Unfall an der Schranken-Schranke
Frau Kramp-Karrenbauer hat sich geärgert: Der Aufruf von 70 Youtubern sei Anlass für eine Diskussion, welche offline geltenden Regeln auch online angewandt werden müssen.
Festzuhalten ist dabei zunächst: Aktuell gibt es kein Gesetz, das es verbieten würde, im Wahlkampf seine Meinung zu publizieren. Eine (oder 70) Zeitungsredaktionen wären also frei darin, zum Sturz der Regierung aufzurufen. Zeitungen haben sich zwar selbst einen Pressekodex auferlegt, aber verbindlich ist der nicht und er beinhaltet auch kein Neutralitätsgebot. Für den Rundfunk gilt zwar laut § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag ein politisches Werbeverbot, aber der RStV verbietet keine Wahl- oder eben nicht Wahlaufrufe, sondern eben nur “Werbung”.
Aber was nicht ist, könnte ja noch werden. Wäre eine Regulierung, wie Frau Kramp-Karrenbauer sie angedeutet hat, also erlaubt? Werfen wir einen Blick ins Grundgesetz:
Generell gilt für alle Meinungsäußerungen Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist außerordentlich komprimiert, denn es enthält gleich fünf verschiedene Rechte: Die Meinungs- Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Für alle gilt: Sie werden nicht schrankenlos gewährt. Sondern können eingeschränkt werden. Eine Zensur – also eine Kontrolle vor Veröffentlichung – ist dabei zwar nicht erlaubt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG). Aber es gilt Art. 5 Abs. 2 GG, der lautet:
“Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”
Allgemeine Gesetze klingt erst mal gut, wenn man sich von Leuten verfolgt wähnt, deren Meinung gerade darin besteht, man mache seinen Job nicht so, wie es die Grundrechtsträger wollen. Ein allgemeines Gesetz könnte der Gesetzgeber ja einfach erlassen. Es könnte z. B. lauten: “In den letzten vier Wochen vor Wochen vor bundesweiten Wahlen dürfen nur ausgewogene Meinungen publiziert werden.”.
Das wäre zwar ein allgemeines Gesetz, das allein nach dem oberflächlichen Wortlaut der Norm Art. 5 Abs. 1 GG einschränken könnte. Aber wäre es auch verfassungskonform oder hebt das Bundesverfassungsgericht eine solche Regelung stracks wieder auf? Hier kommen wir auf einen Begriff, wie sich ihn nur Juristen ausdenken können: Die Schranken-Schranke. In der Langfassung: Auch die Beschränkung des Grundrechts selbst muss mit dem Grundrecht vereinbar sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung einerseits das in Art. 19 Abs. 2 GG hinterlegte Verbot nicht verletzt, Grundrechte “in ihrem Wesensgehalt” anzutasten. Und andererseits muss die Schrankenbestimmung verhältnismäßig sein.
Ein Gebot, im Wahlkampf nur ausgewogene Meinungen zu veröffentlichen, dürften beide angesprochene Punkte verletzen. Schließlich gehört es zum Kern von Art. 5 Abs. 1 GG, dass man die Regierung ablehnen und zu ihrer Abwahl aufrufen darf. Und ist das wirklich – wie es das Verhältnismäßigkeitsgebot fordert – geeignet, erforderlich und angemessen, um den demokratischen Prozess der Willensbildung nicht zu stören, wie Frau Kramp-Karrenbauer es angedeutet hat? Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Es ist gerade Teil des demokratischen Willensbildungsprozesses, dass Leute laut und deutlich ihre Meinung über Politiker und Parteien sagen. Wie das Bundesverfassungsgericht regelmäßig unterstreicht: Die Meinungsfreiheit – und das damit verbundene Recht, seine Meinung auf welchem Wege auch immer zu äußern – ist „schlechthin konstituierend“ (BVerfGE 20, 56, 97 f.) für eine Demokratie. Die Demokratie und damit auch der demokratische Willensbildungsprozess müssen also nicht vor polarisierenden Meinungen geschützt werden. Demokratie setzt vielmehr voraus, dass man laut und deutlich seine Meinung sagen darf.
