Während der Wieder­ver­ei­nigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfas­sungs­system der Bundes­re­publik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen „überge­stülpt“ wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.

So ist es auch im Immis­si­ons­schutz­recht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundes­im­mis­si­onschutz­gesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Statt­dessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zustän­digen Behörde genügt.

Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Geneh­migung von Anlagen auch noch weitere Rechts­folgen knüpfen. Zum Beispiel können nach  Erteilung einer Geneh­migung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträg­liche Anord­nungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?

Ein Schwei­ne­mast­be­trieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträg­liche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchs­re­duktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträg­liche Anordnung sei ausdrücklich von einer Geneh­migung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.

Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas kompli­zierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungs­gemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alter­native BImSchG ist auch bei einer Änderungs­an­zeige eine nachträg­liche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstin­stanz­liche Urteil bestä­tigen. Die Nachbarn in einem nahege­le­genen Wohngebiet werden sich gefreut haben.