Warten auf den BGH: Was wird aus Mieterstrommodellen?
Nach wie vor sieht es danach aus, als ob 2019 nicht das Jahr der Mieterstrommodelle würde, also dezentraler Versorgungsmodelle, bei denen Gebäude mit vor Ort erzeugter grüner Energie versorgt werden.
Eine maßgebliche Ursache für den schleppenden Fortschritt ist die allzu enge Auslegung des Begriffs der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG. Mieterstrom wird nämlich nur über Kundenanlagen, nicht über “richtige” Netze geliefert. In der zitierten Norm ist die Kundenanlage deswegen recht detailliert, aber ohne zahlenmäßige Grenze definiert. Chronischer Stein des Anstoßes: Nur wettbewerblich unbedeutende Strukturen können danach Kundenanlagen sein. Aber wann ist das der Fall?
Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen – wir berichteten – schon bei 100 Anschlüssen keine Kundenanlage mehr vor. Das energierechtlich bekanntlich besonders wichtige OLG Düsseldorf hat zumindest bei rund 500 Wohnungen eine Kundenanlage verneint. Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch: Wenn Versorgungsleitungen nämlich nicht als Kundenanlagen eingeordnet werden, müssen auf den innerhalb der Struktur gelieferten Strom Netzentgelte und einige netzseitige Umlage gezahlt werden. Dann sind Mieterstrommodelle regelmäßig nicht mehr wirtschaftlich.
Nun will eine Bürgerenergiegesellschaft noch einmal das OLG Düsseldorf bemühen und notfalls den BGH anrufen. Sie geht gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vor, die ein Projekt mit nur 143 Wohneinheiten nicht mehr als Kundenanlage betrachtet hat. Parallel versuchen die in zweiten Instanzen unterlegenen Unternehmen, die die Einordnung als Kundenanlage verfolgen, schon jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) doch noch eine günstigere Auskunft zu erhalten. Doch der BGH urteilt selten schnell. Damit steht zu befürchten, dass aus dem erhofften Beitrag von Mieterstrommodellen für die Energiewende zumindest in näherer Zukunft nichts wird. Dies ist nicht nur für die Unternehmen bedauerlich, die ein interessantes Geschäftsfeld nicht ausbauen können. Die Entlastung der vorgelagerten Netze und die ortsnahe, dezentrale Versorgung mit grüner Energie sollte ein wichtiger Baustein der Energiewende werden, aktuell kann sich das aber keiner leisten.
Aktuell heißt es also: Warten auf den BGH.
Erneut: Umweltinformationen vorm BVerwG
Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stuttgarter Bürger engagiert gegen die Baumfällungen im Stuttgarter Schlossgarten in Vorbereitung des geplanten Bahnhofsneubaus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württembergische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufgebrachten Bürgern Zugang zu Unterlagen in Zusammenhang mit den Baumfällungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regierungsinterne Informationen in Hinblick auf den Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn, die sich beim Staatsministerium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamtenrechtlichen Vermerk über eine öffentliche Äußerung eines Polizisten.
Die verwaltungsrechtlichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt.
Den beamtenrechtlichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hintergrund: Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umweltinformationen. Ein beamtenrechtlicher Vermerk sei aber keine Umweltinformation. Anders sieht es aber bei den Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht der öffentlichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundesverwaltungsgericht den Fall hier: Das öffentliche Informationsinteresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen.
In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Informationsanspruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Informationen für die Spitzen des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unterlagen nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses herausgegeben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richtlinienkonformen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen.
Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Informationen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundesverwaltungsgericht die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europarechtlich gebotenen Informationsansprüchen ausgenommen ist.
Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnelligkeit bekannt.
Streit um das Heidewasser
Die Lüneburger Heide ist ja fast ein nationaler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Historiker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorindustrieller Umweltsünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittelalter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, allerdings eher unterirdisch als große Grundwasservorkommen. Viele Flüsse des regenreichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Niedersachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.
