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Wie teuer ist kein Klimaschutz?

Forderungen von Umwelt-und Klimaschützern wird oft entgegengehalten, dass ihre Umsetzung die deutsche Wirtschaft schwer belasten würde. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch Untätigkeit nicht gratis ist. Zum einen verursacht der Klimawandel voraussichtlich hohe Kosten, von der Erhöhung von Deichen bis hin zur erhöhten Häufigkeit von Naturkatastrophen. Der Münchner Rückversicherer Munich Re forscht diesbezüglich seit vielen Jahren, um versicherte Risiken für die Zukunft besser bewerten zu können. Doch bereits in den nächsten Jahren kommt der unterlassene Klimawandel Deutschland voraussichtlich teuer. Dies bestätigt die Antwort der Bundesregierung vom 24.4.2019 auf eine Kleine Anfrage der Grünen (19/9683).

Hintergrund für die voraussichtlich anstehenden Kosten ist die EU-Effort-Sharing-Entscheidung, die bis 2020 die Bundesrepublik  zu einer Einsparung von 14 % im Vergleich zu 2005 verpflichtet. Bis 2038 steigt die Verpflichtung ausweislich der EU-Climate- Action-verordnung sogar auf 38 % (Zusammenfassung hier). Mit anderen Worten: Es gibt eine harte europäische Verpflichtung, die Emissionen von Treibhausgasen endlich zu verringern.

Diese Verpflichtungen sind keine Lyrik. Entweder mindern die Mitgliedstaaten. Oder sie kaufen Emissionsberechtigungen anderer Mitgliedstaaten, die in ihren Bemühungen erfolgreicher waren und deswegen Zertifikate übrig haben. Eine Handlungsalternative, bei der ein Mitgliedstaat weder reduziert, noch zahlt, sieht der Rechtsrahmen nicht vor.

Gutachten des Ökoinstituts und der Agora Energiewende und Agora-Verkehrswende kommen angesichts der aktuell zu erwartenden Emissionen für die Jahre bis 2020 zu einer Lücke zwischen 93 Millionen t CO2 und 118 Millionen t CO2, was Kosten zwischen 600 Millionen € und 2 Milliarden € auslösen würde. Für die Jahre bis 2030 beziffern sie die zu erwartenden Kosten sogar auf bis zu 60 Milliarden €. 

Die Antworten der Bundesregierung sind nun nicht geeignet, diese Sorgen zu beruhigen. Die Bundesregierung macht sich die Einschätzungen der Institute zwar explizit nicht zu eigen, sie führt aber auch keine eigene Zahl ein. Tatsächlich besteht ihre Antwort zum größten Teil aus Ausweichtbewegungen oder gar reinen Plattitüden. Nein, die Bundesregierung weiß nicht, wie hoch der Fehlbetrag sein wird. Sie weiß nicht, was dafür zu veranschlagen wird. Eine Zuordnung zu den einzelnen Sektoren gebe es nicht. Man bemühe sich um informelle Sondierungsgespräche mit potentiellen Verkäuferstaaten, die aber noch nicht besonders weit zu sein scheinen.

Was bedeutet das alles nun? Die Bundesregierung will – da liegt auf der Hand – aktuell keine Diskussion über beunruhigend hohe Kosten des Nichtstuns. Dies liegt sicherlich auch daran, dass es nach wie vor vollkommen offen ist, was die Bundesregierung denn nun zu tun gedenkt, um nicht nur im Sektor Energieerzeugung, sondern auch bei Verkehr und Gebäude wirksame Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dass dies dauerhaft gelingen wird, darf angesichts des Drucks durch die Öffentlichkeit als unwahrscheinlich gelten. Spätestens dann werden die Zahlen, die die Grünen vorgetragen haben, ihre ganz eigene Sprengkraft beweisen. Derzeit sehen viele Akteure die ökonomische Vernunft noch auf der Seite eines allmählichen Umbaus der deutschen Wirtschaft, vor allem im Mobilitätsbereich. Es spricht aber viel dafür, dass sich dies zumindest teilweise ändert, wenn erst einmal hohe Zahlungen an andere Mitgliedstaaten wegen Klimaschulden im Bundeshaushalt auftauchen.

Von |20. Mai 2019|Kategorien: Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|Schlagwörter: , |0 Kommentare

BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Steinkohlekraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gerichtlichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abweisungsurteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitgezählt, die aus später beantragten, aber zwischenzeitlich genehmigten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemeinschaftsrecht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stickstoffeinträgen durch einen nach Ansicht des BVerwG richtigerweise einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht dem OVG Münster zudem recht detaillierte Vorgaben gemacht.

Für Vorhabenträger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorhabenträger nicht in der Hand, wann sein prüffähiger Antrag beschieden wird. Besonders bei kontroversen, komplexen Anlagen dauert das Genehmigungsverfahren oft besonders lange. Das kann dem Vorhabenträger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Genehmigungsverfahren andere Anlagenbetreiber “überholt” haben.

