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Ultrafeinstaub und das Wetter

Feinstaub ist gefährlich. Man sagt ihm nach, er würde vor allem die Atemwege belasten und so beispielsweise Asthma auslösen. Staub, der aus ganz besonders kleinen Partikeln besteht, hat nach neuen wissenschaftlichen Publikationen aber noch deutlich bedenklichere Auswirkungen. Er kann nicht nur alle menschlichen Organe erreichen, sondern steht sogar im Verdacht, dass örtliche Wetter zu verändern, indem er die einzelnen Wolkentröpfchen kleiner werden lässt, sodass es länger dauert, bis sich Regentropfen bilden können. Es regnet dann also seltener, dafür um so intensiver. Man kennt solche Wetterlagen aus den Tropen. 

In den letzten Monaten wurde Feinstaub insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkehr diskutiert. Mit einer anderen Quelle von Feinstaub beschäftigte sich aktuell eine Kleine Anfrage der GRÜNEN, die die Bundesregierung am 23. April 2019 beantwortet hat. Hier geht es um Ultrafeinstaub aus Kraftwerksanlagen. Besonderer Clou an der Sache: Der Feinstaub soll nicht aus den Verbrennungsprozessen selbst stammen, sondern aus den Abgasreinigungseinrichtungen zur Reduzierung von Stickstoffoxide (SCR). Damit äußern die GRÜNEN in Anlehnung an einige neuere Publikationen den Verdacht, dass die dem Schutz der Umwelt dienenden Einrichtungen selbst zur Quelle negativer Umweltauswirkungen geworden sein könnten.

Die Bundesregierung bewertet die Vermutung, dass Ultrafeinstaub maßgeblich auf Abgasreinigungen zurückgeht, sehr zurückhaltend. Die meisten mit SCR-Einrichtungen ausgestatteten Kraftwerke seien zusätzlich mit Elektrofiltern und nassen Abgasentschwefelungseinrichtungen versehen, sodass gar nicht so viel Feinstaub entweichen würde. Und einige Kraftwerke (Schkopau, Lippendorf, Spremberg und Boxberg) hätten gar keine entsprechenden Einrichtungen. Außerdem wisse die Bundesregierung auch quasi nichts über die verdächtigten Ultrafeinpartikel. Auch über den Zusammenhang zwischen Ultrafeinstaub und dem Wetter und auch der menschlichen Gesundheit ist die Bundesregierung nicht näher informiert. Hierzu gäbe es auch noch keine ausreichenden Erkenntnisse. Einige interessante Details liefert die Bundesregierung auf Seite 3 der Beantwortung der kleinen Anfrage gleichwohl.

Klar ist damit: Diese Thematik ist im Umweltministerium offenbar noch nicht angekommen. Allerdings muss das weder in Berlin noch in Brüssel so bleiben. Es ist gut möglich, dass in den nächsten Monaten bis Jahren auch diese Seite von Kraftwerken mehr in den Fokus der Gesetzgebung gerät. Hier könnte ein Dilemma entstehen: Ohne SCR-Anlagen sind die geltenden und kommenden Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen nur schwer bis gar nicht einhaltbar. Wenn der Betrieb dieser Anlagen sich aber an anderer Stelle negativ auf den Umweltzustand auswirkt, könnte dies denjenigen, die einen schnellen Ausstieg aus der Kohleverstromung wünschen, ein zusätzliches Argument liefern.

In jedem Fall gilt: Diese Diskussion muss man im Auge behalten.

Von |2. Mai 2019|Kategorien: Industrie, Strom, Umwelt|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Zum globalen Zustand der Biodiversität

Verglichen mit den 1960er und 1970er Jahren ist deutsche Umweltpolitik in weiten Teilen ehrlich gesagt jammern auf hohem Niveau. Zumindest was lokale Verschmutzungen von Wasser, Boden und Luft angeht, hat sich in den Industrieländern in den letzten Jahrzehnten enorm viel verbessert. Selbst die viel gescholtene Automobilindustrie hat es geschafft, die Emissionen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren drastisch zu reduzieren. Auch wenn Diesel-Pkw die ambitionierten Grenzwerte der EU zur Zeit immer wieder reißen.

