Einmal LPG, immer LPG?
Während der Wiedervereinigung musste vieles ganz schnell gehen. An der Vorstellung, dass das Rechts- und Verfassungssystem der Bundesrepublik den fünf neuen Ländern einfach von heute auf morgen „übergestülpt“ wurde, ist zwar was dran. Aber so ganz trifft es die Sache dann doch nicht. Zumindest gab es zum Teil großzügige Übergangsregelungen.
So ist es auch im Immissionsschutzrecht. Da gibt es zum Beispiel den § 67a Abs. 1 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG). Demnach mussten in Ostdeutschland bestehende, an sich genehmigungsbedürftige Anlagen zumindest nicht nach neuem Recht genehmigt werden. Stattdessen hat eine Anzeige innerhalb eines halben Jahres bei der zuständigen Behörde genügt.
Das ist auch deshalb spannend, weil sich an die Genehmigung von Anlagen auch noch weitere Rechtsfolgen knüpfen. Zum Beispiel können nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen erlassen werden. Ist das auch möglich, wenn eine Anlage nie genehmigt wurde?
Ein Schweinemastbetrieb, der aus einer LPG hervorging, hat in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, eine nachträgliche Anordnung von Maßnahmen zur Geruchsreduktion sei unzulässig. In der Vorschrift über die nachträgliche Anordnung sei ausdrücklich von einer Genehmigung die Rede und eine solche sei nie erfolgt.
Eigentlich würden wir zu gerne wissen, wie das Gericht diese Frage entschieden hätte. Nun war der Fall aber noch etwas komplizierter: Denn vor ein paar Jahren war der Betrieb von Schweinen auf Ferkel und von Festmist auf Gülle umgestellt worden, was die Klägerin ordnungsgemäß nach § 15 Absatz 1 BImSchG angezeigt hatte. Und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative BImSchG ist auch bei einer Änderungsanzeige eine nachträgliche Anordnung möglich. Das Gericht konnte also die Entscheidung der Behörde und das erstinstanzliche Urteil bestätigen. Die Nachbarn in einem nahegelegenen Wohngebiet werden sich gefreut haben.