Das BKartA ermittelt bei Verbraucherplattformen
Über Nutzerbewertungen im Internet, z. B. bei Google, aber auch anderen Plattformen, auf denen man zB Hotels, Restaurants oder Ärzte bewerten kann, ärgern sich nicht wenige Unternehmen. Schließlich können beliebige Personen – egal, ob sie wirklich Kunden sind – die Leistungen des eigenen Unternehmens bewerten. Das kann hilfreich sein, aber bisweilen bemängelt Kunden Erfahrungen, die entweder unwahrscheinlich erscheinen, oder die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Zwar sind Plattformen wie Google nicht verpflichtet, alle Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Diensteanbieter wie Google bleiben nach § 10 TMG aber verantwortlich, wenn sie die rechtswidrigen Handlungen kennen und/oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die falschen Informationen zu entfernen bzw. den Zugang zu sperren. Das bedeutet leider aber auch: Wer sich zu Unrecht schlecht bewertet fühlt, muss aktiv werden und sein Recht gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend machen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.
Außer ungerechtfertigt schlechten Bewertungen verärgern viele Unternehmen auch verdächtig euphorische Bewertungen ihrer Konkurrenten. Hier kommt immer wieder der Verdacht auf, diese könnten manipuliert sein. Dies stört naturgemäß nicht nur die Wettbewerber, sondern führt auch Verbraucher in die Irre. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass Bewertungen angeblich echter Konsumenten im Netz auch authentisch sind, trifft möglicherweise unvernünftige Entscheidungen. Darunter leidet die Funktionalität des Marktes.
Dies hat nun das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen. Dieses hat sich den neuen Märkten im Internet ja bereits kürzlich unter anderem zu Vergleichsplattformen wie Check24 und Verivox angenommen. Nun teilt die Behörde mit, dass sie eine Sektoruntersuchung in Hinblick auf Nutzerbewertungen eingeleitet hat. Sie wird nun auf die Plattformen zugehen, ermitteln, ob und in welchem Rahmen die vermuteten Verstöße tatsächlich stattfinden, und darauf einen Bericht zusammenstellen. Man darf wohl gespannt sein.
Ooooops … die Genehmigungsgrenze und das ETS
“Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?”, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagenschaubild die einzelnen Anlagenteile des HKW Oberaltheim zusammen. Gut. Hier sind die Dampfkessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Genehmigung allerdings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegenstand der Genehmigung, sondern eigenständig genehmigt?
Genehmigungsrechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissionshandel macht das einen großen Unterschied. Denn für die Anlagenabgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafürhalten des Betreibers irgendwie zusammengehören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Genehmigung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.
Diese Erkenntnis hat weitreichende Konsequenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissionshandelspflichtigen HKW Oberaltheim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Kraftwerke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissionshandelspflichtig. Oder aber sie die Biogasanlage ist nicht vom Emissionshandel erfasst. Dann müssen die Oberaltheimer – der Kraftwerksleiter ist nicht begeistert – die Produktionsmengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.
Und außerdem sollten die Oberaltheimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mitteilungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.
Das Plaumann-Paradox
Die Rechtsschutzgarantie ist ein Grundrecht, das jedem Einzelnen gewährt wird. Einerseits kann jeder vor Gericht ziehen. Andererseits ist der Zugang zum Gericht grundsätzlich Einzelnen vorbehalten. Gerade im Umweltrecht stößt dieser individuelle Zuschnitt des Rechtsschutzes regelmäßig auf Probleme: Denn Umweltzerstörung betrifft oft gerade nicht das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer bestimmten Person. Es wirkt sich oft eher diffus, eben “in der Umwelt” aus, betrifft Ökosysteme oder öffentliche Güter wie die Atmosphäre oder den Wasserhaushalt. Daher wurden im deutschen Umweltrecht nach zähem Ringen und unter völkerrechtlichem und europäischem Einfluss Verbandsklagerechte erstritten.