Was aber tatsächlich im globalen Maßstab besorgniserregend ist, das sind vor allem zwei Bereiche: menschengemachter Klimawandel und Rückgang der Biodiversität. Gerade was das zweite Thema angeht, herrscht größtenteils Ratlosigkeit. In vielen Fällen, so wie beim Insektensterben, sind sich die Fachleute noch nicht einmal über die Ursachen im Klaren. Es gibt zwar ein globales Abkommen, die Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt (CBD). So richtig ins allgemeine Bewusstsein gedrungen ist sie außerhalb von Expertenzirkeln nicht. Ihre Möglichkeiten zum Schutz der globalen Natur sind auch eher begrenzt.

Insofern ist es nicht verwunderlich, dass weltweit Bedarf besteht, sich über das Thema auszutauschen, Bilanz zu ziehen und Strategien zu entwickeln. Dieser Tage treffen sich deswegen in Paris im Weltbiodiversitätsrat Experten aus Wissenschaft und Politik aus mehr als 50 Ländern. Sie sollen sich auf einen Bericht zum Zustand der Natur einigen, genauer gesagt auf die Kurzfassung des Berichts für Entscheidungsträger. Vorgestellt werden soll er schon am 6. Mai.

Die Bundesumweltministerin setzt große Hoffnungen darauf, dass dem Bericht auch Taten folgen werden. Immerhin war es auch bei dem anderen umweltpolitischen Großthema der Zeit so, dass eine Einigung auf einen geteilten Sachstand der Ausgangspunkt für Lösungen wurde: So gelten die Berichte des Weltklimarates als entscheidender Anstoß für das Pariser Klimaschutzabkommen.

Von |30. April 2019|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Verkehr und Haushalte in den Emissionshandel: Was ist vom FDP-Klimaschutzvorschlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klimaschutz auf marktwirtschaftliche Instrumente setzt, ist keine Überraschung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundesparteitag diskutierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissionshandel einzubeziehen und so durch wirtschaftliche Anreize statt ordnungsrechtliche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auszulösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisionshandel für sinnvoll halten. Diskutiert wird die Einbeziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungsanlagen mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) in den EU-Emissionshandel ja schon recht lange, wie eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Allerdings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigenheimbesitzer in den Kreislauf von Berichterstattung, Beschaffung und Abgabe von Zertifikaten einzubeziehen. Statt dessen sollen diejenigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brennstoffen liefern, einbezogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffinerie Zertifikate für die verkörperten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszulösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissionshandel federführende Bundesumweltministerium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) die Einbeziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

“(1)   Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird (…).”

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissionshandel gerade nicht “nur” einen zusätzlichen Sektor einbeziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissionsquelle “Auto” oder “Gastherme” emissionshandelspflichtig. Sondern es würde mit dem Raffineriebetreiber oder Erdgaslieferanten jemand emissionshandelspflichtig, der selbst gar nicht Treibhausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissionsbegriff der Richtlinie ist aber nicht nach Gusto der Mitgliedstaaten frei interpretierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richtlinie als “die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage” definiert. Damit ist klar: Die Raffinerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Interpretation, was “Emission” bedeutet, gibt es auch keine Spielräume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung “Schaefer Kalk” vom 19.07.2017 (C-460-15) festgestellt. Hiernach ist weitergeleitetes und eben nicht an die Atmosphäre abgegebenes CO2 keine Emission im Sinne der Richtlinie und löst damit auch keine Agabepflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissionshandel in das europäische Emissionshandelssystem einbeziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissionshandelsrichtlinie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als “schwierig”, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrealistisch, er ist nur schwieriger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

Von |29. April 2019|Kategorien: Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|Schlagwörter: |0 Kommentare

Kein Rechtsmissbrauch durch DUH

Nach der Diskussion Anfang dieses Jahres über die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem laufenden Verfahren Stellung bezogen (Az. I ZR 149/18). Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung nicht davon aus, dass die DUH rechtsmissbräuchlich vorgeht. Auch hatten die Richter keinen Anlass, die Klagebefugnis in Frage zu stellen. Vor den BGH kam die Frage durch einen Automobilhändler. Der war von der DUH verklagt worden.

