Die BNetzA und der Generalanwalt: Zum Schlussantrag C-718/18

Der Europäischen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energierecht nicht. Sie hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielgeraden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 Generalanwalt Giovanni Pitruzzella seine Schlussanträge veröffentlicht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbewerbs- und Eigentumsverhältnisse von Energie- und Gasunternehmern betreffen, wirft die KOM der Bundesrepublik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unionsrechtswidrig die ausschließliche Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde, also der Bundesnetzagentur, beschränkt. Dies sieht auch der Generalanwalt so.

Die Befugnis, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundesnetzagentur konkretisieren und dieser detaillierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlägigen Richtlinien geforderte vollkommene politische Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde. Zu deutsch: Die Bundesnetzagentur sei nicht unabhängig genug. Der Generalanwalt geht sogar so weit, dass es auch den nationalen Parlamentsgesetzgebern versagt sei, inhaltliche Vorschriften im Rahmen der von den Richtlinien übertragenen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parlamentarisch frei schwebende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokratieprinzips. Dies fordert aber grundsätzlich, dass jede Ausübung von staatlicher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokratisch gewählten Parlamentsgesetzgeber zurückgeführt werden kann. Eine solche Legitimationskette erfolge hier – so der Generalanwalt – vermittelt über die Organe der Europäischen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausgesprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richtlinien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unionsrecht verankerten Demokratiegrundsatz vereinbar sind.

Dieser Schlussantrag offenbart erneut den unerschütterliche Glauben der Europäischen Union an die Effizienz sog. unabhängiger Stellen und Einrichtungen, die nur noch durch die Judikative kontrolliert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhängigen Stellen als unpolitisch und deshalb objektiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entscheidungsmaßstäben in einem demokratischen Prozess, für den am Ende jemand politische Verantwortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realistisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat, steht diese sehr technokratische Lesart weitegehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

2021-01-15T18:38:13+01:0015. Januar 2021|Energiepolitik|

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechtspositionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfassungswidrig ist. Ein besonderes Problem für die Rechtsstaatlichkeit sind Rechtsnormen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfassungsrecht das sogenannte Rückwirkungsverbot. Unterschieden wird dabei zwischen “echten” und “unechten” Rückwirkungen, wobei bei echten Rückwirkungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unterscheidung gibt eine grobe Orientierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung auseinandersetzen. Dabei ging es um die Planung von Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verantwortung für die vorbereitenden Planungen und Untersuchungen bei den Vorhabenträgern, die kein Eigentum an den Standorten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungsprozess reformiert und die Zuständigkeit für die Voruntersuchung der Flächen der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfeststellungsverfahren beendet und einer bereits erteilten Genehmigung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorhabenträgern bereits durchgeführten Planungen und Untersuchungen ist nicht vorgesehen. Dabei können diese im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwendet werden.

Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Verfassungsbeschwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulassungsverfahrens durch das WindSeeG Rückwirkungen ergeben. Diese seien zwar nur “unechte” Rückwirkungen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Voruntersuchungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspieligen Planungen und Untersuchungen durch Vorhabenträger, die ohne Eigentum am Meeresgrund und angesichts der Ausschreibungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Doch keine Verringerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundesnetzagentur (BNetzA) wolle die abschaltbaren Lasten reduzieren. Die Beschlusskammer 4 hatte hierzu einen Festlegungsentwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamtabschaltleistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausgeschriebenen Mengen als auf die tatsächlichen Abrufe lagen in der Vergangenheit unter den zugelassenen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Instrument? Stromnetze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungsniveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unternehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Waschmaschine (oder die Papierfabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strommärkte und die dort gehandelten unterschiedlichen Produkte erreicht. Allerdings werden in den letzten Jahren die Einspeisungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraftwerke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneuerbaren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Herausforderungen hat der Gesetzgeber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertragungsnetzbetreiber besonders stromintensive Industrieprozesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unternehmen hierfür präqualifiziert haben und an Ausschreibungen teilnehmen. Für die Bereitschaft, sich im Dienste der Netzstabilität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeitspreis. Finanziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Stromrechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschaltbaren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsultation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat allerdings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschaltbaren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschaltbaren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurflasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|