Aber auch im Europarecht ist der Zugang zu Gerichten beschränkt. Das ist einerseits verständlich. Denn eine Öffnung für sogenannte Popularklagen, bei denen jeder gegen jeden Rechtsakt der Union klagen dürfte, würde zu einer hoffnungslosen Überlastung der Gerichte und letztlich zu Rechtsunsicherheit führen. Daher muss beispielsweise bei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Kläger unmittelbar und individuell betroffen sein. Dieses Kriterium der individuellen Betroffenheit wurde schon zu Anfang der Entwicklung des Europarechts in der Plaumann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) näher ausbuchstabiert: Klar ist der Fall, wenn jemand Adressat einer Entscheidung ist. Anderenfalls muss er wegen bestimmter persönliche Eigenschaften oder besondere Umstände durch die Entscheidung herausgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der Kläger von allen übrigen Personen unterschieden wird.
Manchmal führt dieses Erfordernis zu scheinbar paradoxen Ergebnissen. So zum Beispiel in der Klimaklage, über die wir vor einiger Zeit berichtet haben. Bauern und im Fremdenverkehr Beschäftigte aus unterschiedlichen Ländern der EU, Kenia und Fidji hatten gegen die Klimapolitik der EU geklagt. Auch eine Familie von der Nordseeinsel Langeoog war dabei. An den durch die Klage angegriffenen Rechtsakten, u.a. die Richtlinie zur Änderung des Emissionshandelssystems für die 4. Handelsperiode, kritisierten die Kläger vor allem Folgendes: Die Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 um 40% gegenüber 1990 sei nicht ausreichend, um die Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen zu erfüllen und den Klimawandel zu stoppen. Daher seien die Rechtsakte vom Gericht für nichtig zu erklären und die Klimaziele zu schärfen.
Das zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun entschieden, dass die Klage unzulässig sei. Schließlich seien ja nicht nur die klagenden Familien, sondern alle Menschen – zumindest potentiell – vom Klimawandel betroffen. Dass dies den Widerspruch der Klimaschützer herausfordert ist nachvollziehbar. Denn irgendwie ist es paradox, wenn nur gegen Rechtsakte, von denen wenige betroffen sind, geklagt werden kann. Es wäre ja viel notwendiger, Rechtsakte gerichtlich überprüfen zu lassen, die alle betreffen.
Andererseits spricht es auch für eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Recht und Politik, dass Belange, die alle etwas angehen, vor allem in Parlamenten, nicht in Gerichtshöfen verhandelt werden. Denn hier geht es nicht um rechtsstaatlichen Minderheitenschutz, sondern um das Kerngeschäft der Demokratie. Am kommenden Sonntag haben die Wählerinnen und Wähler das Wort.
Der Nabu und das CCS
Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszumachen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneuerbaren Energien: Gut für die Energiewende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.
Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Naturschutzbunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergebnisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu technischen Lösungen, die bei vielen Umweltschützern verpönt sind.
Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energieeffizienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffizienten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomasseeinsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit interessant: Einsatz synthetischer Kraftstoffe auf Basis erneuerbare Energien, also Power-to-X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.
An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüssigtem CO2 im Untergrund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiterlaufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.
Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richtlinie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung allerdings enthält allerdings eine folgenschwere Klausel: Bundesländer, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandidaten ausgestiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beantwortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.
Angesichts dessen ist es um so erstaunlicher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umweltverband bewegt und auch unorthodoxe Überlegungen publiziert, zeigt, dass die Bereitschaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiterzukommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.
Einmal LPG, immer LPG?
Während der Wiedervereinigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfassungssystem der Bundesrepublik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen “übergestülpt” wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.
So ist es auch im Immissionsschutzrecht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich genehmigungsbedürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Stattdessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zuständigen Behörde genügt.
Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Genehmigung von Anlagen auch noch weitere Rechtsfolgen knüpfen. Zum Beispiel können nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?
Ein Schweinemastbetrieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträgliche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchsreduktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträgliche Anordnung sei ausdrücklich von einer Genehmigung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.
Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas komplizierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungsgemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative BImSchG ist auch bei einer Änderungsanzeige eine nachträgliche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstinstanzliche Urteil bestätigen. Die Nachbarn in einem nahegelegenen Wohngebiet werden sich gefreut haben.