Allerdings hat die Hamburger Wasserversorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der niedersächsische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewilligung der Förderung von jährlich durchschnittlich 18,4 Millionen Kubikmeter Wasser nicht entsprochen. Stattdessen wurden nur 16,1 Millionen Kubikmeter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewilligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Während die Bewilligung ein grundsätzlich unwiderrufliches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann widerrufen werden.
Nun hat Hamburg einen steigenden Wasserbedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Investitionskosten für die Förderung und Aufbereitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompliziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird darin auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf den Schutz des Wasserkörpers nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie gerichtet. Denn die biologische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heideflüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Niederschläge und die erhöhten Standards für Naturschutz machen es insofern schwieriger, den erhöhten Trinkwasserbedarf zu decken.
Sunshine-Prosumer for Future
Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchsfertiges Set erstanden, das er selbst am Balkongeländer montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnenschein reduziert sich seine Stromrechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Stromverbrauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausgerechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschiedener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.
Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeichneten Anlagen gibt es in den Niederlanden und in Österreich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Installation am Gebäude grundsätzlich genehmigungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschriftenwerk geändert.
Tatsächlich ist von DIY-Basteleien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schukostecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erhebliche Stromschlagrisiken. Bei Überkapazitäten im häuslichen Stromnetz drohen potentiell Leitungsschäden. Daher muss das Sicherungssystem auf die Einspeisung aus einer zusätzlichen Stromquelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Stromzähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraussetzungen müssen die Anlagen und ihre Installation den VDE-Normen entsprechen.
Inzwischen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte steckerfertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energiesteckdose und bereits ein Zweirichtungszähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche steckerfertige Anlage anschließen können.
Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Niederspannungsanschlussverordnung muss der Betreiber die Installation der Anlage allerdings noch dem Netzbetreiber mitteilen. Auch eine Registrierung beim Marktstammdatenregister ist erforderlich. Trotz des für die Kleinanlage damit immer noch verhältnismäßig hohen Aufwandes haben steckerfertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genossenschaftsprojekte Möglichkeiten, die Energiewende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.
Shuttle-Dienste vor Gericht
Die Metropolen wachsen und damit nimmt auch der Verkehr dramatisch zu. In Berlin, aber auch in anderen Großstädten, ist ein eigenes Auto inzwischen oft mehr Last als Lust. Immer mehr Stadtbewohner haben deswegen kein eigenes Auto mehr und nutzen das Fahrrad, den ÖPNV, aber auch Sharing-Dienste. Neben der Möglichkeit, als Kunde für kurze Zeiträume und Strecken die im Stadtgebiet verteilten Autos der Car-Sharing-Dienste zu mieten, verbreiten sich Ride-Sharing-Dienste. Unternehmen wie der Berliner Berlkönig oder Clever-Shuttle bündeln mithilfe eines Algorithmus die über eine App adressierten Transportwünsche unterschiedlicher Fahrgäste mit ähnlicher Richtung, die dann durch einen Wagen mit einem Fahrer bedient werden. Der Kunde zahlt vorher vereinbarte feste Preise. Diese liegen erheblich unter denen von Taxiunternehmen. Um eine Hausnummer zu nennen: Von unserer Kanzlei bis zum Hauptbahnhof kostet der Transport per Berlkönig 4 EUR, mit einem Taxi dagegen ca. 10 EUR.
Klar, dass Taxifahrer davon nicht begeistert sind. In Hamburg gab es nun ein interessantes Eilverfahren (5 E 16/19), indem ein Taxenunternehmer sich gegen die Senatsverwaltung wandte, die dem Unternehmen Clever Shuttle eine Genehmigung für den Betrieb in der Hansestadt bis 2020 mit 50 (statt wie mit einer früheren Genehmigung nur 20) Fahrzeugen erteilt hat.
