Der neue § 27 EnSiG: Leistungsverweigerung nur mit BNetzA

Die neue Umlage in der Gasmangellage wird viel diskutiert. Wenig Beachtung findet hingegen der ebenfalls neue § 27 EnSiG, der heute, am 8. Juli 2022, den Bundesrat passieren soll (Entwurf hier).

Anders als das Superpreisanpassungsrecht des § 24 EnSiG und die Umlage nach § 26 EnSiG soll § 27 EnSiG unmittelbar greifen. Denn nach seinem Absatz 3 gilt er auf der Alarm- oder Notfallstufe. Da die Bundesrepublik sich schon seit dem 23. Juni 2022 im Gasalarmfall befindet, ist die Regelung also unmittelbar nach Inkrafttreten anwendbar.

Worum geht’s? § 27 Abs. 1 EnSiG stellt gesetzliche oder vertragliche Leistungsver-
weigerungsrechte unter einen Genehmigungsvorbehalt. Das klingt zunächst unspektakulär, ist aber eine ziemliche Bombe. Denn normalerweise zeichnet sich Zivilrecht dadurch aus, dass Behörden gerade nicht mitmischen, außer es gibt wirklich triftige Gründe wie etwa bisweilen im Kartellrecht. Dass ein Unternehmen für die Ausübung von vertraglichen Rechten eine Genehmigung braucht, ist also ungewöhnlich.

Tatsächlich werden gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte seit Monaten viel diskutiert. Zum einen geht es um § 313 BGB. Zum anderen um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Verallgemeinernd – es gibt viele Spielarten – geht es jeweils darum, dass wichtige Umstände für ein Vertragsverhältnis sich seit Vertragsschluss grundlegend geändert haben. In diesem Fall sollen die Parteien nicht am Vertragsschluss festgehalten werden. Konkret bezogen auf Erdgas stehen viele Unternehmen auf dem Standpunkt, dass bei einer Explosion der Preise vor der Krise geschlossene Verträge auf den Prüfstand gehören. Es solle nicht wie vereinbart erfüllt werden, sondern die Leistung – Gas für den vor der Krise vereinbarten günstigen Preis – verweigert werden dürfen.

Ob und wann dieses Leistungsverweigerungsrecht überhaupt besteht, wird heftig diskutiert. Es wäre ohne Erlass dieser neuen Norm anzunehmen gewesen, dass in einigem zeitlichen Abstand Zivilgerichte über die Maßstäbe der Anwendung entscheiden. Diese Unsicherheit wollte der Gesetzgeber nicht hinnehmen. Die neue Norm knüpft die Ausübung solcher Leistungsverweigerungsrechte wegen Reduzierung oder Ausfall von Gasmengen an die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die BNetzA entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Marktes.

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(Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE)

Wenn eine Ersatzbeschaffung unmöglich wird, ist eine Genehmigung nicht mehr nötig, dies muss aber nachgewiesen werden. Offenbar gilt hier dann eine Anzeigepflicht. Gänzlich erlischt die Genehmigungspflicht, wenn der börsliche Handel mit Gas ausgesetzt ist, denn dann gibt es keinen Markt mehr, den es zu schützen gilt. Immerhin: Verbietet die BNetzA die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, muss also trotz völlig veränderter Umstände geleistet werden, gewährt § 28 EnSiG einen Entschädigungsanspruch in allerdings engen Grenzen.

Was ist von der Norm zu halten? Sie zeigt die Bemühungen des BMWK um Versorgungssicherheit auch zulasten der Privatautonomie. Rechtlich dürfte sie an der äußersten Grenze der noch zulässigen Bestimmtheit einer Norm zu verorten sein. Neben der neuen Umlage, den Möglichkeiten staatlichen Engagements bei wichtigen Infrastrukturunternehmen und der Aussetzung nicht völlig unerheblicher Teile des Umweltrechts für einen vorübergehenden Zeitraum illustriert auch diese Norm: Es wird Ernst (Miriam Vollmer)

2022-07-08T10:10:37+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesellschafterrechte wahr und hat das Recht, eine Geschäftsführung einzusetzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hintergrund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unternehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesellschafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutterkonzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteilseigenerin GPEBS die Gesellschaft liquidieren lassen wollte, wurde das Ministerium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhnliche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

Wasser, Himmel, Turm, Sonnenuntergang, Meer, Metropole

Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht korrekt vorgegangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Investoren an Unternehmen, die kritische Infrastruktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält eine Meldepflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Meldepflicht ist keine reine Formalität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) während dieser Phase der schwebenden Unwirksamkeit die Gesellschafter ihre neu erworbenen Stimmrechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesellschafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimmrecht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die “Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften” zu beschränken. Hieraus leitete das Ministerium das Recht ab, für sechs Monate das Unternehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-05T01:24:47+02:005. April 2022|Energiepolitik, Gas|

Kein Zwangskredit per Abschlagszahlung: BNetzA droht “Immergrün”

Der steile Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas im vergangenen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbesondere diejenigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrerseits nicht über langfristige Bezugsverträge abgesichert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäftigen: Ob die kurzerhand ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen laufender Verträge rechtmäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündigungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (REG) Kunden ihrer Marke “Immergrün” angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liquiditätserhöhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entsprechend nicht überraschend: Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unternehmen die Erhöhung der Abschlagszahlungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energieversorgerin und unterhält Sonderkundenverträge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlagszahlungen auszusehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

“Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.”

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – naturgemäß – nach dem vertraglich vereinbarten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchsverhalten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlagsänderungen wegen gestiegener Beschaffungspreise sind damit rechtlich nicht vorgesehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist das Beschwerdeverfahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gerichtliche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|