondern wie ein Regulierungsrahmen aussehen kann, der Investitionen in Speicher weiterhin ermöglicht und gleichzeitig ihre netzdienlichen Eigenschaften gezielt belohnt. Denn aus Sicht der Energiewende spricht vieles dafür, Speicher nicht als zusätzliche Belastung für das Netz zu behandeln, sondern als Teil der Lösung, dabei aber genauer hinzuschauen, wie der jeweils Speicher genutzt wird.

Die aktuelle Diskussion macht jedenfalls eines deutlich: Die Bundesnetzagentur erkennt die Bedeutung von Batteriespeichern für das zukünftige Energiesystem an. Die bestehende Netzentgeltbefreiung bleibt zunächst erhalten. Für Projektentwickler und Investoren ist das ein wichtiges Signal (Miriam Vollmer).

2026-06-01T12:46:46+02:0030. Mai 2026|Batterien|

Dreht Habeck nun den Saft ab?

An manchen Tagen wundert man sich. Wie können normale Leute wirklich glauben, Deutschland ginge der Strom aus und nun säße man künftig ab und zu einfach im Dunkeln? Tatsächlich verhält es sich – natürlich – anders:

Zunächst handelt es sich nicht um ein neues Gesetz oder eine Anordnung der Regierung. Sondern die über lange Monate abgestimmte Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über die “Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen”. Die neue Festlegung ist auch keine Maßnahme, die auf einem generellen Mangel an Strom beruhen würde. Es geht vielmehr um die begrenzte Transportkapazität der Verteilnetze, also der lokalen Leitungsverbindungen. Diese müssen künftig mehr Strom transportieren, weil immer mehr Wärmepumpen und E-Autos zusätzlich Strom benötigen. Diese Netze sollen ausgebaut werden, aber das dauert seine Zeit. Zudem erspart es Ausbaukosten, wenn sich der maximale Verbrauch zeitlich besser verteilt. Für den Laien: Man kann sich das ungefähr so vorstellen wie eine Straßenbahn, mit der auch mehr Passagiere transportiert werden können, wenn nicht alle um 8:45 versuchen, die M 4 nach Mitte zu besteigen. Deswegen bedurfte es einer neuen Regelung: Bisher durften Netzbetreiber nämlich wegen der begrenzten Netzkapazität den Anschluss verzögern oder verweigern. Verbraucher hätten sich deswegen dann keine Wärmepumpe oder kein E-Auto kaufen können oder lange warten müssen. Das soll nun nicht mehr möglich sein. Jeder darf ans Netz.

Strommast, Sonnenuntergang

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber (nur) diejenigen Verbrauchseinrichtungen, die steuerbar sind, steuern, wenn für das lokale Netz ansonsten zu viel bezogen wird. Komplette Abschaltungen sind nicht mehr zulässig, aber er darf den Bezug vorübergehend reduzieren, minimal auf 4,2 kW. Es wird dann immer noch geheizt und immer noch das Auto geladen, aber eben nicht mehr so schnell. Der Verbrauch wird also zeitlich verlagert. Anders als manche Presseartikel suggerieren, geht es dabei nicht um den Haushaltsstrom. Es taut also weder die Tiefkühltruhe ab, noch geht auf einmal das Licht aus. Es gibt auch eine Extraregelung, wenn eigene Erzeuger vorhanden sind wie etwa die eigene PV-Anlage: Prosumer profitieren.

Den Benefit, den die Steuerbarkeit für das Netz – damit auch für die Netzentgelte – hat, darf der Netzbetreiber nicht gratis vereinnahmen. Die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinheiten zahlen ein abgesenktes Netzentgelt, entweder pauschal oder ein reduzierter Arbeitspreis. Ab 2025 soll ein zeitvariables Netzentgelt möglich sein (die Festlegung der BK 8 hier).

Wem diese Regelungen bekannt vorkommen, der hat recht: Ganz ähnliche Regelungen gibt es schon lange für Industrieunternehmen. Hier honoriert § 19 Abs. 2 StromNEV neben der Bandlast auch die atypische Netznutzung, also dann zu beziehen, wenn die Netzlast ansonsten niedrig ist. Nichts Neues also unter der Sonne, aber eine Kombination aus der Ausnutzung von Vorteilen der Digitalisierung, um die Netzkosten zu reduzieren, und einer Reaktion auf die Elektrifizierung. Denn wenn bislang der Energieverbrauch eines Haushalts auch an der Tankstelle und über das Gasnetz gedeckt wurde, ist klar, dass das Netz reagieren muss, wenn auf einmal der gesamte Energiebedarf vieler Verbraucher übers Stromnetz kommt (Miriam Vollmer).

2023-12-01T10:54:46+01:001. Dezember 2023|Allgemein|

Kein Wildwest: BNetzA geht gegen primastrom GmbH und Voxenergie GmbH vor

Viele Vebraucher bemerken die gestiegenen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreisvereinbarungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu “alten” Preisen eingedeckt hatten. Doch gerade manche neue Energieanbieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfristigen Beschaffungspolitik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unternehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entgegenstehender vertraglicher Regelungen angehoben.

Dass Preisanpassungen nicht auf § 313 BGB wegen gestiegener Bezugspreise gestützt werden können, hat inzwischen die Rechtsprechung zumindest erstinstanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Unternehmen primastrom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preiserhöhungen aus dem Dezember 2021 zurückzunehmen. Grund: Die Unternehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz ergibt, wo es heißt:

Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten.”

Für die Unternehmen bedeutet das: Sind die Preisanpassungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischenzeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüssigen Beträge rechtsgrundlos geflossen und können zurückgefordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angelegenheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen. Kostenlose Fotos zum Thema Rodeo

Abzuwarten bleibt, ob die Unternehmen die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energievertrieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechtstreuen Wettbewerber bisweilen ein schnelleres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).

2022-09-09T18:51:49+02:009. September 2022|Vertrieb|