Tatsächlich befindet sich das Geschäftsmodell in Hamburg noch in einer Erprobungsphase. Doch schon diese missfiel dem Antragsteller, der im September 2018 Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachsuchte, weil er bis zur Klärung, ob die im Verfahren beigeladene Clever Shuttle aktiv werden darf, die Erprobungsphase aussetzen lassen wollte.
Das Verwaltungsgericht Hamburg kam dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung wieder herzustellen, im (wegen der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zweiten) Eilverfahren nicht nach. Der Antrag war nach Ansicht des Gerichts zwar begründet, aber das Gericht sah keinen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem öffentlichen Interesse an der Erprobung des Dienstes und dem Interesse des Unternehmens selbst.
Inhaltlich stellt sich die Entscheidung aber nicht als ungetrübter Sieg des Ride-Sharing-Dienstes dar. Nach Ansicht des Gerichts sind die Erfolgsaussichten der Klage lediglich “offen”. Auf der einen Seite ist es nach Ansicht der Richter durchaus möglich, dass die Interessen der Taxenunternehmer bei der Genehmigungserteilung für Clever Shuttle nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vorgetragen worden war unter anderem, dass Clever Shuttle anders als Taxiunternehmen einem viel geringeren Kontrahierungszwang unterliegen. Ob das ausreichend berücksichtigt worden ist, sieht das Gericht mit einer gewissen Skepsis. Das Gericht tendiert offenbar auch dazu, eine Taxiähnlichkeit des Dienstes zu bejahen.
Dass trotz dieser Bedenken die Erprobungsphase weitergehen kann, begründeten die Richter mit einer Zumutbarkeitsüberlegung. Es gibt in Hamburg nämlich über 3000 Taxen, wohingegen Clever Shuttle nur 50 Wagen betreibt. Ein Nachteil des Antragstellers als Taxifahrer in Hinblick auf seinen Umsatz sei deswegen nicht ersichtlich.
Insofern: Keine Seite kann sich wirklich entspannen. Die Richter gehen offensichtlich schon von einer Ähnlichkeit der Dienste aus, bei denen sich dann Fragen stellen, die durchaus im Hauptsacheverfahren zu einem Obsiegen der ihre Pfründe verteidigenden Taxifahrer führen könnten. Auf der anderen Seite kann Clever Shuttle sich freuen: Die Erprobungsphase geht erst einmal weiter. Und ob man den Hamburgern nach einem möglicherweise mehrere Instanzen umspannenden und damit jahrelangen Verfahren den günstigen und bequemen Dienst einfach wieder wegnehmen kann, wird am Ende wohl auch eine politische Frage sein.
Möglicherweise wird die Zulässigkeit dieser Dienste damit weniger vor den Gerichten entschieden, sondern am Ende wird der Gesetzgeber vollendete Tatsachen schaffen.
Greenpeace und Client Earth stellen Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vor
Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regierungslager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Greenpeace und Client Earth einen Gesetzesentwurf publiziert, wie der Kohleausstieg bewerkstelligt werden soll.
Zunächst: Der Gesetzesentwurf nennt ganz bestimmte Kraftwerke blockscharf und ordnet ihre Stilllegung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immissionsschutzgenehmigung zu bestimmten Daten an. Diese Kraftwerksliste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwaltungsakten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG verankerten Verbot des Einzelfallgesetzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine blockscharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleichmäßigen rechtlichen Maßstäben eine solche Kataloglösung unproblematisch wäre.
Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konsequent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraftwerke zu bauen und eine Verordnungsermächtigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschädigungsmöglichkeit für Kraftwerksbetreiber ist vorgesehen, aber nicht als grundsätzliches Muss, sondern als ausnahmsweise zu gewährende Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile bei Entzug der Genehmigung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstellungen der Kraftwerkswirtschaft weit ab. Ob es mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, ist umstritten.
Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzustellen. Angesichts der politischen Widerstände gegen eine entschädigungslose Beendigung der Kraftwerkswirtschaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundesregierung der nächsten Jahre auf einen konfrontativen Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Greenpeace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffentlichkeit zu nutzen.