Von |17. Mai 2019|Kategorien: Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Zahlen für die kostenlose Kita

In Berlin müssen Eltern für die Kita ihrer Kinder grundsätzlich nichts mehr zahlen. Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege für alle Kinder nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kostenlos. Lediglich einen Beitrag für das Mittagessen müssen die Eltern für ihr Kind zahlen. Der hält sich aber mit 23 Euro in engen Grenzen.

Trotzdem gibt es in Berlin weiterhin Kindergärten, die von den Eltern Zuzahlungen verlangen. Teilweise sogar relativ hohe Beträge bis über 200 Euro. Dadurch wird in gewisser Weise das Ziel der kostenlosen Bereitstellung von Kita-Plätzen konterkariert. Daher gibt es eine Vereinbarung, die das Land Berlin mit den Trägerverbänden der Kindertagesstätten geschlossen hat. Nach Anhang 10 zur Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) sind nämlich nur Zuzahlungen bis 90 Euro erlaubt. Und sie sind es nur dann, wenn aufgrund einer Zusatzvereinbarung entsprechende Leistungen erbracht werden: Beispiele sind Frühstück und Vesper und weitere der Erziehung förderliche Angebote wie Schwimm- oder Sprachunterricht oder frühkindliche Musikerziehung. Diese Beiträge verstoßen daher gegen die Vereinbarung.

Nun vertreten einige Kindergärten die Auffassung, dass ihre erhöhten Zuzahlungen dennoch rechtens seien. Denn ohne sie könnten sie ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Das würde sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Sorgerecht der Eltern eingreifen. Da sei die Rahmenvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag keine geeignete Grundlage. Die Kitas haben daher sogar eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof angestrengt.

Trotz der gewichtigen Argumente der Kitas ist der Ausgang der Klage offen. Vielleicht ist sie als Verfassungsbeschwerde nämlich bereits unzulässig, da andere Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Zudem gibt es neben der Rahmenvereinbarung auch im Gesetz, nämlich in § 23 Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) eine Regelung, die Zuzahlungen auf eine angemessene Höhe begrenzt. Außerdem ist aus verschiedenen Gründen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei einer im Wesentlichen staatlich finanzierten Kita die Zuzahlungen begrenzt werden sollen.

Letztlich werden die Zuzahlungen ja auch nicht verboten. Stattdessen wird die staatliche Förderung an die Bedingung geknüpft, keine unangemessen hohen Zuzahlungen zu verlangen. Für manche Kitas und für Eltern, die ihre Kinder besonders fördern wollen, mag das unbefriedigend sein. Aber ist es wirklich auch verfassungswidrig?

Von |16. Mai 2019|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Durchleitungsrechte für grüne Wärme?

Die Agora Energiewende und die Agora Verkehrswende haben vorgestern 15 Eckpunkte für ein Klimaschutzgesetz publiziert. Über ein solches Gesetz wird ja schon lange gesprochen. Inzwischen gilt es als recht wahrscheinlich, dass es zwar nicht in der Form, wie das Bundesumweltministerium es will, kommt, aber immerhin überhaupt ein gesetzlicher Rahmen für den Klimaschutz gesetzt wird.

Die 15 Punkte der beiden Berliner Denkfabriken sind zu großen Teilen nicht besonders überraschend. Dass die Agora eine CO2-Steuer fordert, ist ebenso erwartbar wie der Wunsch nach Ausbau der Solarenergie. Immerhin: Die Vorschläge der Kohlekommission sollen 1:1 umgesetzt werden, also ohne weitere Verschärfung oder Beschleunigung. Interessant ist aber für die Wärmewirtschaft besonders Forderung Nr. 6: Wärme aus CO2-armen Quellen soll dezentral in bestehende Wärmenetze eingespeist werden dürfen.

Ein solches Durchleitungsrecht gibt es bisher nicht. Manche Stimmen befürworten ein solches Recht auf kartellrechtlicher Basis, aber dafür dürften die Schwellen so hoch sein, dass ein solches Durchleitungsrecht faktisch keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Transport über die bestehenden Wärmenetze wäre also etwas Neues.

Nun ist es mit dem verpflichtenden Abschluss eines Durchleitungsvertrags ja nicht getan. Wer kommt etwa für die Regelwärme auf, die erforderlich ist, um das Netz konstant auf der Solltemperatur zu halten? Nach welchen Regeln werden die Netzentgelte kalkuliert? Wie wird ein diskriminierungsfreier Zugang für grüne Wärme überhaupt organisiert? Muss die fossile Wärme bei Kapazitätsengpässen zurücktreten, auch wenn der Netzbetreiber einen Fernwärmeversorgungsauftrag hat? Wie sieht es mit Ausbauverpflichtungen aus?

