Preisobergrenze Regelenergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwischen schon recht verschlungenen Rechtsprechungsgeschichte der Preisobergrenze für Regelenergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preisobergrenze für die MWh Regelenergie auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgültigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preisobergrenze aktuell wieder bei (verzehnfachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Stromerzeuger und -versorger prognostizieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normalfrequenz hält und nicht zusammenbricht. Das funktioniert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdifferenzen, die durch Regelenergie ausgeglichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognostiziert eingespeist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabilisierung ist der Job der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regelenergie über eine Internetplattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regelleistungsmarkt eine Preisobergrenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regelarbeitsmarkt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeitspreis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegriffenen Beschluss, nach dem die Preisobergrenze auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgültigen Klärung die höhere Preisobergrenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolgreich – Beschwerde.

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Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preisobergrenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechtswidrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffentliche Konsultation die Spielregeln für den Regeleistungsmarkt selbst eigeninitiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungsvorschlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsultation der Öffentlichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausreichend diskutiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbstherrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Hauptsache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entsprechend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Möglicherweise ist der europäische und/oder deutsche Gesetzgeber schneller und regelt vor der Rechtsprechung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regelenergie. (Miriam Vollmer)

2022-01-28T21:13:03+01:0028. Januar 2022|BNetzA, Strom|

Donnerschlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundesnetzagentur (C-718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierarchieverhältnis zwischen Parlament, also Politik, Ministerien und den nachgeordneten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entscheidungen noch des letzten Beamten über viele Zwischenschritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Niederschlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C-718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundesnetzagentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte – bemängelt, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detaillierte Verordnungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entsprechenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundesnetzagentur, die Bundesregierung habe sich herauszuhalten, zumal es hinreichend detaillierte Regelungen des Gemeinschaftsrechts gebe. Die Bundesnetzagentur sei gegenüber der Bundesregierung auf eine Weise zu verselbständigen, die

“garantiert, dass die betreffende Stelle im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist”.

Die Regierung könnte zwar allgemeine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulierungsaufgaben und ‑befugnissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusammenhang setzt der EuGH sogar die Einflussnahme durch Wirtschaftsverbände, Unternehmen o. ä. mit der durch öffentliche Stellen, also die demokratisch legitimierte Bundesregierung, gleich. Nur dies sichere “unparteiische und nicht diskriminierende” Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energierecht ist das Urteil bahnbrechend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundesnetzagentur verlässt ihren Platz im organisatorischen Gefüge des Energierechts und empfängt ihre Legitimation nunmehr direkt aus den gemeinschaftsrechtlichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energierecht, die Gestaltung der Energiewirtschaft, der Netze, eine politische und nicht rein technokratische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verlagerung des Rechtsschutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechtsverordnungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detaillierte Richtlinienauftrag, wird der Prüfungsmaßstab noch weniger vorhersehbar, die Gerichtsbarkeit verlagert sich in Vorlageverfahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundesregierung. Die Bundesnetzagentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

2021-09-04T01:04:46+02:003. September 2021|BNetzA, Energiepolitik, Kommentar|

Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)

2021-01-21T16:18:43+01:0021. Januar 2021|BNetzA, Strom, Verwaltungsrecht|