BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Stein­koh­le­kraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immis­si­ons­schutz­recht­lichen Vorbe­scheid und zwei Teilge­neh­mi­gungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gericht­lichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abwei­sungs­urteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswir­kungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffä­higer Geneh­mi­gungs­antrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitge­zählt, die aus später beantragten, aber zwischen­zeitlich geneh­migten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einrei­chung eines Geneh­mi­gungs­an­trags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemein­schafts­recht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stick­stoff­ein­trägen durch einen nach Ansicht des BVerwG richti­ger­weise einzu­be­zie­henden Kupfer­re­cy­cling­be­trieb berück­sich­tigen. Für diese Berück­sich­tigung hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt dem OVG Münster zudem recht detail­lierte Vorgaben gemacht.

Für Vorha­ben­träger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorha­ben­träger nicht in der Hand, wann sein prüffä­higer Antrag beschieden wird. Besonders bei kontro­versen, komplexen Anlagen dauert das Geneh­mi­gungs­ver­fahren oft besonders lange. Das kann dem Vorha­ben­träger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Geneh­mi­gungs­ver­fahren andere Anlagen­be­treiber „überholt“ haben.