Die DUH kann sich bei seinen Abmahnungen und Klagen auf das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) berufen. Aus §§ 1 – 2 UKlaG ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung. Relevant mit Bezug auf Umweltrecht sind beispielsweise Verstöße gegen Informationspflichten über den Energieverbrauch von Produkten. In § 3 UKlaG gibt es sogenannte “anspruchsberechtigte Stellen”, die in der Norm näher qualifiziert sind. Dazu zählt die DUH in ihrer Eigenschaft als (auch) Verbraucherschutzverband, weil sie in eine Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Diese Liste wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Entscheidend für das Urteil des BGH ist § 2b UKlaG. Demnach ist es unzulässig, Ansprüche zu verfolgen, wenn dies “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich” ist. Das klingt erstmal recht schwammig. Ein bisschen konkreter wird es immerhin, wenn es heißt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht vorwiegend dazu dienen dürfe, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Ähnlichem entstehen zu lassen. Zum Beispiel kann es missbräuchlich sein, wenn in einer verbundenen Angelegenheit eine Aufspaltung in mehrere Abmahnungen vorgenommen wird, weil dies mehr Kosten verursacht.

Aus unserer Sicht hat der BGH recht, wenn er die Missbräuchlichkeit eng auslegt. Denn es gehört ja zum Regulierungskonzept des Gesetzes, dass verbraucherrechtliche Verstöße durch Verbände eingeklagt werden können. Dass die Verbände dabei auch auf ihre Kosten kommen, ist eine beabsichtigte Nebenfolge. Wieso sollten sie sonst tätig werden? Nur so werden Rechtsverstöße tatsächlich abgestellt, auch wenn sich ein rechtliches Vorgehen für den individuellen Verbraucher nicht lohnt.

 

Von |26. April 2019|Kategorien: Allgemein, Umwelt, Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

CO2-Steuer mit Köpfchen

Bundesumweltministerin Svenja Schulze brachte vor ein paar Tagen die CO2-Steuer ins Gespräch. Wolfgang Schäuble hat sich ebenfalls verhalten zustimmend geäußert. Viele seiner Parteigenossen setzen dagegen eher auf eine Ausweitung des Emissionshandels. Sie verweisen damit auf die EU, die dafür dann ja zuständig wäre und vermutlich ein paar Jahre brauchen würde, jedenfalls bis zur nächsten Legislaturperiode. Demnächst soll das neu berufene Klimakabinett tagen und will vermutlich bald Ergebnisse präsentieren, auch zu dieser Frage. Es könnte also spannend werden.

Inzwischen gab es ein Gastbeitrag von Sigmar Gabriel im Tagesspiegel zum Thema CO2-Steuer. Die Überlegungen von Gabriel stellen die Kernfrage, wie sich nämlich ökologischer Fortschritt mit sozialem Ausgleich verträgt. Durch die Erhebung auf fossile Brennstoffe sei die Steuer relativ einfach und unbürokratisch zu erheben. Die derzeit vom Umweltministerium ins Spiel gebrachten 20 Euro pro Tonne CO2 seien auf Dauer aber nicht genug, um das Klimaziel 2030 zu erreichen. Gabriel spricht etwas süffisant von einem “niedrigschwelligen Einstiegsangebot”, das kontinuierlich bis auf 200 Euro ansteigen müsse.

Tatsächlich sind 20 Euro pro Tonne CO2 zunächst einmal ein fast symbolischer Betrag, wenn es um den Verkehrssektor geht. Der Benzinpreis einer Autofahrt in einem 6-l-Wagen von Berlin nach München, derzeit bei etwas über 40 Euro, würde sich laut Agora Verkehrswende um ca. 1,70 Euro verteuern. Ein Betrag, der als Trinkgeld in besseren Restaurants fast eine Beleidigung wäre. Angesichts der üblichen Ölpreisschwankungen würde er kaum auffallen. Anders sähe es natürlich aus, wenn die Steuer tatsächlich auf 200 Euro pro Tonne CO2 ansteigen würde. Das wäre für viele Bürger dann sehr schmerzhaft.

