In Berlin müssen Eltern für die Kita ihrer Kinder grund­sätzlich nichts mehr zahlen. Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kinder­ta­ges­pflege für alle Kinder nach Auskunft der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Familie kostenlos. Lediglich einen Beitrag für das Mittag­essen müssen die Eltern für ihr Kind zahlen. Der hält sich aber mit 23 Euro in engen Grenzen.

Trotzdem gibt es in Berlin weiterhin Kinder­gärten, die von den Eltern Zuzah­lungen verlangen. Teilweise sogar relativ hohe Beträge bis über 200 Euro. Dadurch wird in gewisser Weise das Ziel der kosten­losen Bereit­stellung von Kita-Plätzen konter­ka­riert. Daher gibt es eine Verein­barung, die das Land Berlin mit den Träger­ver­bänden der Kinder­ta­ges­stätten geschlossen hat. Nach Anhang 10 zur Rahmen­ver­ein­barung über die Finan­zierung und Leistungs­si­cher­stellung der Tages­ein­rich­tungen (RV Tag) sind nämlich nur Zuzah­lungen bis 90 Euro erlaubt. Und sie sind es nur dann, wenn aufgrund einer Zusatz­ver­ein­barung entspre­chende Leistungen erbracht werden: Beispiele sind Frühstück und Vesper und weitere der Erziehung förder­liche Angebote wie Schwimm- oder Sprach­un­ter­richt oder frühkind­liche Musik­erziehung. Diese Beiträge verstoßen daher gegen die Vereinbarung.

Nun vertreten einige Kinder­gärten die Auffassung, dass ihre erhöhten Zuzah­lungen dennoch rechtens seien. Denn ohne sie könnten sie ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Das würde sowohl in die Berufs­freiheit als auch in das Sorge­recht der Eltern eingreifen. Da sei die Rahmen­ver­ein­barung als öffentlich-recht­licher Vertrag keine geeignete Grundlage. Die Kitas haben daher sogar eine Klage vor dem Berliner Verfas­sungs­ge­richtshof angestrengt.

Trotz der gewich­tigen Argumente der Kitas ist der Ausgang der Klage offen. Vielleicht ist sie als Verfas­sungs­be­schwerde nämlich bereits unzulässig, da andere Rechts­schutz­mög­lich­keiten noch nicht ausge­schöpft wurden. Zudem gibt es neben der Rahmen­ver­ein­barung auch im Gesetz, nämlich in § 23 Berliner Kinder­ta­ges­för­de­rungs­gesetz (KitaFöG) eine Regelung, die Zuzah­lungen auf eine angemessene Höhe begrenzt. Außerdem ist aus verschie­denen Gründen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei einer im Wesent­lichen staatlich finan­zierten Kita die Zuzah­lungen begrenzt werden sollen.

Letztlich werden die Zuzah­lungen ja auch nicht verboten. Statt­dessen wird die staat­liche Förderung an die Bedingung geknüpft, keine unange­messen hohen Zuzah­lungen zu verlangen. Für manche Kitas und für Eltern, die ihre Kinder besonders fördern wollen, mag das unbefrie­digend sein. Aber ist es wirklich auch verfassungswidrig?