Die 15 Punkte besagen dazu nur, dass die Mehrkosten durch die KWK-Umlage finanziert werden sollen. Dass Umlagen steigen, ist nun noch kein k.o.-Kriterium. Aber bevor der Gesetzgeber einem solchen Vorschlag näher tritt, sollte er sorgfältig überlegen, welche Folgen ein solches Durchleitungsrecht hätte. Auf jeden Fall zu vermeiden ist ein Zustand der Rechtsunsicherheit, gesäumt von jahrelangen Auseinandersetzungen vor den Gerichten.

Von |15. Mai 2019|Kategorien: Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Wärme|0 Kommentare

Windstille überm EEG

Die Politik ringt um zusätzliche Instrumente, um die Emission von Treibhausgasen in den Griff zu bekommen. Dabei dürfen allerdings die Instrumente nicht außer acht gelassen werden, die es schon gibt. Insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das unter anderem Förderungen für Strom aus erneuerbaren Quellen vorsieht.

Nun schlägt die Bundesnetzagentur (BNetzA) Alarm: Sie führt das Ausschreibungsverfahren für Neuanlagen durch, das im EEG 2017 vorgesehen ist. Dieses noch recht neue Instrument soll die Ausbaukosten senken und so auf die lange Sicht die EEG-Umlage wieder reduzieren. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass diejenigen, die neue EE-Anlagen bauen möchten, sich um bestimmte Kapazitäten bewerben. Den Zuschlag soll derjenige erhalten, der am günstigsten erzeugt und deswegen mit einer geringen oder sogar gar keinen Marktprämie auskommt.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist nun die zweite Ausschreibungsrunde des laufenden Jahres mit einer deutlichen Unterdeckung beendet worden. Die BNetzA konnte nur 270 MW der gesamten Ausschreibungsmenge von 650 MW zuschlagen. Damit haben alle 35 zugelassenen Gebote den Zuschlag erhalten. Der durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 6,13 Cent pro Kilowattstunde. So wird das natürlich nichts mit dem Ausbaupfad für die Erneuerbaren. 

Zu den Ursachen dieser dramatischen Entwicklung findet die Bundesnetzagentur deutliche Worte. Sie führt die geringe Anzahl an Angeboten auf die schwierige Lage bei der Genehmigungserteilung für Windkraftanlagen zurück. Doch worin liegt das? Zumindest einen Teil der Probleme führen wir auf Akzeptanzprobleme zurück. Namentlich erweist sich etwa die bayerische Abstandsregelung als Problem. Hier gilt seit 2014 die sogenannte 10-H-Regel wonach der Abstand eines Windrades von Wohnungen mindestens zehnmal so weit sein muss, wie die Anlage hoch ist. Faktisch gibt es danach in Bayern kaum mehr überhaupt genehmigungsfähige Standorte. Aber auch die Luftsicherung ist immer noch ein Problem. Zudem fehlt es generell an entsprechend ausgewiesenen Flächen. Allzu oft scheuen die Akteure den Konflikt mit der Nachbarschaft. Hier stellt sich die Frage, ob nicht der Bundesgesetzgeber noch einmal aktiv werden sollte.

Von |14. Mai 2019|Kategorien: Erneuerbare Energien, Strom|Schlagwörter: |0 Kommentare

Doch dann ist es zu spät

Geschäftsführer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hatte die Vereinstrainer Unteraltheims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen eingeladen und einen Sport-Spezialdeal angeboten: Die Sporttrainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden geworbenen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grillfeste, Wasserspender, Pokale oder andere Vorteile umtauschen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. “Bitte prüfen!”, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justitiarin, Frau Gungör. Die allerdings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justitiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Osterferien, inzwischen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Programms “Superfit” fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläuterte Frau Gungör in einem ausführlichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abteilungsleiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. “Kümmern mich um Valk unmittelbar nach meiner Rückkehr!”, textete er noch vom Flughafen aus die Justitiarin an.

“Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?”, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleichterungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechtsschutz bei Wettbewerbsverletzungen von den meisten Oberlandesgerichten eine ungeschriebene Monatsfrist angenommen wird, und die zweimonatige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unteraltheimern nichts nütze, weil eine Zuständigkeit der großzügigeren Oberlandesgerichte hier schlechterdings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zuständigkeit begründende Begehungsort “überall” angenommen wird, hat Valk seine wettbewerblichen Missetaten nämlich nur in Oberaltheim begangen.

Herr Dr. Krause allerdings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monatsfrist am 15. Mai 2019 um Mitternacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Hauptsacheklage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angelegenheit ist es gut möglich, dass das Programm “Superfit” dann schon längst erfolgreich beendet worden sein wird, und ein Unterlassungstitel den Unteraltheimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbewerbsrechtliche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unternommen werden, um noch ausreichend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechtsschutz oft faktisch leer.

Von |12. Mai 2019|Kategorien: Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: , |0 Kommentare