Hier kommen Gabriels Überlegungen zum Tragen: Er schlägt vor, die CO2-Steuer durch Rückzahlungen sozial abzufedern. Das ist grundsätzlich nichts Neues, dennoch enthält der Vorschlag einige interessante Details. Das gesamte Steueraufkommen soll in seinem Modell als gleichmäßig verteilte “Kopfprämie” an jeden erwachsenen oder minderjährigen Bürger gezahlt werden.  Idealerweise wird es nicht zurückgezahlt, sondern vorgestreckt, bevor die Steuer erhoben wird. Dies würde in mehrfacher Hinsicht für Umverteilung und erhöhte Binnennachfrage sorgen. Zum einen, weil Liquidität erhöht, nicht verringert wird. Zweitens, weil kinderreiche Familien durch die Kopfprämie begünstigt würden. Und nicht zuletzt, weil wohlhabende Leute häufig mehr CO2 ausstoßen als Leute, die ohnehin sparen müssen.

Allerdings gibt Gabriel zu, dass von der Steuer auch Berufspendler, Mieter in schlecht gedämmten Häusern und die Landbevölkerung  stark betroffen wären. Also häufig nicht gerade die Reichsten. Hier sollen ÖPNV, Energiesparmaßnahmen, verbrauchsarme Autos und Wärmedämmung gefördert werden. Allerdings warnt er davor, das über die Steuer eingenommene Geld auch noch dafür zu verwenden: Darunter würde die eindeutige Botschaft leiden, dass der Staat es diesmal ernst meint mit der Verbindung von Klimapolitik und gerechter Verteilung. Sonst ist es wie so oft, dass mit steigendem Steueraufkommen, das “mit der Gießkanne” verteilt wird, auch die Staatsaufgaben gleichmäßig wachsen.

 

Von |25. April 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Ihr Beitrag zum Straßenausbau … zahlbar bis …

So selbstbestimmt und rational die heutige Welt manchmal scheint: Am Ende ist doch niemand gegen Schicksalsschläge gefeit. Dabei muss es nicht immer gleich um Krankheit und Tod gehen. Manchmal reicht auch ein einfacher Gebührenbescheid. Da lebt ein Bauer im schleswig-holsteinischen Lütjenburg, der bekam 2012 ein Schreiben vom Amt. Für die Erneuerung der Straße entlang seines Grundstücks seien 217.000 Euro fällig. Als Straßenausbaubeitrag. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Summe 5 Jahre später auf “nur noch” 189.000 Euro reduziert. Bislang ist unklar, ob die Berufung zugelassen wird. Da die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, musste der Landwirt einen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Der Fall ist offenbar eine Ausnahme, aber trotzdem sind Straßenausbaubeiträge in Höhe von über 10.000 Euro keine Seltenheit. Betroffen sind nur Anliegerstraßen. Bei Bundes- und Landesstraßen wird die Straßenbaulast direkt vom öffentlichen Haushalt getragen. Ob und in welcher Form Beiträge erhoben werden, hängt vom Bundesland oder der Kommune ab. Wer in Hamburg, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg oder Stadt Bremen (ohne Bremerhaven) wohnt, hat Glück. Hier wird kein Straßenausbaubeitrag erhoben. In Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und dem Saarland hängt es von kommunalen Satzungen ab.

Verfahren wegen Straßenausbaubeiträge belasten in einigen Bundesländern die Gerichte erheblich. Zudem gibt es in einigen Bundesländern Proteste und Bürgerinitiativen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 400.000 Unterschriften für eine Abschaffung gesammelt wurden. Daher sind etwa in NRW, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen  entsprechende Novellen der  kommunalen Abgabengesetze in der Diskussion. Eine Alternative wären wiederkehrende Beiträge oder eine Finanzierung über die Grundsteuer.

Das Leben wird ohne bürokratische Fährnisse wie Straßenbaubeiträge vermutlich ein bisschen berechenbarer. Aber es gibt ja noch genug andere Überraschungen. Solange öffentliche Güter verwaltet werden müssen, wird es uns vermutlich nie langweilig.

 

Von |24. April 2019|Kategorien: Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , |0 Kommentare